{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-28_2_StR_393_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-29","aktenzeichen":"2 StR 393/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GrundG Art. 101; GVG § 26\n\na) Die Zuständigkeitsregelung des § 26 GVG, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräunt, in den dort bezeichneten Strafsachen Anklage entweder bei den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten oder bei den Jugendgerichten zu erheben,\nverstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG.\n\nb) § 26 Abs. 2 GVG schreibt nicht vor, in Strafsachen, in denen\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, stets\nAnklage bei den Jugendgerichten zu erheben; er besagt vielmehr nur, daß die Jugendgerichte mit Verfahren nicht befaßt\nwerden sollen, in denen es an diesen Voraussetzungen fehlt.\n\nStPO § 244 Abs. 2\n\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, den Weräsgang eines\njugendlichen Zeugen zwecks Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nlückenlos zu ermitteln. Nur soweit hierfür bedeutsame Begebenheiten oder Ereignisse aus dem Werdegang des Zeugen behauptet\nwerden oder sonstwie hervortreten, kann das Gericht zu deren\nAufklärung veranlaßt sein.","text_plain":"2259 020\n\nNachschlagewerk: ja) (nur Abschnitt 1 bis Seite 4 oben, IH:\nAmtliche Sammlung: ja erster Absatz und Abschnitt 4)\n\nGrundG Art. 101; GVG § 26\n\na) Die Zuständigkeitsregelung des § 26 GVG, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräunt, in den dort bezeichneten Strafsachen Anklage entweder bei den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten oder bei den Jugendgerichten zu erheben,\nverstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG.\n\nb) § 26 Abs. 2 GVG schreibt nicht vor, in Strafsachen, in denen\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, stets\nAnklage bei den Jugendgerichten zu erheben; er besagt vielmehr nur, daß die Jugendgerichte mit Verfahren nicht befaßt\nwerden sollen, in denen es an diesen Voraussetzungen fehlt.\n\nStPO § 244 Abs. 2\n\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, den Weräsgang eines\njugendlichen Zeugen zwecks Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nlückenlos zu ermitteln. Nur soweit hierfür bedeutsame Begebenheiten oder Ereignisse aus dem Werdegang des Zeugen behauptet\nwerden oder sonstwie hervortreten, kann das Gericht zu deren\nAufklärung veranlaßt sein.\n\nBGH, Urt.v. 29. Oktober 1959 - 2 StR 393/59 LG Wiesbaden\n\nAu 4\n2 StR 393/59 £\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Karl Ludwig Wilbeln I ip aus\n\nVO. 307 geboren ar GER 1907,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959,\nan denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 20. Mai 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntn nn u m un ep m m u m na\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen an einen zur Tatzeit 15, zuletzt 17 Jahre alten weiblichen Lehrling, zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei seinem ge--\nsetzlichen Richter dadurch entzogen worden, daß die Staaisanwaltschaft die Anklage nicht bei der Jugendkammer, sondern bei\nder für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer erhoben\nhabe. Allerdings spricht die Revision von der Jugendschutzkammer, bei der nach ihrer Ansicht die Anklage hätte erhoben\nwerden müssen; sie meint damit jedoch die Jugendkamnmer, wie\nihren Ausführungen zu § 26 GVG entnommen werden muß. Sie bezweifelt nämlich, daß die in § 26 Abs. 1 GVG getroffene Zustänäigkeitsregelung, wonach für die dort näher bezeichneten\nVerfahren neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig sind, mit Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GrundG vereinbar sei, weil dadurch dem Staatsanwalt die Wahl zwischen zwei gleichgeoräüneten Gerichien eröffnet\nwerde. Hieraus ergibt sich, daß die Revision die Nichterhebung\nker Anklage vor der Jugendkammer als verfassungs- und verfahrens-\n\"iärig beanstanden will und beanstandet. Ihre Bedenken sind\naber nicht begründet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieäen,\ndaß die in den §§ 8 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 GVG enthaltene Zuständigkeitsregelung, die dem Staatsanwalt die Befugnis einräumt, die\ngerichtliche Zuständigkeit zu wählen, nicht gegen Art. 101 Abs. 1\n\n- 3 -\n\nSatz 2 GrundG verstößt (BGHSt 9, 367; NIJW 1958, 918). Diese\nRechtsauffassung wird vom Bundesverfassungsgericht geteili (NSW 1959,\n871). Die für sie maßgebenden, in den angeführten Urteilen aufgezeigten Gesichtspunkte treffen ebenso auf die durch § 26\n\nAbs. 1 GVG dem Staatsanwalt eröffnete Möglichkeit zu, die Anklage entweder vor den sog. Erwachsenengerichten oder den\nJugendgerichten zu erheben. Das hat auch der 5. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. August 1958 - 5 STR\n232/58 - bereits ausgesprochen. Der Hinweis der Revision auf\n\ndas Fehlen einer Kontrolle, wie sie in den Fällen der §§ 24\n\nAbs. 1 Nr. 2, 74 GVG nach § 209 StPO dem Landgericht über das\nWahlrecht des Staatsanwalts zusteht, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Einer solchen Kontrolle, die allein wegen der\nunterschiedlichen Strafgewalt der zur Auswahl stehenden Gerichte\nund wegen der Verschiedenheit des Rechtsmittelzuges von Bedeutung\nist, bedarf es’in den Verfahren, die unter die Regelung des\n\n8 26 Abs. 1 GVG fallen, nicht; hier steht die Wahl nur zwischen\ngleichgeordneten Gerichten offen, so daß dem Angeklagten ein\netwaiger Nachteil unter den die Notwendigkeit einer Kontrolle\nrechtfertigenden Gesichtspunkten nicht erwachsen kann.\n\nIst hiernach § 26 GVG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG\nvereinbar, so fehlt es auch an jedem Anhalt für die von der\nRevision weiterhin vertretene Ansicht, unter der Herrschaft\ndes Grundgesetzes müsse § 26 GVG so angewendet werden, daß für\nVerfahren, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GVG\nvorlägen, die Jugendgerichte ausschließlich zuständig seien.\nWie der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich erkennen läßt, enthält sie lediglich eine in die Form einer Sollvorschrift gekleidete Weisung an den Staatsanwalt, nur bei Vorliegen der\ndort genannten Voraussetzungen Anklage bei den Jugenägerichten\nzu erheben. Die Weisung besagt also nicht mehr, als daß wit\nVerfahren, in denen es an jenen besonderen Voraussetzungen\n\n-\n\n4 -\n\nfehlt, die Jugendgerichte nicht befaßt werden sollen. Sie geht\naber nicht dahin, Verfahren, in denen jene Voraussetzungen gegeben sind, stets bei den Jugendgerichten anhängig zu machen.\nSomit wird das dem Staatsanwalt in § 26 Abs. 1 GVG eingeräumte,\nnit dem Grundgesetz in Einklang stehende Wahlrecht von der\nVorschrift des § 26 Abs. 2 GVG jedenfalls insofern nicht berührt,\nals er auch in Verfahren, auf die die Voraussetzungen jener\nVorschrift zutreffen, die Anklage bei den sog. Erwachsenengerichten erheben kann.\n\nDieses Recht hat der Staatsanwalt allerdings - darin ist\nder Revision zuzustimmen - nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, Dafür, daß aber hier, wie die Revision geltend macht,\nin der Erhebung der Anklage vor der für allgemeine Strafsachen\nzuständigen Strafkammer ein \"Ermessensmißbrauch\" der Staatsanwaltschaft liege, ist nichts ersichtlich. Zwar war die einzige\nTatzeugin im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage noch Jugendliche; sie war indessen schon 17 1/2 Jahre alt und stand damit\nam Ende des Lebensebschnitts, in dem sie zu den Jugendlichen\nzählte. Deshalb kann darin allein, daß die Staatsanwaltschaft\ndes Verfahren vor die Strafkammer brachte, keine Zehlerhafte\nAusübung des Ermessens gesehen werden. Eine solche ist auch\nnicht deshalb anzunehmen, weil, wie die Revision behauptet,\ndas Jugenddezernat der Staatsanwaltschaft Wiesbaden seit geraumer Zeit in Strafsachen, die unter die Regelung des § 26 GVG\nfallen, keine Anklage vor der Jugendkammer erhoben hat. Diese\nHandhabung könnte allenfalls Zweifel dahin auslösen, ob die\nStaatsanwaltschaft in den anderen Strafsachen dieser Art ihr\nErmessen stets richtig ausgeübt hat; sie beweist aber nicht,\ndaß die Staatsanwaltschaft in dem anhängigen Verfahren bei Aus-\n“bung ihres Wahlrechts nicht pflichtgemäß vorgegangen ist:\n\nFür die von der Revision angeregte Aussetzung des Verfahrens zwecks Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\n-5_-\n\ngericht über die Vereinbarkeit des Wahlrechts des Staatsanwalts\nnach §§ 26, 74 b GVG mit dem Grundgesetz ist kein Raum. Eine\nsolche Maßnahme wäre nach Art. 100 GrundG nur zulässig und\ngeboten, wenn der Senat jene Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes als verfassungswidrig ansähe.\n\n2.) Die in zweifacher Richtung erhobene Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts geht fehl.\n\na) Das gilt zunächst für das Vorbringen, anstelle des unter\nWr. 28 der Hilfsschöffenliste aufgeführten Landrats a.D. - nicht\nLandgerichtsrats a.D. - TEE hätte der unter Nr. 26 der\nListe anstehende Hilfsschöffe Joseph Hedi dei der Verhandlung\nund Entscheidung als Schöffe mitwirken müssen. Wie aus der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten in Verbindung mit dem in den Akten befindlichen Vermerk des Rechtspflegers Ho hervorgeht, hat die für die Verhandlung gegen\nden Angeklagten als Schöffin vorgesehene Frau Dr. Kl nit\nSchreiben vom 13. Mai 1959 um Entbindung von der Teilnahme\ngebeten. Ihre Bitte wurde am 14. Mai 1959 von dem Vorsitzenden\nder Strafkammer als begründet anerkannt. Der unter Nr. 26 der\nHilfsschöffenliste aufgeführte Hilfsschöffe Hop wer zuvor,\nund zwar am 12. Mai 1959, für die Sitzung einer anderen Strafkammer bestimmt und geladen worden. Er konnte daher für die\nSitzung, in der gegen den Angeklagten verhandelt wurde, nicht\nmehr herangezogen werden. Da der dem Hilfsschöffen Hoi in\nder Liste unter Nr. 27 folgende Hilfsschöffe Dr. Ko\nebenfalls ausfiel, war als der nächste Hilfsschöffe Land-\n\nrat 2.D. ICE zu berufen, wie es auch geschehen ist. Daß\n\ner als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Wiesbaden\nzugelassen idt, stand seiner Mitwirkung als Schöffe nicht\nzwingend entgegen. Die Bestimmung des § 34 GVG, wonach u.&.\nRechtsanwälte zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden\nsollen, ist eine reine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung\nsich die Revision wohl deshalb aucs nicht berufen will.\n\n-6-\n\nb) Die Hitwirkung des beisitzenden Richters Assessor Kr.\nwelche die Revision des weiteren unter dem Gesichtspunkt nicht\nvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts bemängelt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Assessor Kr war, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Verbindung nit\n\ndem auszugsweise mitgeteilten Geschäftsverteilungsplan des\nLandgerichts ergibt, durch Beschluß des Präsidiums vom 18. Desember 1958 für das Geschäftsjahr 1959 der 2. Strafkammer als\nkitglied zugeteilt worden. In dem Geschäftsverteilungsplan sind\nin dem Abschnitt II mit der Überschrift: \"Besetzung der Kammern\"\nunter 2. Strafkammer deren Vorsitzender und Beisitzer namentlich aufgeführt, als letzter Assessor Kn@®, hinter dessen\nNamen vermerkt ist: \"Krankheitsvertreter für LGRat Dr. BE:\nHieraus glaubt die Revision entnehmen zu können, Assessor Kris\nsei der 2. Strafkamner nur für die Dauer der Erkrankung des\nLandgerichtsrats Dr. BB als Mitglied zugeteilt worden; deshalb hätte, so führt sie aus, das Präsidium über die Zuteilung\ndes Assessors erneut befinden müssen, als Landgerichtsrat\n\nDr. Bm im Januar 1959 verstorben sei; das sei nicht geschehen.\n\nDiese von der Revision dem Vermerk beigelegte Bedeutung\nkommt ihm nach Auffassung des Senats nicht zu. Damit sollte\nersichtlich nur klargestellt werden, daß Assessor KM nicht\nzusätzlich, sondern nur anstelle eines an der Wahrnehmung seiner\nDienstgeschäfte verhinderten Mitgliedes der 2. Strafkammer zugeteilt war, nicht aber die Zugehörigkeit des Assessors zu der\nKammer auf die Dauer der Krankheit beschränkt werden. Hätte\ndas Präsidium eine solche genau umrissene zeitliche Begrenzung\nvornehmen wollen, so würde es dies klar und unmißverständlich\nund nicht in einem nur beiläufigen Vermerk zum Ausdruck gebracht haben.\n\nn T-\n\n3.) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 261 StPO\nist nicht dargetan. Zwar trifft es zu, daß, wie dem Schweigen\ndes Protokolls entnommen werden muß, die Niederschrift über\n\ndie polizeiliche Vernehmung der Zeugin Brigitte Su in\nder Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, was im übrigen\neuch nach § 250 StPO nicht zulässig gewesen wäre. Das Fehlen\neines entsprechenden Vermerks im Protokoll besagt jedoch nichts\ndarüber, ob und inwieweit der Inhalt jener Vernehmung dem Angexlagten oder der Zeugin oder auch beiden vorgehalten und da-Aurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.\n„in Vorhalt braucht nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden.\nInlolgedessen liefert dieses hier keinen Beweis dafür, daß jene\nrolizeiliche Vernehmung, soweit sie in den Urteilsgründen erörtert wird, nicht in die Verhandlung eingeführt worden ist,\n\nIn dem Widersvpruch, den die Revision aus der Niederschrift\nüber die polizeiliche Vernehmung und ihrer Würdigung im Urteil\nherleiten will, liegt kein Verstoß gegen § 261 StPO. Ein solcher\nwürde nur gegeben sein, wenn die Würdigung in den Urteilsgründen\nin sich widerspruchsvoll und deshalb mit den Denkgesetzen nicht\nvereinbar wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Im übrigen\nhat das Landgericht nicht übersehen, daß hinsichtlich des Vorfalles in der Küche die Darstellung der Zeugin Brigitte Sn\nGE in üer Hauptverhandlung von ihrer Schilderung bei der\nrolizeilichen Vernehmung teilweise abwich; es hat dieser Abweichung nur keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage\nstellende Bedeutung beigemessen.\n\n“.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs.2 StPO\n-bliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die Re-\n-ision irrt, wenn sie meint, das Landgericht sei verpflichtet\n.’viesen, den Werdegang der Zeugin Brigitte SB Tückenlos\n\nx ermitteln, um deren Glaubwürdigkeit abschließend beurteilen\n\nzu können. Ebensowenig wie der Tatrichter bei einem erwachsenen\n\n94\n\n8 —\n\nZeugen gehalten ist, zur Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit dessen Lebenslauf im einzelnen und vor allem dahin zu erforschen, ob dieser etwa irgendwann und bei irgendeiner Gelegenaeit mal die Unwahrheit gesagt hat, trifft ihn eine solche Vereflichtung bei einen jugendlichen Zeugen. Auch hier hat er sich\ngrundsätzlich seine Überzeugung von dessen Glaubwürdigkeit auf\nGrund der Vernehmung in der Hauptverhanälung und des dabei gewonnenen Eindruckes zu bilden (vgl. dazu auch BGHSt 3, 27\n\nund 52). Nur wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in\ndem Werdegang des Zeugen hervortreten oder behauptet werden,\nwelche dessen Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihm\ngemachten Angaben zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Tatrichter, soweit das möglich ist, zu deren Aufklärung verpflichtet. Umstände dieser Art lagen aber hier nicht vor. Was\ndie Revision als solche bezeichnet, sind keine Gesichtspunkte,\ndie das Landgericht hätten veranlarsen müssen, von sich aus\n\ndie in der Revisionsbegründungsschrift angeführten Personen,\nwie den Rektor und die Lehrerin an der Volksschule in Weg\nsowie den Internatsleiter der Schule bei dem Franziskanerkloster in CB, als Zeugen zu hören. Eine Verpflichtung hierzu\nhätte nur bestanden, wenn bestimmte, für die Frage der Glaubwürdigkeit bedeutsame Tatsachen aus dem Werdegang der Zeugin\nBrigitte SB ien Landgericht bekanntgeworden wären,\n\nüber die jene Personen hätten Bekundungen machen können. Daß\ndies der Fall war, ist nicht ersichtlich und wird auch von der\nRevision nicht einmal behauptet. Das Landgericht war daher nicht\ngehalten, die Beweisaufnahme auf die Vernehmung der früheren\nLehrer der Zeugin zu erstrecken, und zwar um so weniger, nachdem es die Lehrer der Berufsschule, von denen die Zeugin zur\nZeit der Hauptverhandlung. unterrichtet wurde, sowie einen\npsychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des\nMädchens gehört hatte, das bereits 17 1/2 Jahre alt und schon\nseit über zwei Jahren aus der Volksschule enilassen war. Über-\n\n- 9.\n\näies hatte der Rektor in der von ihm im Ermittlungsverfahren\ngegebenen Auskunft erklärt, sich zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin nicht mehr äußern zu können.\n\n5.) Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung der früheren Lehrer unter Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 StPO zu Unrecht abgelehnt, geht gleichfalls\nfehl. Hier könnte schon zweifelhaft sein, ob sie in einer den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise\nangebracht worden ist; denn in der Revisionsrechtfertigungs--\nschrift ist weder der Inhalt der Anträge noch der Inhalt des\nüber sie ergangenen Gerichtsbeschlusses in einer in sich versyändlichen Form mitgeteilt.\n\nIndessen können diese Bedenken auf sich beruhen, da die\nRüge jedenfalls nicht begründet ist.\n\nDas Landgericht hat sowohl den Beweisamtrag auf Vernehmung\ndes Internatsleiters der Schule bei dem Franziskanerklosier\nin Cie auch den Hilfsbeweisamtrag auf Anhörung der Lehrerin\nan der Volksschule in WB zutreffenä als Beweisermittlungsamträge angesehen und sie deshalb in verfahrensrechtlich zulässiger Weise abgelehnt. Daß es dem Beweisamtrag. auf Vernehmung\ndes Rektors Rp nicht stattgegeben hat, weil die darin unter\nBeweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung\nwaren, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Tatsachen\nbildeten entgegender Ansicht der Revision keine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte SC\nmaßgeblichen Umstände, wie ausweislich des Gerichtsbeschlusses\nauch der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, dem die\nStrafkammer vor ihrer Entscheidung über den Beweisamtrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.\n\n6.) Irrig ist die Meinung der Revision, die Strafkammer hätte\nden Angeklagten insoweit freisprechen müssen, als sie gewisse,\n\n- 10 -\n\nihm im Eröffnungsbeschlusse zur Last gelegte Handlungen nicht\n\nals erwiesen erachtet habe. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, sich der fortgesetzten Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau - Verbrechen nach §§ 174\n\nNr. 1, 176 Abs. I Nr. 1, 73 StGB - schuldig gemacht zu haben.\nDer Angeklagte ist zwar hinsichtlich des zweiten Vorwurfs als\nnicht überführt angesehen worden, konnte und durfte aber deshalb nicht freigesprochen werden, da er wegen derselben Tat\n\naus § 174 Nr. 1 StGB bestraft worden ist und eine Tat rechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann. Den Vorwurf der\nfortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 174 Nr. 1 StGB hai das\nLandgericht als berechtigt anerkannt und den Angeklagten entsprechend verurteilt. Daß es einzelne nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses unter die fortgesetzte Handlung fallende\nzeilakte nicht in äie Verurteilung einbezogen hat, rechtferiigt\nebenfalls insoweit nicht die Freisprechung des Angeklagten, weil\nSeilakte einer ?ortgesetzten Handlung keiner rechtlich selbständigen Beurteilung unterliegen. Nur wenn einem Angeklagten\nim Eröffnungsbeschluß der Vorwurf einer fortgesetzten Straftat\ngemacht ist, er aber nur in einem der ihm als fortgesetzte\nHandlung zur Last gelegten Einzelfälle schuldig befunden wird,\nist im übrigen Freisprechung geboten, wie es auch das von der\nRevision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1951\n- 1 StR 25/50 - (IM StGB § 174 Ziff. 1 - Nr. 2) zum Ausdruck\nbringt. Da aber diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist,geht\nder Hinweis der Revision auf jene Entscheidung fehl.\n\n7.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nsachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Soweit das Landgericht ihn für schuldig\nerachtet hat, entspricht die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB\nsowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite dem Gesetz. Das\n\n- 11 -\n\ntrifft auch auf den ersten im Urteil geschilderten Einzelfall\nzu, in dem der Angeklagte Brigitte SC plötzlich von\nhinten umfaßte, ihr durch beide Arme hindurch griff und ihre\nBrust befühlte, wobei er das Mädchen fest an sich drückte.\nHiernach kann keine Rede von einer nur flüchtigen und oberflächlichen Berührung sein, was die Revision wohl geltend\nmachen will, wenn sie auf die rechtlichen Darlegungen des Urteils zu § 176 Abs. I Nr. 1 StGB hinweist, wo es unter anderem\nheißt, die Zeugin habe nicht bekunden können, wie lange der\nAngeklagte ihre Brust befühlt habe. Dieser Satz darf nicht\n\nfür sich allein und außerhalb ües Zusammenhanges gelesen werden,\nin dem er steht. Er findet sich nämlich in dem Abschnitt, in\ndem die Frage der Gewaltanwendung erörtert und festgesiellt\nist, daß der Angeklagte die unzlichtigen Hanälungen teilweise\nmit Gewalt vorgenommen hat. Nur weil ihm die Gewaltanwendung\nmöglicherweise nicht zum Bewußtsein gekommen sei, hat die\nStrafkammer von einer Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nabgesehen. Somit gibt jener von der Revision hervorgehobene\nSatz keinen Anhalt defür, daß es sich - abweichend von der\nSchilderung des Sachverhalts - bei dem Befühlen der Brust nur\n„m eine flüchtige und unbedeutende Berührung gehandelt haben\n“Ennte.\n\nDie von der Revision behaupteten Verletzungen der Sprachund Denkgesetze liegen nicht vor. Es kann sehr wohl einen Unterschied machen, ob jemand sagt, er habe mit Wissen eine bestimnte Hendlung nicht vorgenommen, oder ob er erklärt, es sei\nausgeschlossen, daß er die Handlung vorgenommen habe. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Erklärung des Angeklagten vor der Polizei, er\nsei mit Wissen nicht an den Geschlechtsteil des Mädchens gekommen, und in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, es\nsei dies völlig ausgeschlossen, einen Widerspruch gesehen und\ndaraus dem Angeklagten ungünstige Schlüsse gezogen hat.\n\n— LE\n\nDie Tatsache, daß Brigitte Sl von üem Vorgefallenen\nihrem Freunde Jürgen GB jeweils berichtet hat, ist entgegen dem\nVorbringen der Revision von der Strafkammer nicht in sich widerspnrechender Weise berücksichtigt worden. Ein Widerspruch würde\nallerdings gegeben sein, wenn, wie die Revision meint, aus der\nAnführung dieser Tatsache im Urteil zu entnehmen wäre, die Strafrermer habe damit klarstellen wollen, daß sich die Zeugin in der\nDarstellung der Einzelheiten des Erlebten festgelegt habe. Das\nist jedoch nicht der Fall. Die Strafkammer hat leüiglich die\nFeststellung, daß Brigitte SCENE inrem Freunde GE von den\nvorfällen nur ganz allgemein erzählt hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und hat sie allein zur Widerlegung von Angriffen\ndes Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens herangezogen.\n\nAuch sonst 1ä8t das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafeusspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nSusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-29/2-str-393-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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