{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-28_2_StR_378_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-28","aktenzeichen":"2 StR 378/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 091\n\n2_StR 318/53\n\nIm Namen des Volkes,\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Heinrich August D EB zus RE: Kreis\nDEE, geboren an: EEE 1926 in Da\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom\n29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotierweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchnof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27, April 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen>\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\nınıb Körperverletzung und Raub zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehierhafte Anwendung des sachlichen\nRechtss>\n\ni.) Verfahrensrechtlich behauptet die Revision, daß die Strafkammer ihrer richterlichen Aufklärungspflicht nicht genügt\nhabe {§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nIn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger hilfsweise den Antrag, einen psychiatrischen Sachverständigen\nüber die Aikoholreaktion bei dem Angeklagten zu hören.\n\nDie Strafkammer kam auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat nur einem mittelschweren Rausch\nentsprochen habe, der die Einsichts- und Willensfähigkeit\nnicht ausschließe. Durch die Zeugenaussagen sowie die Art und\nWeise der Ausführung der Tat und das planvolle Verhalten des\nAngeklagten unmittelbar nachher sieht sie dies bestätigt.\nDeshalb konnte es, sagi das Urteil, auf den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wirkung des Alkohols bei dem\nAngeklagten nicht ankommen.\n\nDie Strafkammer hat also die Frage der Beeinträchtigung\nder Zurechnungsfähigkeit bei dem Angeklagten durch den von inm\ngenossenen Alkohol auf Grund eigener Sachkunde entschieden\n\nund hierbei die Voraussetzungen des § 51. Abs. 1 StGB für\n\ndie Straftaten des Angeklagten verneint. Die besonderen Unstände des Falles drängten jedoch zu einer Aufklärung von\nAmts wegen durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen.\n\nDas Urteil stellt fest. daß die Tat dem Angeklagten an\nsich wesensfremd ist und daß er strafrechtlich auf diesem\nGebiet; noch niemals in Erscheinung getreten ist. Auch zonst\nwird sein bisheriges Verhalten lobend erwähnt. Es kommt hinzu,\ndaß nach dem Erscheinungsbild der Tat die Ausführungshend-Zungen des Angeklagten, wie sie das Urteil festgestelit het,\nin mancher Beziehung widerspruchsyvoll sind. Terjenige der\nmit Gewalt sexuelle Befriedigung bei einer Frau sucht, pflegt,\nwenn ihm das nicht gelingt, in der Regel. nicht zu Eigentumsdelikten überzugehen. In Verbindung mit dem hohen Blutalkoholgehalt von 1,9 %o - von dieser Zahl und nicht von 1,8 %o\nmuß ausgegangen werden, da nach dem Urteil die Blutuntersüuchung einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 Ko ergeben hat\nmußten diese Umstände Zweifel begründen, ob der Angeklagte\nzur Tatzeit überhaupt noch zurechnungsfähig war. Mag auch\nbei einem solchen Blutalkoholgehalt in der Regel die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein, so deuteten Hier\ndie dargelegten besonderen Umstände darauf hin, daß beim Angeklagten der Alkoholgenuß zu völliger Enthemmung im Sinne\nvon § 51 Abs. 1 StGB geführt haben könnte. Die Wirkung des Al\nkohols ist nicht nur von Person zu Person verschieden, sie kam\nauch beim einzelnen Menschen je nach den Umständen schrorken-|\nDies zwingt nun keineswegs dazu, in jedem Falle einen Sachver\nständigen zu hören,wenn der Blutalkoholgehalt zur Taizeit 1,9%0\nbetrug, wohl aber dann, wenn - wie hier - besondere Umstände I\nzweifel an der Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Die Tatsache, daß der Angeklagte, wie im Urteil ausgeführt, sich nach\n\nder Tat \"ulanvoll\" verhalten hat, ist nicht ohne weiteres geeignet jene Zweifel zu beseitigen (BGHSt 1, 384). Unter diesen\nUmständn sind nähere Peststellungen an Hand eines psychiatrischen Gu5achtens nicht zu entbehren, um klarzustellen, ob\ngleichwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem\nAngeklagten zur Zeit der Tat zu verneinen sind. Bei Zweifeln an\nder Zurechnungsfähigkeit ist das Gericht stets verpflichtet,\nvon Auls wegen Beweis in dieser Richtung zu erheben, um eine\nzuverlässig» Grundlage für die Beurteilung zu gewinnen (vgl.\ndazu BGH JR 1951, 509).\n\n2.) Bei der hiernach gebotenen Aufhebung erübrigt es sich,\nauf die Sachrüge näher einzugehen. Doch ist nach dem bisherigen Urteil auf folgendes hinzuweisen:\n\nDer Angeklagte ist der versuchten Notzucht, des einfachen Raubes und der Körperverletzung, sämtliche Straftaten\nbegangen in Tateinheit, schuldig befunden worden. Das Urteil\nsagt, die Strafe aus § 177 StGB als der schwersten der Straftaten ist Zuchthaus und bei mildernden Umständen Gefängnis\nnicht unter einem Jahr. Diese Bemerkung des Urteils läßt\nnicht erkennen, daß die Strafkammer den Strafrahmen für die\nversuchte Notzucht zugrunde gelegt hat. Er hat gemäß § 44 StGB\nbei Zubilligung mildernder Umstände drei Monate Gefängnis\nals Mindeststrafe. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB dem Angeklagten bei seinen Taten zugebilligt sind, kann\ngemäß § 44 StGB nochmals ermäßigt werden, so daß in diesem\nFalle die Mindeststrafe nur 22 Tage Gefängnis beträgt. Für\nden vollendeten einfachen Raub beträgt aber die Mindeststrafe\nsechs Monate Gefängnis bei Zubilligung mildernder Umstände.\nSie kann im Hinblick auf § 5I Abs. 2 StGB nur auf einen\nNonat 15 Tage Gefängnis ermäßigt werden (vgl. BGHSt 7;\n\n322). Daher ist die schwerste der von dem Angeklagven tav-\n\neinheitlich verwirkten Straftaten der vollendete Ravb und\ndeshaib die Strafe dem § 249 StGB zu entnehmen.\n\nDas angefochtene Urteil ergibt nicht, ob sich die\nStrafkammer der Möglichkeit einer doppelten Ermäßigung bei\ndem Notzuchtsversuch gemäß §§ 44, 51 Abs. 2 StGB bewußt\ngeworden ist.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung wird dies gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-28/2-str-378-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-28/2-str-378-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.869025+00:00"}}