{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-28_2_StR_299_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-28","aktenzeichen":"2 StR 299/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 0°0 ,\n\nIm Nanen dee Veikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Heinrich Wilhelm (genannt Hans) B 5\n\naus MER: geboren am u 1900 ir. eu,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs una\nder Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom\n29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch i\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBunädesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 14. November 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er der fortgesetzten Unterschlagung, begangen\nteilweise in Tateinheit mit Untreue und Betrug (Abschn.\nII der Urteilsgründe), sowie der fortgesetzten Untreue\n* (Abschn. III der Urteilsgründe) schuldig befunden worden ist, ferner im gesemten Strafausspruch,\n\n2.) soweit der akut GEB verurteilt worden ist.\nI\n\nPR “ an _°;°tn\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nri\n\n&ründes\n\nDie Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen erkannt\n\na) gegen den Angeklagten B EB wegen fortgesetzter\nUnterschlagung, teilweise in Tateinheit mit Untreue und\nBetrug, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Betruges sowie wegen Untreue in einem weiteren Falle auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis, ferner\nauf drei Geldstrafen von 500 DM, 300 DM und 50 DM,\n\nb) gegen den Mitangeklagten G EEE wegen) Beihilfe zur\nfortgesetzten, teilweise in Tateinheit mit Untreue und\nBetrug begamgenen Unterschlagung anstelle einer an sich\nverwirkten Gefängnisstrafe von zehn Wochen auf eine Geldstrafe von 560 DM und auf eine weitere Geldstrafe von 40 DM.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte BEWEWM die Sachbeschwerde. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten Bep wegen fortgesetzter, teilweise in\nTateinheit mit Untreue und Betrug begangener Unterschlagung.\nAllerdings greifen die insoweit erhobenen Einwendungen nicht\näurch. Was sie insbesondere gegen die Auffassung des Landserichts vorbringt, der Angeklagte habe durch sein Vorgenen die maßgebenden Vertreter des Bankhauses EEE & Co getäuscht, ist in Wahrheit nichts anderes als der unzulässige\nund daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des\nLandgerichts durch ihre eigene zu ersetzen: Die Revision\nführt neue, im Urteil nicht enthaltene Tatsachen an, so das\nVerhalten des Zeugen:Bgg$ dei seiner Vernehmung in der\n\n-A-\n\nHauptverhandlung, ferner gewisse Bekundungen, die er und\n\nser Zeuge HERE - angeblich - gemacht haben, und kommt\nunter Verwertung dieser Umstände zu anderen dem Angeklagten\ngünstigeren Folgerungen als die Strafkammer. Solche aus dem\nUrteil nicht ersichtlichen Umstände können aber im Revisionsrechtszuge auf Grund der Sachbeschwerde nicht berücksichtigt\nwerden, welche die Überprüfung des Urteils allein dahin\neröffnet, ob der vom Tatrichter im Urteil festgestellte Sachverhalt die Anwendung der angezogenen Strafvorschriften rechtfertigt. Die sonach nur in diesem Rahmen zulässige und gebotene Nachprüfung des Urteils gibt indessen zu dürchgreifen-\n\"den Bedenken Anlaß. \"\n\na) Die. Strafkammer hat den Angeklagten - neben fortgesetzter Untreue - der fortgesetzten. Unterschlagung und des\n\n- teilweise - in Tateinheit damit begangenen fortgesetzten\nBetruges schuldig befunden... Sie bejaht das Merkmal der rechtswidrigen Zueignung und damit den Tatbestand des:§ 246 Abs. 1\nStGB, weil der Angeklagte die ihm von seinen Kunden zum Verkauf übergebenen Kraftfahrzeuge Bankinstituten zur Sicherheit\nübereignet hat, obwohl die Kunden sich das Eigentum daran\nvorbehalten hatten, und hält zugleich den Tatbestand des\nfortgesetzten Betruges für erfüllt, soweit der Angeklagte\nsolche Sicherungsübereignungen dem Bankhaus ME & Co\ngegenüber vorgenommen hat. Die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens von Unterschlagung und Betrug wird jedoch\n\nvon den - bisherigen -— Feststellungen des Urteils nicht\nsetragen,\n\nNicht jede Handlung an einer fremden Sache, zu der nur\nder Eigentümer befugt wäre, ist schon eine Zueignung. Dazu\ngehört vielmehr, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 262,\n264 unter Anführung von Rechtsprechungsnachweisen ausgeführt hat,- daß die Handlung den Willen des Täters zum Aus-\n\ndruck bringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Tür die rechtliche Beurteilung entscheidend sind somit\nWille und Vorstellung des Täters. Weiß dieser, daß er durch\ndie Sicuerungsübereignung dem Sicherungsnehmer kein Kigentum an dem fremden Gegenstande verschaffen kann, und will\n\ner deshalb auch das Eigentum des Berechtigten gar nicht beeinträchtigen, so kann, wenn keine sonstigen Zueignungshandlungen feststellbar sind, in der Sicherungsübereignung allein\nkeine Zueignung und damit auch keine Unterschlagung zum\nNachteil des Eigentümers gesehen werden. Die Handlungsweise\ndes Täters würde dann nur als Betrug gegenüber dem Sicherungsnehmer zu würdigen sein. Stellt er sich hingegen vor, er\nverschaffe diesem durch die Sicherungsübereignung das Eigentum, so wäre sein Handeln nicht als Betrug, sondern als\nUnterschlagung zu beurteilen.\n\nWelche Vorstellung und welchen Willen hier der Angeklagte\nbei seinem Vorgehen hatte, geht aus dem Urteil nicht hervor.\nEs heißt darin zwar. dem Angeklagten sei bewußt gewesen,\ndaß er die ihm von seinen Kunden übergebenen Kraftfahrzeuge\nnicht zur Sicherung an ein Bankinstitut habe übereignen dürfen, Hierin kommt jedoch nur das Wissen des Angeklagten darum\nsum Ausdruck, daß er zur Vornahme der Sicherungsübereignungen\nnicht befugt war. Welche rechtliche Wirkung er in seiner\nVorstellung den Sigentumsübertragungen aber beimaß, ob er\nsie vor allem trotz der mangelnden Befugnis und trotz des ihm\nfehlenden Eigentums für rechtswirksam hielt oder nicht, ist\ndaraus nicht ersichtlich.\n\nSonach rechtfertigen die Feststellungen des Urteils\ndie Auffassung der Strafkammer nicht, der Angeklagte habe\ndurch die Vornahme der Sicherungsübereignungen sowohl den\nTatbestand des § 246 StGB wie auch den des § 263 StGB verletzt.\n\nAus diesem Grunde ist das Urteil insoweit aufzuheben, und zwar,\nda eine Tat rechtlich | nur einheitlich beurteilt werden kann,\nauch hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter Un-\n\ntreue, die allerdings, auch unabhängig davon, nicht bestehen-\n\nbleiben könnte.\n\nb) Die Strafkammer hat nämlich den Angeklagten der Untreue\nnach § 266 StGB schuldig gesprochen, ohne zu erörtern, ob\n\"nicht statt dieser Vorschrift die Bestimmung des § 95 Abs. 1\nNr. 2 BörsG anzuwenden ist. Dazu hätte Veranlassung bestanden, weii nach den Darlegungen des Urteils nicht auszuschließen ist, daß der von der Bip-Automobile GmbH betriebene Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge auf Grund sog.\nVerkaufsvermittlungsverträge ein Kommissionsgeschäft im |\nSinne des Handelsrechts war. Das Landgericht selbst bezeichnet den Verkauf als \"ähnlich wie bei einem Kommissionsgeschäft\", Indessen ist insofern eine abschließende Beurteilung nicht möglich; da es auch hier an näheren Peststellungen\nfehlt. Zwar sind gewisse für die rechtlichen Beziehungen der\nGmbH zu den Auftraggebern bedeutsame Bedingungen des Verkaufvermittlungsvertrages im Urteil wiedergegeben. In welcher\nWeise aber die GmbH den Verkauf der ihr überlassenen Gebrauchtwagen durchführen sollte und durchgeführt hat, ist\nnicht gesagt. Sollte sie ihn für Rechnung des Eigentümers\n\ndes Gebrauchtwagens; aber im eigenen Namen vorgenommen haben,\nso würde es sich um ein Kommissionsgeschäft und nicht nur\n\num ein diesem ähnliches Geschäft gehandelt haben. Die GmbH\nwäre dann als Kommissionär gemäß § 5853 HGB tätig geworden.\n\nIn seinem solchen Falle ist aber strafrechtlich als Kommissionär anzusehen, wer das Geschäft für die Handelsgesellschaft\ntatsächlich ausführt (BGHSt 11, 102 ff). Das war, wie das Urteil ergibt, der Angeklagte, so. daß sein ungetreuesVerhalten\ngegenüber den Auftraggebern, sofern die Verkäufe Kommissions-Geschäfte bildeten, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG und nicht\n\nnach § 266 StGB zu beurteilen sein würde, wie in der zuvor erwähnten Entscheidung im einzelnen ausgeführt ist.\n\nDie Strafkammer wird daher in der rieuen Hauptverhandlung\n“ auch in dieser Richtung den Sachverhalt näher klären müssen,\num eine ausreichende Grundlage für eine zutreffende rechtliche Würdigung zu erhalten.\n\nc‘ Die sonach gebotene Aufhebung des Urteils ist gemäs\n§§ 357 StPO auf den der Beihilfe zu diesen Taten des\nAngeklagten schuldig befundenen Mitangeklagten CB\nzu erstrecken.\n\n2.) Aus den- zuvor:unter 1 b) angestellten Erwägungen.\n\nkann die weitere Verurteilung des Angeklagten BEE wegen\n\n: fortgesetzter Untreue .(Abschn. III der Urteilsgründe) ebenfalis nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat\n\nauch hier bei Verkäufen von gebrauchten Kraftfahrzeugen\n\nauf Grund von Vermittlungsverträgen die von ihr festgestellte\nungetreue Handlungsweise des Angeklagten gegenüber seinen Auftraggebern als Untreue nach § 266 StGB beurteilt. ohne die\n\n- möglicherweise - in Betracht kommende Anwendung des § 95\nAbs. 1 Nr. 2 BörsG zu prüfen.\n\n3.) Soweit das Landgericht im Falle SCHE (Auschn. IV\nder Urteilsgründe) Betrug und im Falle Gr (Apschn. V der\nUrteilsgründe ) Untreue angenommen hat. ist das Urteil im\nSchuldspruch nicht zu beanstanden. Hier entspricht die Anwendung des § 265 StGB und des § 266 StGB auf den jeweils\nTestgestellten Sachverhalt dem Gesetz.\n\nGegen diese Beurteilung erhebt auch die Revision keine\nbesonderen Einwendungen. Sie meint allerdings, diese Fälle\nhätten nicht aus dem Fortsetzungszusammenhang herausgenonmen und als rechtlich selbständige Handlungen gewertet\n\nwerden dürfen; die. Handlungsweise des Angeklagten erscheine\nals ein typisches Beispiel für eine fortgesetzte Handlung\n\nim Sinne der Rechtsprechung und der Rechtslehre. Das triffi\nnicht zu. &s fehlt nach den Feststellungen des Urteils, wie\ndie Revision selbst einräumt, an einem - für die Annahme einer\nFortsetzungstat erforderlichen - Gesamtvorsatz. Ihre Ansicht.\nes genüge hierfür schon ein sogenannter Fortsetzungsvorsatz,\nsteht mit der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof\n\nin ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung\n\nin Widerspruch. ‚Von dieser abzugehen, sieht der Senat keinen\nAnlaß.\n\nIndessen erscheint es geboten, in diesen beiden Fällen\ndas Urteil im - Strafgusspruch aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen. daß die hier erkannten Einzelstrafen in ihrer Höhe\nvon den in den beiden anderen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.\n\n4.) Da die teilweise Aufhebung des Urteils auch den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich zieht, erübrigt es sich,\ndie gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen der\nRevision im einzelnen zu erörtern; es sei jedoch auch hier\nnoch einmal bemerkt, daß erst im Rahmen der Revisionsrechtfertigung vorgebrachte, im Urteil nicht enthaltene Tatsachen bei dessen Nachprüfung vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer und sein\nVerteidiger werden jedoch Gelegenheit haben, jene Tatsachen in der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen\n\nund auch auf die angeblich unterbliebene nähere Aufklärung\nverschiedener bei der Strafbemessung berücksichtigter Umstände hinzuwirken.\n\nBusch Dr.-Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-28/2-str-299-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-28/2-str-299-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.845602+00:00"}}