{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-21_2_StR_426_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-21","aktenzeichen":"2 StR 426/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 014 9\n\n2 StR 426/59\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz DB uns\n\naus Dim, iori geboren arı EB 1930, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Proöf.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr.. Menges\nBundssrichter Kirchhof\nais beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urieil\ndes Landgerichts in Bremen - Große Strafkamner in\n\nBremerhaven - vom 17. Juli 1959 mit den Festsiellungen hierzu aufgehoben\n\n1) im Strafausspruch, soweit er wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\n2) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung des § 267 StPO geltend und behauptet unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Behauptung der Revision, die Urteilsgründe enthielten\nnicht die Feststellung, daß der Angeklagte wegen Rückfallbetruges nach § 264 StGB bestraft werde, entbehrt der Grundlage:\n\nBei der einfachen Sachlage sind die einzelnen Tatbestäands.:\nmerkmale des Betruges so offensichtlich, daß weitere Ausführungen, als sie in der Sachdarstellung gegeben wurden,\nentbehrlich sind. Die Annahme einer Tortgesetzten Hanälung\nwird durch die Feststellungen nicht getragen; jedoch ist der\nAngeklagte dadurch nicht beschwert.\n\nII. Sachrüge.\n\nl. Der Schuldspruch läßt irgendwelche den Angeklagten .beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Fehlerhaft ist aber die Strafzumessungserwägung, daß der\nAngeklagte \"bereits zweimal wegen gleichartiger Delikte bestraft worden ist\". Daß er mindestens zweimal wegen Beiruges\nvorbestraft ist, ist die Voraussetzung für die Anwendung des\nhärteren Strafrahmens des § 264 StGB und darf deshalb nicht\nbei der Zumessung der Strafe, wozu auch die intscheidung Über\ndie Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände gehört,\nnochmals strafschärfend berücksichtigt werden (RGSt 57, 379;\n\n3 -\n\nOGHSt 2, 50, 56, BGH Dallinger MDR 1957, 17; Jagusch, Die\nPraxis der Strafzumessung, B II 1 d). Daß dies geschehen ist,\n1äßt sich nach dem Wortlaut des Urteils nicht ausschließen,\n\nHiernach kann der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs nicht bestehen bleiben; das führt\nauch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-21/2-str-426-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-21/2-str-426-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.507963+00:00"}}