{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-21_2_StR_412_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-21","aktenzeichen":"2 StR 412/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 100 52.\n\n2 StR 412/59\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Photographen Carlos P , olne festen Wohnsitz,\ngeboren an GE 1935 in ‚ Spanien,\n\n2. den Gelegenheitsarbeiter Mario_S — u ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED 1932 in FEED, Italien,\n\n3. den Gelegenheitsarbeiter Rafael J ent 3 ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am ED 1933 in L\n\nu, Tenerifs, Canarische Inseln,\n\nsämtlich in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n‘ des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. April 1959\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 22. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nerkannten Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n“T\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte PM ist wegen schweren Diebstahls\nin 13 Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, Sb wegen\nschweren Diebstahls in zwölf Fällen und wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen zu einer Gesamistrafe von fünf Jahren Gefängnis, ICEED wegen schweren\nRaubes und wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.\nAlle Angeklagten haben Revision eingelegt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht; die von ihnen\nerhobenen Verfahrensbeschwerden haben sie nicht in der durch\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt.\n\nI. Revision Pw.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die drei\nAngeklagten, nachdem JE der amerikanischen Touristin\nVB ihre Handtasche entrissen und Reiseschecks erbeutet\nhatte, deren Erlös sie gemeinsam verbrauchten, beschlossen,\nweiterhin Diebstähle zu begehen, insbesondere die Gesellschaft\nausländischer Touristinnen zu suchen, sich deren Reiseschecks\nund gegebenenfalls Ausweispapiere anzueignen und die Schecks\nzu verwerten. Dieser Verabredung gemäß haben sie in sieben\nFällen, wobei einmal IM nicht beteiligt war, ihre Absicht ausgeführt. Die Strafkammer hat diese Taten als sieben\nselbständige Bandendiebstähle beurteilt. Die Revision wendet\nsich dagegen, “aß das Landgericht nicht eine forigesetzte\nHandlung hinsichtlich aller dieser Scheckdiebstähle und der\nbei der Verwertung begangenen Straftaten angenommen hat. Die\nFeststellung des Landgerichts, daß ein Gesamtvorsatz für alle\nausgeführten Handlungen nicht gageben sei, weil die Angeklagten sich jeweils, wenn sich ihnen eine günstige Gelegen-\n\n- 3 _\n\nheit bot, neu zur Tat entschlossen und weil sie auch hinsichtlich der Verwertung der Reiseschecks jedes Mal entsprechend\nden Umständen einen neuen Entschiuß faßten, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden; die Strafkammer hat die Grundsätze beachtet, denen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\nseit dem Urteil BGHSt 1, 313 folgt. Sie hat sich mit diesen\nGrundsätzen auch nicht, wie die Revision glaubt, in Widerspruch gesetzt, indem hinsichtlich der Urkundenfälschung des\nAngeklagten SC, soweit er für die Verwertung von Schecks\nderselben Bestohlenen zunächst deren Reisepass, dann ihre\nSchecks verfälschte, natürliche Handlungseinheit annahn.\n\n2. Auch im übrigen 1äßt die Nachprüfung des gegen den Angeklagten PO ergangenen Urteils ihn beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen; die Angriffe gegen die Strafzumessung\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Revision Tg.\n\nl. Dieser Angeklagte hat auf dem Domhof in KW einen\nöffentlichen Platz, der Frau WEM p!ötzlich eine Handtasche aus der Hand gerissen. Er brauchte, wie das Urteil\nfeststellt, zwar keine besondere Gewalt aufzuwenden, weil\nFrau WB auf den Überfall nicht gefaßt war; eine \"nicht\nunerhebliche Kraftentfaltung\" war aber erforderlich, weil\nFrau WB die Tasche so fest in der Hand hielt, daß sonst\nein Entreissen nicht möglich gewesen wäre. Die Behauptung\nder Revision, JG habe nur eine leichte Handbewegung\ngemacht, um in den Besitz der Tasche zu gelangen, widerspricht somit dem festgestellten Sachverhalt. Der Tatbestand\nder §§ 249, 250 StGB ist erfüllt, weil der Täter durch körperliche Handlung den erwarteten Widerstand der Angegriffenen\nverhindert hat, ohne daß es darauf ankommt, ob er erhebliche\nkörperliche Kraft angewendet hat (BGHSt 1, 145, 147; BGH NW\n1955, 1404).\n\n|\n\nAn\n\n2. Soweit der Angeklagte DO | Binwendungen gegen die\nAnwendung des § 74 StGB auf die verschiedenen Scheckdiebstähle vortragen 1äßt, wird auf die Ausführungen zu I 1\nverwiesen; die vom Verteidiger herangezogene abweichende\nAnsicht von Sch hat der Bundesgsrichtshof in ständiger\nRechtsprechung abgelehnt. Auch daß die Diebstähle aus Kraftwagen als seltsiändige Handlungen beurteilt worden sind, ist\nnicht zu beanstanden.\n\n3, Die allgemeine sachliche Nachprüfung ergibt keine den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nIII. Revision Samui: x\n\n1, soweit dieselben Angriffe gegen das Urteil erhoben werden\nwie für den Angeklagten PR. wird auf die Ausführungen\nzu dessen Revision Bezug genommen.\n\n2. Der Angeklagte SCH wendet sich insbesondere gegen\nseine Verurteilung wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nbegangenen Betruges in sieben Fällen. Er hat in allen Fällen\ndie entwendeten Reiseschecks verwertet. Im Falle Wem\nunterschrieb er die Schecks mit dem Namen der Bestohlenen\nund löste sie bei verschiedenen Geldinstituten unter Vorlegung des erbeuteten Reisepasses der Frau WB und Angabe, er sei der Sohn oder Neffe der Berechtigten, ein. In\nden anderen Fällen verfälschte er zum Teil Pässe, zum Teil\ndie auf den Reiseschecks bereits bei deren Ausstellung angebrachte Unterschrift und fertigte jeweils die bei der\nEinlösung geforderte zweite Unterschrift der Berechtigten\nfälschlich an. Das Landgericht stellt fest, daß er die Auszahlenden in allen Fällen über seine Empfangsberechtigung\ntäuschte und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßte,\ndurch die er das Vermögen \"der Betroffenen\" schääigte. Daß\nmit den \"Betroffenen\" dis auszahlenäen Geldinstitute und\n\n-5-\n\nnicht die Bestohlenen gemeint sind, ergibt sich daraus, daß\n\ndie Strafkammer im Urteil hervorhebt, die Einlösung der Schecks\nstelle nicht nur eine \"Auswertung der Beute\", sondern die Verletzung anderer Rechtsgüter dar, und daß sie aus diesem Grunde\ndie Annahme einer straflosen Nachtat verneint. Diese Beurteilung\ntrifft zu. Das Vermögen der Auszahler wurde durch die Einlösung\ngefährdet, weil sie dem Vorwurf ausgesetzt waren, entgegen den\nVorschriften die vor ihnen zu leistenden Unterschriften nicht\nsorgfältig mit der auf dem Scheck bereits befindlichen Unterschrift verglichen zu haben, und weil sie Gefahr liefen, deshalb\nvon der amerikanischen Gesellschaft keine Gutschrift für die\neingelösten Schecks zu erhalten. Diese Vermögensgefährdung der\ngetäuschten Auszahler rechtfertigt die Annahme von Betrug neben\ndem Diebstahl.\n\n3. Auch bezüglich des Angeklagten SCHE bestehen hinsichtlich der weiteren Verurteilung keine rechilichen Bedenken.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-21/2-str-412-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-21/2-str-412-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.487005+00:00"}}