{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-21_2_StR_401_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-21","aktenzeichen":"2 StR 401/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 093\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nge\ngegen\nden Kellner Erich Adalbert S aus Dip\nGEB , 307% geboren am 1928,\n\nwegen vorsätzlicher schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Limburg an der Lahn vom 9. März 1959\nmit den Peststellungen aufgehoben\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Beiruges in Tateinheit\nmit Unierschlagung in vier Fällen verurteilt worden\nist, \"\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n‘Von Rechts. wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betiruges in Tateinheit mit Unterschlagung in vier Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch\nsind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision\neingelegt. Er beanstandet das Verfahren und macht Verletzung\nsachlichen Rechts geltend.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nl. Die Revision behauptet, die Verurteilung wegen\nvorsätzlicher Brandstiftung sei auf Tatsachen gestützt, die\nnicht Gegenstand der Verhandlung gewesen, sondern nur in den\nErmittlungsakten zu finden seien; sie könnten nur daraus entnommen sein; dies gelte für die Annahme, der Angeklagte habe\nam Tage vor dem Brand zum Bruder der Frau Steg gesagt,\nDD stecke ihm sicher noch einmal die Bude an,\nferner für die weiteren Feststellungen, der Angeklagte sei\nmit dem Hund auf dem Grundstück vertraut gewesen, ar habe\nFrau Stil veranlagt ins Krankenhaus zu gehen, er habe\neine hohe Feuerversicherung genommen; da zur Absetzung des\nUrteils ein Zeitraum von einem Vierteljahr benötigt worden\nsei, müßten an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des\nUrteils besonders strenge Anforderungen gestellt werden.\nDiese Rüge betrifft jedoch nicht die Vollständigkeit und\nSchlüssigkeit des Urteils, sondern macht geltend, die im\nUrteil angeführten Tatsachen seien nicht auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt worden. Dies vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun; denn diese Tatsachen können in\nder Hauptverhandlung von den vernommenen Zeugen bekundet,\n\ndie Höhe der Versicherung sogar vom Angeklagten selbst eingeräumt sein. Daß dies geschehen sei, haben die beteiligten\nRichter zum Überfluß dienstlich erklärt.\n\n2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe sich zur Zeit der\nBrandlegung in einer aussichtslosen wirtschaftlichen Lage\nbefunden, mit der Aufklärungsrüge. Diese dringt jedoch nicht\ndurch. Angesichts der festgestellten Tatsachen, aus denen\ndie Strafkammer die schlechte wirtschaftliche Lage gefolgert\nhat, drängte sich ihr keine Notwendigkeit auf, noch durch\neinen Sachverständigen den Wirtschaftsbetrieb des Angeklagten\nauf den Umfang der Überschuldung überprüfen zu lassen.\n\n3, Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dadurch verletzt, daß sie nicht versucht habe, eingehender\naufzuklären, ob nicht der Zeuge Brandenburger als Täter der\nBrandstiftung infrage komme, indem sie sich Kenntnis von\ndessen Persönlichkeit verschaffte. Der Angriff verfehlt\nschon deshalb sein Ziel, weil die Revision nicht angibt,\nmit welchen Mitteln die ihrer Ansicht nach : :: die Persönlichkeit Brandenburgers kennzeichnenden Tatsachen hätten - °\naufgehellt werden müssen. Die Rüge ist somit nicht ordnungsgemäß angebracht und deshalb unzulässig (BGHSt 2; 168).\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1. Gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher schwere?!\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, geht sie von Tatsachen aus, deren Gegenteil\nim Urteil festgestellt ist, oder setzt sie die eigene Beweiswürdigung anstelle der des Tatrfichters: und zieht aus\n\nden festgestellten Tatsachen andere Schlüsse. Solches Vorbringen vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (§ 357\nStPO). j\n\n2. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die\nVerurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung nicht. In den Fällen Ho, Be@P und Ho@EB\nist im Urteil nicht dargelegt, worin das Landgericht die\nUnterschlagung erblickt. Diesen Personen hat der Angeklagte\nSachen, die er bereits anderen Gläubigern mittels Besitzkonstituts (§ 930 BGB) zur Sicherung übereignet hatte, ebenfalls sicherungshalber weiter übereignet, wobei er den unmittelbaren Besitz der Gegenstände behielt. In allen Fällen\nspiegelte er vor, diese Sachen seien sein Eigentum. Seinem\nWillen gemäß veranlaßte er dadurch Hoi und Bel,\nihm ein Darlehen zu gewähren, Bei auch, ihm für seine\nGastwirtschaft Getränke auf Kredit zu liefern, und Hop:\nvon der beabsichtigten gerichtlichen Verfolgung seiner\nForderung Abstand zu nehmen. .\n\na) Zum Falle Hoib führt das Urteil im Zusammenhang\nmit der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe gewußt, daß Hop durch den Sicherungsübereignungsvertrag\n. nicht Eigentümer der ihm nach diesem Vertrag übereigneten\nGegenstände werden konnte, weil diese bereits Hoi\nübereignet waren. Damit ist zugleich festgestellt, deß er\nHo kein Eigentum verschaffen und das Sicherungseigentum\nHe nicht beeinträchtigen wollte. Durch Abschluß des\nSicherungsübereignungsvertrages hat der Angeklagte demnach\nkeine Unterschlagung gegenüber Hoi) vesangen (BcHst 1,\n262, 264, 265).\n\nAber auch die Annahme eines Betruges zum Nachteile\nHo virä Aurch die bisherigen Feststellungen nicht ge-\n\nrechtfertigt. Die Strafkammer sieht die Vermögensverfügung\ndes Zeugen Hoh darin, daß dieser, durch die Täuschung\ndes Angeklagten veranlaßt, von einer gerichtlichen Verfolgung\nseiner bestehenden Ansprüche absah. Den Schaden will sie\ndarin finden, daß ein vollstreckbarer Titel seine Stellung\nals Gläubiger verbessert hätte. Wie der Bundesgerichtshof\nwiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 262, 264), kommt\nes bei einer - hier vorliegenden — Stundung nicht auf die\ndamit verbundene rechtliche Schlechterstellung des Gläubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der\nForderung durch die Stundung geringer geworden ist. Das ist\nnur der Fall, wenn der Gläubiger durch sofortiges Betreiben\nder Zwangsvollstreckung wenigstens zum Teil Befriedigung\n\nfür seine Porderung gefunden hätte. Unter diesen Voraussetzungen führt die Stundung als vorläufiger Verzicht auf die\nmögliche Befriedigung einen Vermögensschaden des Gläubigers\nherbei. Wenn dagegen der Schuldner im Zeitpunkt der Täuschung\ngänzlich vermögenslos ist, so daß die sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos bleiben müßte, so werden die Aussichten\ndes Gläubigers, für seine Forderung befriedigt zu werden,\ndurch Erwirkung eines vollstreckbaren Titels in der Regel\nnicht verbessert. Die Stundung unter diesen Umständen mindert den Wert seiner Forderung nicht und schädigt deshalb\nsein Vermögen nicht. Den bisherigen Feststellungen ist nichts\ndarüber zu entnehmen, daß Hoi im Zeitpunkt der Stundung\nbei gerichtilicher Verfolgung noch Befriedigung für seine\nForderung erlangt hätte.\n\nb) Daß der Angeklagte auch in den Fällen Hegiiii\nund Be- gewußt habe, daß er durch die Sicherungsübereignungsverträge an den darin aufgeführten, bereits anderen\nGläubigern übereigneten Sachen seinen Vertragsparinern kein\nEigentum übertragen konnte, ist im Urteil nicht dargelegt\nund kann auch dessen Zusammenhang nicht entnommen werden,\n\ninsbesondere auch nicht dem Umstande, daß dieses Wissen\n\nim Falle Ho festgestellt ist. Wußte er es und wollte\n\ner somit seinen Vertragsparinern nur Sicherungsübereignungen\nvortäuschen, so hätte er sich durch diese Vortäuschung des\nBetruges schuldig gemacht. Sollte er sich dagegen vorgestellt\nhaben, er verschaffe seinen Vertragspartnern Eigentum an den\nbereits anderen Gläubigern übereigneten Sachen, so würde im\nAbschluß der Sicherungsübereignungsverträge kein Betrug,\nsondern eine Unterschlagung liegen (BGHSt 1,262, 264, 265),\nIn diesem Falle würde gleichwohl die Annahme eines Betruges\nzum Nachteil Hoi nicht entfallen, weil der Angeklagte diesen auch dadurch zur Hergabe des Darlehens veranlaßt\nhat, daß er in der Selbstauskunft, die Hoi angefordert\nhatte, der Wahrheit zuwider angab, keinen Offenbarungseid\ngeleistet zu haben. “\n\nc) Im Falle FB ist der objektive Tatbestand der\nUnterschlagung festgestellt. Jedoch fehlt der Nachweis des\nVorsatzes. Es ist nicht dargetan, daß der Angeklagte wußte\nund wollte, daB Fi an dem ihm verkauften und überlassenen\nKühlschrank Eigentum erwerbe. Auch wenn dies der Fall gewesen\nist, kann er sich äurch den Verkauf des Kühlschrankes, wie\ndas Landgericht annimmt, eines Betruges schuldig gemacht\nhaben, Er hat FEp vorgespiegelt, er sei Eigentümer des\nKühlschrankes, obwohl er diesen schon vor Monaten Hoi\nsicherungshalber übereignet hatte. Er hat FB also vorgetäuscht, er erwerbe unanfechtbares Eigentum, während die Gefahr bestand, daß der frühere Eigentümer Ho ihm das\nEigentum streitig machte. Derart \"bemakeltes\" Eigentum hat\ngeringeren wirtschaftlichen Wert als vom Eigentümer oder von '\neinem sonstigen Verfügungsberechtigten erworbenes unbestreitbares Eigentum. Durch den Erwerb so bemakelten Eigentums kann\nder guigläubige Erwerber somit einen Vermögensschaden erleiden (BGHSt 1, 95; 3, 370, 372).\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit\nUnterschlagung in vier Fällen ist deshalb aufzuheben und die\nSache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n3. Die Ausführungen der Revision in den Fällen der\nRKreditkäufe gehen ins Leere, da der Angeklagte in diesen\nFällen freigesprochen worden ist.\n\nA, Die Strafzumessung im Falle der Brandstiftung zeigt\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Die Strafkammer hat die für eine vorsätzliche Brandstiftung nach\n§ 306 Nr. 2 StGB vorgesehene Mindestsirafe von einem Jahr\nZuchthaus verhängt. Daß sie dabei nicht die für den tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrug vorgeschriebene zusätzliche Geldstrafe ausgesprochen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Da die Mindestsirafe ausgesprochen worden |\nist, kann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen des\nBetruges und der Unterschlagung sich auf den Strafausspruch\nim Falle der Brandstiftung nicht ausgewirkt haben. Die Aufhebung der Gesamtstrafe ist die notwendige Folge davon, daß\ndas Urteil in den Fällen des Betruges aufgehoben wird.\n\nDie Strafkammer hat auf eing Gesamtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus erkannt. Diese erreicht die Summe der verhängten Einzelstrafen. Das ist nach § 74 Abs. 3 StGB unzulässig. Die Finsatzstrafe beiträgt ein Jahr Zuchthaus für\ndie Brandstiftung, In den Beirugsfällen hat die Strafkammer\nGefängnisstrafen von sechs Monaten, zehn Monaten und zweimal je einem Monat, zusammen also von 18 Monaten verhängt.\n‚Das ergibt bei Umrechnung der Gefängnisstrafen nach § 21\n\nStGB ein Jahr Zuchthaus; Die Summe aller Strafen beträgt\nalso genau wie die Gesamtstrafe zwei Jahre Zuchthaus.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-21/2-str-401-59","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-21/2-str-401-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.454984+00:00"}}