{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-20_2_StR_141_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-27","aktenzeichen":"2 StR 141/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"P = re Bu Br Ze E\n= un AN Li Vu\nnn nn a nn\n\n“Mo. ... a I: o.. a\nJemen de3 vYolxes\n\nin der Strafsuche 2172\ngegen 57 037\n\nden Kaufmann und Geschäftsführer Ütto Heinrich Jäger\naus Sranklurt/äsin-sonanes, geboren un 25. August 191\n\n„ülhein/kuhr, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Vergehens nach § 81 a GmbiiG ' in Qateinheit mit Betrug\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung\n\nvom 4, Nai 1960, an der teilgenommen haben:\n\n3undesrichter ?Prof.dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. kKenges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Schumacher\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wiedmann\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt an Main vom\n20. Oktober 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des kechtsmittels,\nzu tragen.\n\n- angerechnet, soweit sie drei “#onate übersteigt:\n\nVon Rechts wegen\n\nGgründes\n\nTr\n\nvergehens n=ctı. § 21\n\n{u}\n[a3\n\nber angexlagte ist wegen eines\nin lateinheit mit Betrug zu einer üseflängnisstrafe von zwei\nJehren und sechs „onaten sowie zu einer Geldstrafe von\n\n1:0ö5,- Luü verurteilt und in übrigen freigesprochen worden:\n\nSeine Revision beanstandet Gas Verfahren una die An-35\n\nwendung des sachlichen Recht sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n1.) Alle Rügen, Gie sich gegen die Besetzung der Vtraikanner richten, greifen nicht durch.\n\na) Zu Nr. IV, VI, VII und VIII der Revisionsbegräündungs\n\nNach der dienstlichen Außerung des landgerichtspräsidenten\nwar die aboränung des Assessors lixdorf an das Landgericht\nin Frankfurt am Jain durch außerordentlichen Geschäftsanfali\nbeiingt; sie war daher zulä:sig (BGHSt 10, 179, 181 mit\nweiteren Ninweisen). Seine äitwirkung im vorliegenden Fall\nberuhte auf dem Präsidialbeschlu3 vom 15. September 1959,\ndurch den er, wie die Revision selbst einräumt, unbefristet\nder 2. Strafkammer zugeteilt worden war und zwar wegen deren\nÜberlastung (§ 63 Abs. 2 GVG), Unerheblich ist, ob dies mit\noder ohne den Zusatz \"um die Bildung einer ::ilfsstrafkanner\nzu ermöglichen\" geschehen ist; denn bis zur - nicht erfolgten -\nBildung einer Hilfsstrafkanner war er kraft des 3eschlusses\nvom 15. Sentember 1959 ordentliches Mitglied der Kanmer,\n\nDaß bei jenem Beschluß zwei Yitglieder des Präsiuiuns,\nnämlich Landgerichtsdirektor Dr. Sommer und Landgerichtsrat\nDr. Barth nicht mitgewirkt haven, ist unter den gegebenen\nUnswänden nicht zu beanstanden. Dr. Somner war nach der\ndienstlichen Äußerung des lanägerichtspräsidenten beurlaubt,\nDr. Berth vorübergehend ar das Öberlandesgericht in Krark-\n\nfurt an “ein augeordnet. Z=eide waren also vorübergehend ver-\n\nninderi. Angesichts der zilbedüritiskeit konnten die übrigen\n\n‚iitzlieder allein entscneiden (BöHSt 12, 402).\n\nSenlie3älich ist es auch kein Gesetzesverstoß, daß die\n2, „trafikammer damals nit mehr als drei Kichtern besetzt war.\n„war geht es nicht an, Senaten oder kammern eine unbeschränite\nAnzabi von Beisitzern zuzuteilen. Vielmekr muß stets gevwähreistet sein, daß der Vorsitzende die Jbersicht vehält und\n\n=\n\neinen richtungweisenden kinfluß auf die RKechtistrechung seities\nSenats oder seiner Kammer ausüben kann; erst wenn diese Voruussetzung nicht mehr erfüllt ist, liegt eine unzulässige \"über- R'\nbesetzung\" vor (BGHZ 20, 355; BGHSt 2, 71, je mit weiteren\nNachweisen). Sie ist in der Regel dann anzunehnen, wenn einen\nDreier-Kollegium mehr als sechs voll arbeitsfähige und voll\nausgelästete Beisitzer angehören (BGHZ, aa0, 361). Die dienst\nliche Äußerung des Lendgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1960\nerzibt, daß die 2. Strafkammer nach dem Beschluß vom 15. Seplenber 1959 nur fünf Beisitzer hatte, unä daß der notwendige\nEinfluß der Vorsitzenden voll und ganz gewährleistet war-\n\nb) Zu Nr. I, II, III und V_ der kevisionsbegründung;\n\nDie Mitwirkung des Landgerichtsrats Krieger beruhte auf\nder Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 16. Oktober 1953,\nSie brauchte - entgegen der änsicht der Kevision - weder v\nschriftlich begründet noch im einzelnen erläutert zu werden.\n35 bedurfte insbesondere keiner namentlichen Bezeichnung des\noder der verhinderten regelmäßigen Vertreter. Entscheidenä\nist allein, ob der Lanägerichtspräsident die tatsächlichen\nVoraussetzungen des § 67 GVYG im Rahmen »flichtgemäßen Ermessens als erfüllt angesehen hat (BGHSt 7, 2U5, 207/258).\nne Anoränung war gerechtfertigt, weil -— abgesehen von\n\n{N\n©\n\ni\nder Vorsitzenden und Assessor Äixdorf - nicht nur die ständigen\nit\n\nPe\n\nlieder der 2. Strafkammer, sondern auch sämtliche nach dem\n\nsusclLiftsvertellunssolan Lür das dahnr 1959 als regelmiüige\n\n16 5 Er)\n\nvertreter vorgesenenen “itzlieder Jer 5. Strafkanzer veri\n\nniniert „aren, wie aer Landgerichtspräsident in seiner dienstlichen Außerung därgelegt hat. Die Ausführungen zeigen, dal\nBegriff der \"Verhinderung\" (vgl. BGH LM ür. 4a) zu\n\n) nicht verkannt worden ist. Nur darauf erstreckt\nsieh die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts (5G!St 12,\n\n7 /?74 mit weiteren Hinweisen),\n\nAuch $% 62 GVG ist nicht verletzt; denn es waren vor\n3ge,inn des Geschäftsjänres 1959 sowohl die ständi.en \\itstleder üer einzelnen Kaumern, als auch ihre re.elmäßigen\nYertreter bestimmt worden. Die vorgesehene regelmäßige Veree unfaßdte erkennbar alle jeweiligen Beisitzer der\nStrafkannern, die sich gerenseitig zu vertreten hatten:\n\n„s ist nicht notwenuis, da3 für jedes ständige Mitglied\nnamentlich bezeichneter Vertreter aufgestellt wird\nRecat 1907, 715, Ar. 1589). Erforderlich ist allerdinss,\naß bei mehreren regelmäßigen Vertretern ihre kKeihenfolge\nvon vornherein festliegt (BGHSt 12, 159, 160/161). Ob insoweit eine nähere Bestimmung fehlte, ist ungeklärt. ks\nkann dies jedoch dahingestellt bleiben; denn da nach der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten, wie\nbereits bemerkt, kein ordentlicher Vertreter zur Verfügung\nstand, kommt es auf die Frage üer Reihenfolge gar nicht an.\n\no\npfe}\n\nFe Ta\npe3|\n§ 0\n\n2.) Die mit der Sachbeschwerde vertundenen Aufklärungsrügen sind nur in einem Punkt näher ausgeführt, im übrigen\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2, Satz 2 St?O).. Die ausgeführte Rüge wird in Rahmen der Sachbeschwerde erörtert, nit\n\nacer sie zusanmenfällt.\n\nIl. gachrügen\n\n1.) a) Zu Unrecht wendet sich die Kevision gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wesen Gesellschafts-Untreue.\n\nSchon das Keichs„ericht hat mit überzeugender Begründung dar-\n& [= be &\n\nselegt, daß auch der einzige Gesellschafter einer Zin-Hann-ymt\nsich Jer Untreue zum Nachteil der GmbH schuldig machen kann\n(RGSt 71, 353, 355). Im „leichen Sinne hat der 3undesgerichitshof wiederholt entschieden, daß Untreue gegenüber der nit\neizener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft\n\nnicht durch Zustimmung der Gesellschafter straflos wird\n\n(BGHSt 3, 24/25; 3, 32, 39/49). Laran ist festzuhalten.\n\nDaß sich der Angeklagte seines pflichtwniäürigen Handelns\nbewußt war, beweist die falsche Verbuchung der Entnahnen.\n\nb) Verfehlt ist es, daß die kevision in dieser Zusammenhang auf den Gewinnanteil des Angeklagten hinweist. wie aus\n§ 46 Nr. 1 GmbHG folgt, ist der auf § 29 Abs. 1 GmbhG beruhenae\nGewinnenspruch eines Gesellschafters so lange ein \"blosser\nAus{fluß seines Gesellschafterrechts, ein unselbs'ändiger\nBestaudteil seines Geschäftsamteils\", als nicht die Gesellschafterversammlung die Bilanzfeststellung und die Gewinnverteilung beschlossen hat (RGZ 98, 318, 320). Der bedingte\nAnspruch rechtfertigt keineswegs willkürliche Verfügungen\nüber Gesellschaftsvermögen, um die es hier geht (BGHSt 3,\n32, 40). Eine spätere Verrechnung, die weder festgestellt\nist noch von der Revision behauptet wird, wäre lediglich\ndie „ledergutmachung einer vorangegangenen Schädigung:\n\n2.) Die Zweifel der Revision an einer eindeutigen Feststellung der Schadenshöhe und ihrer Entstehung sind unbegründet. Soweit es bei der Strafzumessung heißt, der verursachte Schaden habe mehr als 63.000,- DM betragen, ist entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich die vorher festgustellte Summe von 63.195,47 DM gemeint. Dazu wird zwar\nsusgeführt, daß die vier fingierten Rechnungen auf insgesamt\n101.500,- Di laäteten. Es wird aber nicht gesagt, daß die\nBent in gleicher Höhe kredite gewährt hätte, sondern nur,\n\nO\\\n\na3 \"sneitere\" Kredite eingeräumt woruen sind, Die St\n\n‘‘\nTen\n\nnat mitbin vnrhandene {Zuthaben bei ‘der Schädensberechnu\n\n[e}\nHN 085\n\ngerzennbar berücksichtigt. Deshalb geht auch die in diese\nRichtung erhobene Auiklärunssrüge fehl,\n\nkechtsirrig ist zudem die Ansicht der kevision, üjie\nStraikammer hätte prüfen müssen, inwieweit die wegen der\nZingierten Abtretungen gewährten Kredite durch eingehende\nAußenstände hätten abgedeckt werden können. Der mözliche\n- nachträgliche - Ausgleich wäre wiederum nur eine Wieder-\n\nurmachung des zuvor verursachten Schadens.\n\nTr\nvr\n\nAuch sonst läßt der Schuldspruch keinen kechtiefehier\n„um Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3.) Das Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessung\nist offensichtlich unbegründet.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-27/2-str-141-60","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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