{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-16_2_StR_114_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-22","aktenzeichen":"2 StR 114/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Autliche Sammlung: ja\n\nStGB %% 492, 46\n\nHaben die an der Verabredung eines Verbrechens Beteiligten\nmit dgssen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, 80\n\nist § 49 a StGB nicht mehr anwendbar, auch wenn es beim\nVersuch bleibt und dieser nach § 46 StGB straflos ist.\n\nBCH, Urteil v. 22. Juni 1960 - 2 StR 114/60 LG Frankfurt am Main\n\nden Werkzeugmacher Klaus Werner E (REED\nohne festen Wohnsitz, geboren am ww: mE GE in\n\nwegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes\n\nhat der 2. ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n22. Juni 1960, an der teilgenonmen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nuls Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstzatsanwal: En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1959,\nsoweit es ihn und den Mitangeklagten Tr EB :<-\ntrifft, aufgehoben\n\na) in dem Falle des \"unbekannten Honosexuellen\" unter\nAufrechterhaltung der Feststellungen,\n\nb) in dem Falle des \"Barkeepers\" im Strafausspruch mit\n- den Feststellungen dazu.\n\n\\N\n“a\ned\n\nIn dem Falle des \"unbekannten Homnosexuellen!\" wersen Jder\nAngeklagte und der NMtangeklaste FW irei:eszrochen.\n\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verlährens Dat\n\ner\nge,\n=\n[aA\n\nStuatskasse zu tragen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur Neufestsetzung der Strafen\nor IE ekl + d den Mit: reklast T3 jim\ngegen den Angeklagten und den Mltangeklagten I HN\nFalle des \"Barkeepers\" sowie zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht erkannt\n\nist, an das Landgericht zurückverwioSen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nYesen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes in\nzwei Fällen (§ 49 a in Verb. m. § 8 249, 250 Abs. I Nr. 5 StGB)\nhat die Strafkammer den Angeklagte","text_plain":"2132. 089\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAutliche Sammlung: ja\n\nStGB %% 492, 46\n\nHaben die an der Verabredung eines Verbrechens Beteiligten\nmit dgssen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, 80\n\nist § 49 a StGB nicht mehr anwendbar, auch wenn es beim\nVersuch bleibt und dieser nach § 46 StGB straflos ist.\n\nBCH, Urteil v. 22. Juni 1960 - 2 StR 114/60 LG Frankfurt am Main\n\nden Werkzeugmacher Klaus Werner E (REED\nohne festen Wohnsitz, geboren am ww: mE GE in\n\nwegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes\n\nhat der 2. ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n22. Juni 1960, an der teilgenonmen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nuls Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstzatsanwal: En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1959,\nsoweit es ihn und den Mitangeklagten Tr EB :<-\ntrifft, aufgehoben\n\na) in dem Falle des \"unbekannten Honosexuellen\" unter\nAufrechterhaltung der Feststellungen,\n\nb) in dem Falle des \"Barkeepers\" im Strafausspruch mit\n- den Feststellungen dazu.\n\n\\N\n“a\ned\n\nIn dem Falle des \"unbekannten Homnosexuellen!\" wersen Jder\nAngeklagte und der NMtangeklaste FW irei:eszrochen.\n\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verlährens Dat\n\ner\nge,\n=\n[aA\n\nStuatskasse zu tragen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur Neufestsetzung der Strafen\nor IE ekl + d den Mit: reklast T3 jim\ngegen den Angeklagten und den Mltangeklagten I HN\nFalle des \"Barkeepers\" sowie zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht erkannt\n\nist, an das Landgericht zurückverwioSen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nYesen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes in\nzwei Fällen (§ 49 a in Verb. m. § 8 249, 250 Abs. I Nr. 5 StGB)\nhat die Strafkammer den Angeklagten TED :u einer\n- zur Bewährung ausgesetzten — Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und den Mitangeklagten FW u ciner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde;\n\nsie ist teilweise begründet.\n\n1.) Nach den Feststellungen des Urteils hatten der Angeklagte\nund seine beiden Mittäter in dem Falle des \"unbekannten\nHomosexuellen\" mit der Ausführung des von ihnen verabredeten\nschweren Raubes schon begonnen, als der Angeklagte und der\nMitangeklagte PB aus Furcht vor Strafe die weitere\nDurchführung aufgaben. Die Strafkammer hat deshalb von einer\nBestrafung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes\nauf Grund des § 46 Nr, 1 StGB abgesehen. Daß sie diese Vorschrift hinsichtlich des Mitangeklagten PB sleichfalls\nangewendet hat, ist im Urteii nicht ausdrücklich gesagt,\ngeht aber hinreichend deutlich daraus hervor, daß sie ihn.\n\n- im Gegensatz zu dem dritten Beteiligten - nicht wegen versuchten schweren Raubes, sondern ebenso wie den Angeklagten\nED “egen Verabredung zum Verbrechen des schweren\nRaubes verurteilt hat. Hierfür war indessen kein Raum mehr,\nnachdem die an der Verabredung Beteiligten ihren Entschluß,\nden schweren Raub zu begehen, bereits durch Handlungen be=\ntäiigt hatten, die einen Anfang der Ausführung dieses Ver--\n\nbrechens enthielten.\n\n* Bundesgerichtshof an d\n\ncht, für § 49 a 3tGB gelte auch in suiner\n‚senden Fassung schlechthin die früler ausdrüchiich aus-\n\"euprochene kinschränkung: \"wenn und soweit das Gesetz kuine uun-\n\nE\nSorc Strafe androht\", nicht in vollem Unfanse fostschalten. Vicl-\n\nmehr hat er diese Meinung unter Berücksichtigung des Beschlusses\ndes Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8\n\n301) überprüft und ist zu der Auffassung gelangt, daß der Jotzign\nwortlaut und dic Bedeutung der Straftat des % 49 a 3ttB als\n\neiner selbständig strafbaren Vorbereitungshandlung das völlise\nZurücktreten hinter anderen Strafvorschriften nur noch dann y\nrechtfertigen, wenn die \"vorbereitete\" Haupttat in gleicähwertiger, nicht weniger schwerer Erscheinungsiorn zum Versuch oder\n\nzur Vollendung gediehen ist (BGHSt 9, 131, 134).\n\nDiese — eingeschränkte - Voraussetzung, welche die Anwendbarkeit des ) 49 a StGB ausschließt, ist aber hier gegeben. Der\nAugeklagte und die beiden Nittäter hatten verabredet, cinen unbekannten Homoscexuellen mit Gewalt auf einem öffentlichen “ese\ncold wegzunehnen, um sich dieses rechtswidrig zuzucignen, also\nein Yerbrechen des schweren Raubes nach den d§ 249, 250 Abskr, 3 StGB zu begehen. Ihrer Abrede gemäß haben sie das Opfer\nan den Tatort gelockt, wo auch der dritte Beteiligte den teiden\nanderer schon das abgesprochene Zeichen zur Gewaltanwendung\ngegeben hat. Damit haben die drei, wie die Strafkamner zutreffend angenommen hat, Handlungen vorgenommen, die einen\nArZang der vorgesehenen Tat bildeten. Sie haber also mit deren\nBegehung in der Erscheirungsform begonnen, die genau ihren\n\nEp}\n\n2\nFlan entsprach. Temnach ist die Verabredung nicht, vie es\n\nEr =\n\nW\nJ\n\n§ 49 a StGB voraussetzt, erfolglos geblieben, sondern het\nzum Beginn der Tatausführung in der von vornherein in Aussicht\n\nzerommenen Begehungsform geführt, Infolgedessen mbertieet\nKt\n\n.‘\n\ndic Beurteilung der Handlungsweise der drei Beteilisten nic\n\nwehr der nur die Verabreiäung des Verbrechens erfassenden Strnl-HN » a4 - a u ern r _ R . un gs\nvorschrift des 5 49 a STGE, sondern den Strafbeutimmungsen Tür\n\ndas — versuchte - Verbrechen selbst.\n\nFieran ändert nichts, das) der Angeklagte und der Mitangcklagte FB ach 5 r Nr. 1 StGB straflos bleiben, weil\nsie aus freien Stücken von äüer weiteren Durchführung des gevLuanten Vorhabens Abstand genommen haben, die dadurch unter-\n\nN\n\nvlicken ist. Denn diese VYergünstigung wird ja einen Täter\nunter den b2sonderen, dort angeführten Unuständen gewährt.\nobwohl er in einer an sich vorwerfbaren Weise bei der Ausführung der strafbsren Handlung mitgewirkt hat. Sie setzt alsı\ngerade voraus, daß es zu mehr als zu einer bloßen Verabredung.\nnämlich zum Beginn der Ausführung gekommen ist, Daher kann\ndie Straflosigkeit, aie sich der Täter durch den freiwilligen\nRücktritt vom Versuch verdient, nicht zur (Wieder-)Anwendung\neiner Strafvorschrift führen, die allein dem Versuch vorangehende Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht. Es ist\ndenkbar, daß eine verabredete Haupttat nicht in gleichwertiger, sondern in weniger schwerer Erscheinungsform versucht\nwird, und daß die Täter von diesem Versuch freiwillig zurücktreten: sie treffen z.B. das ausersehene Opfer wider Erwarten nicht auf öffentlicher Straße an, entschließen sich ohne\nAufgabe des Gesamtplans zur Durchführung des Raubes in der\nwohnung, treten aber- dann freiwillig von Versuche zurück.\nwie in einem solchen Falle zu entscheiden wäre, kann der\nSenat offen lassen, da die Feststellungen der Strafkammer\n\nhierzu keinon Anlaß geben.\n\nSomit kann das Urteil gegen den Angeklagten und - in Anwendung des § 357 StPO - auch gegen den Mitangerlagten Fe\nim Fälle des \"unbekannten Homosexuellen\" nicht aufrechterhalten werden. Beide Angeklagten sind hier vielmehr, ohne daß\nes einer neuen Hauptverhandlung bedarf, weil mit abweishen-\n\nicht zu rechnen LETe\n\nale bewiesen zarmonrtetz\n\nu\n\nDie insoweit entstandenen Verfakrenskosten hst gemäß\n3 467 Aks. 1 StPO die Staätskasse zu tragen. Von der Möelichkkeit des § 457 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen, besticht im Hinblick auf die entsprechend heranzuziehende Vorschrift des\n\n’ >,\n\nN 2 kbu, 2 des Genetzes betreffend üle Entzchäidizuns Yür un-\n\nj\nTu\n\nschuldig erlittene nbessuchungehart vom 14. Juii 1304\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils im Falle des \"Bärkeepers\"\n% zum Schuläspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden\n\nAH Fe Piaam -\neie Strafkammer vor &ı\n\nKochtslehler ergeben. Entgegen der Ausicht der Revision hat\nilem auch in zureichender Weise därgetun.\ndas sich der Angeklagte zur Mitwirkung bereit erklärt het. ot-\n„ohl er zuvor im Falle des \"unbekannten Homosexuellen\" seinco\nis\n\ngung von sich sus aufgegeben hatte,\n\nDagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Zwär\nsind die Strafzumessungsgründe, für sich gesehen, nicht zu Lcanstanden. Indessen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen\nverden, daß die hier erkannte Strafe von 5 Jonaten Gefänguis t.\nin irrer Höhe von der irriger Annahme, der Angeklagte habe\nsich auch wegen der anderen Tat strafbar gemacht, zu dessen\n\nıteil beeinflußt worden ist.\n\nbe\n\nNac\n\nDieser Irrtum karn sich in gleicher Weise auf die gegen\nden Nitangeklagten PB aussesprochene Strafe von 8 Monaten\n\nSefängnis ausgewirki haben, so daß auch dessen Verurteilung\nsoweit gemäß § 357 StPO der Aufhebung unterliegt,\n\n\"7\n\nLie Strafkammer wird daher in diesem Falle linvichtlick\nder beiden Angeklagten nochmals über die Strafen zu befinden\nnaben.\n\nBsldus Busch Dotterweich\nDr. Schalscha\n\n® Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-22/2-str-114-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-22/2-str-114-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.223037+00:00"}}