{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-14_2_StR_424_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"2 StR 424/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\n2 Sta 424,59 9969 099\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter S ip aus Dumm. dort\ngeboren am EEE 1937, zur Zeit in anderer Sache in\n\nStrafhaft,\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\naıs beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt HB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um\nals Urkundsbseanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nües Landgerichts in Duisburg vom 23. Januar 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im\nFalle DB wegen gefährlicher Körperverletzung,\ndie Mitangeklagte MB wegen Anstiftung hierzu\n\nverurteilt worden sind, ferner hinsichtlich der\nGesamtstrafen.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei,\nwegen versuchten schweren Raubes in Teteinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung\n(Tall DB) und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt und Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt. Die Mitangeklagte Gerda MB ist wegen Anstiftung\nzur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal im Falle DEP, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis (Einzelstrafe im Falle DEE sechs Monate Gefängnis) verurteilt worden. Nur SW hat Revision eingelegt und Verfahrensbeschwerden erhoben sowie die unrichtige\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung nach Anhörung\nder Beteiligten beschlossen, den Angeklagten während der Vernehmung der Mitangeklagten Mg zu entfernen, \"da die Vorermittlungen ergeben haben, daß die Angeklagte MW nicht\nTrei aussagt, wenn der Angeklagte Sm im Saal anwesend\n\nist\". Der Beschluß wurde ausgeführt. Der Angeklagte bestreitet, daß die vom Landgericht angeführte Voraussetzung\n\ndes § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO vorhanden gewesen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Ermittlungsakten ergeben,\ndaß die Angeklagte MB zunächst alle Beziehungen zu Sen\ngeleugnet und erst später die Tatsachen zugegeben hat, die\nden Vorwurf der Zuhälterei gegen ihn begründen. Es ist gerichtsbekannt, daß Dirnen häufig aus Purcht vor ihrem Zuhälter die\nUnwahrheit sagen, um diesen zu schützen. Die Besorgnis, daß\ndie Angeklagte ME in Anwesenheit des Beschwerdeführers\nnicht frei aussagen werde, war deshalb begründet.\n\n- 3 -\n\n2. Der Angeklagte behauptet außerdem, er sei Über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Angeklagten Mb nach\nseinem Wiedererscheinen im Verhandiungssael nicht ausreichend\nunterrichtet worden. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt und er selbst vorträgt, wurde er nach der Vernehmung der Mitangeklagten vorgerufen; die \"wesentlichen Ermittlungen aus der Vernehmung der Angeklagten wurden ihm einädringlich vorgehalten\". Daraus ergibt sich, daß ihm die Aussage in hinreichender Weise bekannt gegeben worden ist. § 247\nAbs. 1 Satz 2 StPO ist nicht verletzt.\n\nII. Sachrüge °\n\n1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Zuhälterei, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist\ndie Sachrüge offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 223 a StGB im Falle\nDinter nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. DEEB war mit der Angeklagten MW, mit der\ner sich zwecks Gescalechtsverkelrein ein Trümmergrundstück\nbegeben hatte, in Streit geraten, weil diese ihm entgegen\nihrer Zusage auf den erhaltenen Zwanzigmarkschein nicht 10,- DM\nherausgeben wollte. Gerda Mg rief den in der Nähe befindlichen Beschwerdeführer zu Hilfe. Dieser eilte hinzu, näherte\nsich den DEM von hinten unä schlug ihn sofort nieder. Di\nhatte die Hilferufe gehört. Die Strafkammer hat das Vorgehen\ndes Beschwerdeführers als hinterlistigen Überfall im Sinne\n\ndes § 223 a StGB angesehen, weil dieser an DEP von hinten\nherangetreien und ihn von hinten niedergeschlagen hat. Diese\nBeurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Überfall iet\n\nein Angriff, dessen der Verletzte sich nicht versieht;z hinterlistig ist ein solcher Angriff aber erst dann, wenn der Angreifer unter Verdeckung seiner wahren Absicht mit List vor-\n\ngeht; ob der Angriff von hinten ausgeführt wird oder nicht, ist\nfür sich allein unwesentlich (vgl. RGSt 65, 66). DIEB hatte\ngehört, daß die Angeklagte MP den Beschwerdeführer herbeirief; nach Lage der Sache lag es nahe, daß der Hilferuf dem Zuhälter der MB galt und daß DEEEEB einen Angriff zu gewärtigen\nhatte. Daß SB sich irgend einer List bedient habe, um sich\ndem DB unbemerkt zu nähern oder ihn überraschend niederschlagen zu können, ist nicht festgestellt worden.\n\nHiernach ist die Verurteilung aus § 223 a StGB bisher nicht\ngerechtfertigt. Die Aufhebung muß gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte Mb erstreckt werden, soweit sie wegen Anstiftung\nzu der gegen DEP vegangenen Tat verurteilt worden ist.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit\nhaben nachzuprüfen, ob die Angeklagte Mi, als sie Sie herbeirief, bereits die Vorstellung hatte, daß SB den Dam\ntätlich angreifen werde, ferner ob sie sich etwa nach Lage der\nUmstände als Mittäterin an diesem Angriff beteiligt hat. Alsdann\nwären sie und SE unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB zu bestrafen.\n\nDie Neufestsetzung der Gesamtstrafe gegen Sg erfordert\nauch eine neue Entscheidung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht (§ 76 StGB).\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-424-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-424-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.134768+00:00"}}