{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-14_2_StR_374_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"2 StR 374/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_374/59 2259 082\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Justus Gustav Friedrich (genannt FEB)\n\nH OD zu: Ce, geboren zı EEE 1925\nin RÜMM.Krs. TO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 10. März 1959 wird verworfer.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 11. März 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nF | 1\n\nı\nnn\nI\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Preisprechung\nim übrigen wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, wegen\nDiebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu zwei\nGeldstrafen von je 150 DM verurteilt. Perner hat sie ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt\nund Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n1.) Die Rüge, § 226 StPO sei verletzt, weil die Hauptverhandlung\neine zeitlang in Abwesenheit eines Schöffen durchgeführt worden\nsei, ist nicht begründet. Zwar trifft es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zu, daß die an der Verhandlung teilnehmende Schöffin \"sich erhob und dem Beratungszimmer zustrebte\". Jedoch ist, wie dazu in der Niederschrift vermerkt\n\nist. die Hauptverhandlung gerade deshalb unterbrochen und\n\nerst nach Rückkehr der Schöffin fortgesetzt worden. Dafür,\n\ndaß die Niederschrift hinsichtlich dieses Vermerks der ihr nach\n\n§ 274 StPO zukommenden ausschließlichen Beweiskraft entbehre,\nfehlt jeder Anhalt. Was die Revision hierzu vorbringt. sind\nlediglich Vermutungen.\n\n2.) Nicht dargetan ist auch der Vorwurf, dem Angeklagten sei\nentgegen der Vorschrift des § 240 StPO in der Hauptverhandlung\nnicht gestattet worden, Fragen an die vor der Zeugin SW vernommenen Zeugen zu richten. Das Recht der in § 240 StPO genannten\nProzeßbeteiligten, darunter des Angeklagten, Fragen an Zeugen\n\nzu stellen. ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Eines\nbesonderen Hinweises und eines Vermerkes hierüber in der\ngerichtlichen Niederschrift bedarf es nicht. Die Prozeßbeteiligten brauchen nach der Vernehmung eines Zeugen durch\nden Vorsitzenden nur das dahingehende Verlangen zu äußern.\nDaß dies der Angeklagte hier in dem vor Anhörung der Zeugin\nS@EED Aurchgeführten Teil der Beweisaufnahme getan und das\nGericht dem nicht entsprochen habe, ist nicht ersichtlich.\nIm Gegenteil muß dem Vorbringen der Revision, auf den\nProtest des Angeklagten habe man die Zeugin SEM zurückgerufen, um ihm Fragen zu ermöglichen, entnommen werden, daß\ndas Gericht seinem Verlangen entsprochen hat, sobald es\ngeäußert worden ist.\n\n%.} Ton einer Verletzung des § 258 StPO kann keine Rede sein.\nDem Angeklagten ist, wie die Revision selbst vorträgt und was\nauch das Protokoll ausweist, das Wort noch einmal erteilt worden,\nnachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seinen\nAntrag hinsichtlich der Gesamtstrafe berichtigt hatte. Damit\nist der Vorschrift des § 258 StPO Genüge geschehen.\n\n4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde\nhat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen\nStrafbestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt entspricht\nüberall dem Gesetz. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Was sie einwendet, ist im wesentlichen nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche\nVersuch, unter Verwertung neuer, im Urteil nicht angeführter\nTatsachen an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts\nihre eigene zu setzen.\n\nDaß im Falle II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil\nder Zeugin SGB) die Erzählung des Angeklagten über den\nFallschirmunfall unwahr war, ist entgegen der Behauptung der\nRevision im Urteil gesagt. Auf welchem Wege die Strafkammer\nzu dieser Feststellung gelangt ist, brauchte darin nicht\nangegeben zu werden. Im übrigen geht aus der Wiedergabe der\nEinlassung des Angeklagten und deren Würdigung deutlich hervor,\ndaß er die Unwahrheit dieser Erzählung eingeräumt und nur bestritten hat, die Zeugin um das Geld gebeten zu haben,\n\n5.) Ebensowenig begegnet die Strafzumessung irgendwelchen\nrechtlichen Bedenken, Die Rückfallvoraussetzungen sind sowohl\nhinsichtlich des Betruges wie auch des Diebstahls überall\nrechtsirrtumsfrei dargetan. Die von der Revision behauptete\nVerletzung des § 267 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich vielmehr auch hier in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer\nund können daher nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen,\nder Angeklagte sei, wie er sich eingelassen habe, seiner Arbeitsstelle wegen Krankheit ferngeblieben, findet im Urteil keine\nStütze, Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der\n\n-5.\n\nAusspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sind aus\nRechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\nBaldus “ Busch Dr. Dotterweich\nScharpenssel Dr. Schalscha\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-374-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-374-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.110363+00:00"}}