{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-14_2_StR_349_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"2 StR 349/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"aur zu 1.)\n\nBVG § 64 Abs. 5\n\nZur Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts, die nach\n\n8 64 Abs. 3 GVG drei Mitglieder des Präsidiums zu wählen\nberufen sind, gehören nur die auf Lebenszeit angestellten\n(planmäßigen) Richter des Landgerichts mit Ausnahme des\nPräsidenten und der Direktoren, nicht aber die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsriehter.\n\nSCH, Urt. v. 14.Oktober 1959 - 2 StR 349/59 - 16 Bonn\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinrich Simon H up\n\naus KOEEEEE. geboren am up 1905 in Ku,\n\nwegen Untreue U.8s\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Proi.Dr.Busch\nBundesrichter Dr, Dotierweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM.\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\ndustizangestellter\nals Urkundsbeamter der keschäftsstelle,\n\nfür fecht erkannts .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1958\nwird verworfsn.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteils zu tragete\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nsechs jeweils fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtgefängniestrale von einem Jahr und zu sechs Geldstrafen verurteilt.\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\n1.) Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensbe--\nschwerde greift nicht durch. Sie macht geltend, der Beschluß\ndes Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern vom 30. November 1957\nsei nicht orädnungsmäßig zustande gekommen, weil bei der\nWahl der drei Mitglieder nach § 64 Abs. 3 GVG nur die planmäßig angestellten Richter (Landgerichtsräte), nicht aber\nauch, wie das besetz dies verlange, die dem Landgericht\nbeigeoräneten Hilfsrichter mitgewirkt hätten; die ordnungsgemäße Besetzung der Strafksmmer setze voraus, daß das Pr&-.\nsidium des Landgerichts seinerseit","text_plain":"2259 091\n\nNachschlagewerk: ja |}\nAmtliche Sammlung: ja\n\naur zu 1.)\n\nBVG § 64 Abs. 5\n\nZur Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts, die nach\n\n8 64 Abs. 3 GVG drei Mitglieder des Präsidiums zu wählen\nberufen sind, gehören nur die auf Lebenszeit angestellten\n(planmäßigen) Richter des Landgerichts mit Ausnahme des\nPräsidenten und der Direktoren, nicht aber die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsriehter.\n\nSCH, Urt. v. 14.Oktober 1959 - 2 StR 349/59 - 16 Bonn\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinrich Simon H up\n\naus KOEEEEE. geboren am up 1905 in Ku,\n\nwegen Untreue U.8s\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Proi.Dr.Busch\nBundesrichter Dr, Dotierweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM.\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\ndustizangestellter\nals Urkundsbeamter der keschäftsstelle,\n\nfür fecht erkannts .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1958\nwird verworfsn.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteils zu tragete\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nsechs jeweils fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtgefängniestrale von einem Jahr und zu sechs Geldstrafen verurteilt.\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\n1.) Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensbe--\nschwerde greift nicht durch. Sie macht geltend, der Beschluß\ndes Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern vom 30. November 1957\nsei nicht orädnungsmäßig zustande gekommen, weil bei der\nWahl der drei Mitglieder nach § 64 Abs. 3 GVG nur die planmäßig angestellten Richter (Landgerichtsräte), nicht aber\nauch, wie das besetz dies verlange, die dem Landgericht\nbeigeoräneten Hilfsrichter mitgewirkt hätten; die ordnungsgemäße Besetzung der Strafksmmer setze voraus, daß das Pr&-.\nsidium des Landgerichts seinerseits ordnungsmäßig gebildet\nworden sei. Der Revisionsangriff ist dahin zu verstehen, der\nBeschluß über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der\nKammern sei nichtig, und es hätten deshalb nicht in gesetzmäßiger Weise berufene Richter das Urteil gefällt.\n\nAus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenven ergibt sich, daß das Präsidium des Landgerichts, das\näurch den Beschluß vom 30. November 1957 die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern für das Geschäftsjehr\n1958 geregelt hat, im Dezember 1956 gebildet worden ist und\ndaß bei der Wahl der drei Mitglieder am 21. Dezember 1956\nnur die planmäßig angestellten Mitglieder des Landgerichts,\neinschließlich der abgeorüneten Richter, nicht aber die\nHilfsrichter mitgewirkt haben.\n\nDas Gesetz sagt, daß die drei Mitglieder. die zusammen\nmit dem Präsidenten, dessen ständigem Vertreter und den acht\ndienst- oder lebensöltesten Direktoren bei Landgerichten mit\nmehr als zehn Direktoren das Präsidium bilden, von der \"Ge..\nsemtheit der Mitglieder des Landgerichts\" für die Dauer\ndes Geschäftsjahres gewählt werden. Aus dem Wortlaut kann\nfür die Frage, ob unter den Mitgliedern des Landgerichts\nhier auch die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsrichter\nzu verstehen sind, unmittelbar nichts entnommen werden. In\nder Nechtsprechung ist, soweit ersichtlich, diese Frage noch\nnicht entschieden worden. Der 1. Strafsenat hat im Uyteil\nBEHSt 12, 227, 231 nur die passive Wahlberechtigung erörtert und dazu ausgesprochen, daß unter den wählbaren \"Mit--\ngliedern\" nur die planmäßigen Richter des Landgerichts ohne\nden Präsidenten und die Direktoren zu verstehen seien. In dem\ndamals zu beurteilenden Falle waren zwei Direktoren und nur\nein lLandgerichtsrat gewählt worden. Die Ausführungen des Ur.\nteils bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der 1. Strafsenat\ngerichts, ausgenommen den Präsidenten und die Direktoren,\nauch für die aktive Wahlberechtigung gelten lassen wollte.\n\nIm Schrifttum gehen die Meinungen hierüber auseinander.\nNach der einen Ansicht sind wahiberechtigt auch die dem Landgericht im Zeitpunkt der Wahl beigeordneten Hilfsrichier,\nseien sie Amtsrichter oder Gerichtsassessoren (so Schäfer\nin Löwe Rosenberg StPO 20. Aufl., GVG § 64 Anm. 73 Kleinknecht, Müller 4. Aufl. GVG § 64 Anm. 5 b; Gilsdorf JZ 1953,\n21; Schorn, Die Präsidialverfassiung der Gerichte aller\nRechtswege, S. 5253). Die andere Ansicht geht dahin, daß\nwahlberechtigt nur die ständigen Mitglieder des Landgerichts\nsind, nicht aber die Hilfsrichter, mögen sie auch planmäßige\n\nRichter eines anderen Gerichtes sein (so Wieczorek ZPO, Bd.\nV, GV@ § 64 Anm. A; Wittland, Preußische Justiz 19533 S. 398,\n400). Ferner ist streitig, ob die zu einem anderen Gericht\noder zu einer anderen Behörde abgeordneten planmäßigen\nRichter bei dem Gericht, bei dem sie eine Planstelle innehaben, aktiv wahlberechtigt sind (bejahend: Schorn aa0,\nWitiland aaO; verneinend Schäfer aa0. Kleinkmecht/Müller\naa0).\n\nDer Ausdruck \"Mitglieder\" wird in den §§ 59 ff GVG in\nverschiedenen Bedeutungen gebraucht. Die §§ 59, 62 Abs. 1,\n§ 63 Ans. 2, 66 Abs. 2, 78 Abs, 2 Satz 1, 853 Abs. 2 GVG\nmeinen allgemein die Mitglieder des Landgerichts ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Spruchkörpern,\ndie §§ 63 Abs. 1, 66 Abs, 1, 67, 69, 70, 76 GVG dagegen die\nMitglieder der Kammern. Insoweit 15ßt das Gesetz keine Zweifel über die Bedeutung der Ausdrucksweise, Mitglieder der\nKammern, auch ständige Mitglieder, können Hilfsrichter,\ninsbesondere also Gerichtsassessoren sein, obwohl diese\nnicht ständig angestellte Richter sind. Mitglied steht hier\nvor ailem im Gegensatz zum Vertreter. Unter den Mitgliedern\ndes Landgerichts im Sinne der grundlegenden Vorschrift des\n§ 59 GVG sind nur die auf ‚Lebenszeit angestellten (plan.\nmäßigen) Kichier,mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, die besonders genannt sind, d.h. also die Landgerichtsräte, zu verstehen. Die Vorschrift hat die Besetzung der Lendgerichte mit den zur Bewältigung der richterlichen Daueraufgaben benötigten (\"den erforderlichen\") Richtern, die\ngrundsätzlich - im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit — auf\nLebenszeit angestellt sein sollen, zum Gegenstand. Sie entsprichi der Vorschrift des § 115 GVG, daß die Oberlandesgerichte mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten zu besetzen sind. Auf\n\nu\n3\n\nHilfsrichter am Oberlandesgericht bezieht sich also § 115\n\nGVG zweifelsfrei nicht. Für § 59 GVG kann nichts anderes\ngelien. Als diese Vorschrilt geschaffen wurde, gab es als\nplanmäßig angestellte Richter beim Landgericht neben den\nLandgerichtsräten noch die Dandrichter, Beide Gruppen wurden\nunter dem gemeinsamen Begriff \"Mitglieder\" zusammengefaßt.\nEntsprechend bezeichnet das Gesetz allenthalben den am Amtsgericht angestellten Richter als Amtsrichter (vgl. §§ 78\n\nAbs. 2, 83 Abs. 2 G@V@). Die dem landgericht beigeoräneten\nHilfsrichter gehören daher nicht zu den Mitgliedern des\nLandgerichts im Sinne von § 59 GVG (ebenso Schäfer aaO GVG\n\n§ 59 Anm. III 25 a.A. Gilsdorf aa0; Kleinknecht/Müller GVG\n\n§ 59 Anm. 1 a). In § 62 Abs. 1 GVG ist ausdrücklich bestimmt,\ndaß nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts den Vorsitz\nin der Kleinen Strafkammer führen kann. Ständiges Mitglied\ndes Landgerichts ist nur ein planmäßiger Richter des Landgerichts,. § 66 Abs. 2 Satz 2 GVG sieht die Vertretung des\nLandgerichtspräsidenten, soweit es sich nicht um den Vorsitz in der Kammer handelt, im Falle, daß kein Direktor\nvorhanden ist, durch das dienstälteste Mitglied vor. Daß\nhier nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts in Frage\nkommt, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgeho--\nben ist, liegt in der Natur der Sache. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz in der Kammer nur ein ständiges Mitglied\n\ndes Lanägerichts fünren, nicht ein Hilfsrichier, sei er Amisrichter oder vwerichtsassessor, und zwar auch dann nicht, wem\ner ständiges Mitglied der Kammer ist (RGSt 18, 3075 54, 2551\nBGHSt 1, 265; vgl. auch BGH IM GVG § 67 Nr. 4). In § 66 Abs.l\nGVG ist Gies nicht ausdrücklich hervorgehoben, vielmehr els |\nVertreter das dienstälteste oder lebensälteste Mitglied\nder Kammer vorgesehen. Das gilt auch für den Vorsitz in\neiner euswärtigen Strafkammer, obwohl § 78 Abs. 2 GVG hier\nnur von Mitgliedern — nicht aber ständigen Mitgliedern -\n\nZe 73\n\ndes Landgerichts (und Amtsrichtern des Bezirks) spricht\n(BGHSt 1, 265; BGH MDR 1951, 539). Ebenso geht die ständige\nRechtsprechung dahin, daß der stellvertretende Vorsitzende\nim Schwurgericht nur dän ständiges (planmäßiges) Mitglied\n\ndes Landgerichts oder ein planmäßiger Amtsrichter des Bezirks sein kann, aber kein Hilfsrichter; vel. 5 83 Abs. 2\nGVG. Nun wird allerdings diese Vorschrift in ebenfalls stän-Schwurgericht auch ein dem Landgericht beigeorädneter Gerichtsassessor bestimmt werden darf (RGSt 60, 410), obwohl das Gesetz sowohl hinsichtlich des Stellvertreters des Vorsitzenden wie hinsichtlich der übrigen richterlichen Mitglieder\ngleichermaßen anoränet, der Landgerichtspräsident habe sie\naus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts (oder der in\nseinem Bezirk angestellten Amtsrichter) zu ernennen. Der\nSenat hat Bedenken gegen diese unterschiedliche Auslegung\ndesselben Begriffs in ein und derselben Vorschrift. Die Frage\nkann aber unerörtert bleiben. Denn diese Auslegung gestattet\nes jedenfalls nicht, Schlüsse auf den Inhalt des Begriffes\n\"Mitglied\" in anderen Vorschrifien zu ziehen, dies umso-\n\n' weniger, als es sich in § 83 Abs. 2 GVG um die eigentliche\nrichterliche Tätigkeit handelt, während in § 64 Abs. 3 GVG\ndie richterliche Selbstverwaltung in Frage steht.\n\nDie Prüfung der §§ 59 ££f GVG ergibt somit, daß in diesen\nVorschriften unter den Mitgliedern des Landgerichts, soweit\nnicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist oder aus dem\nZweck der Vorschrift zweifelsfrei hervorgeht, nur die ständig\n(auf Lebenszeit) angestellten Richter des Landgerichts, dch.\nalso die LLandgerichtsräte, die eine Planstelle bei dem Lendgericht innehaben, gemeint sind. Es kann deshalb daraus, daß\n§ 64 Abs. 3 GVG die Wahl der drei Mitglieder durch die Gesamt--\nheit der Mitglieder des Landgerichts vorschreibt, nicht ge-\n\nschlossen werden, es seien neben den ständigen (planmäßigen)\nMitgliedern des Landgerichts auch die -— nicht planmäßigen ..\nHilfsrichter wahlberechtigt.\n\nFür das aktive Wahlrecht der Hilfsrichter, insbesondere\nder Gerichtsassessoren, wird vorgebracht, ihre Zahl sei\nmeist nicht gering; sie hätten auch sonst gleiche Rechte\nund Pflichten wie die planmäßigen Richter; sie seien 'berechtigterweise daran interessiert, daß ihre Belange in\nder Präsidialsitzung vertreten würden; die Gruppe der Iand.\ngerichtsräte, aus der die Mitglieder zum Präsidium zu wäh-.\nlen sind, sei hierzu berufen; denn sie stehe den Hilfsrichtern am’nächsten (so Schorn aa0).\n\nDem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet\nwerden. Zwar trifft es zu, daß der Gesetzgeber ersichtlicn\nden planmäßigen fichtern des Landgerichts Einfluß auf die\nGeschäftsverteilung und das Recht der Mitsprache bei der\nBesetzung der Kammern einräumen will und zu diesem Zwecke\nMitgliedern aus ihren Reihen Sitz und Stinne im Präsidium\ngibt (vgl. BGHSt 12, 227, 232). Dabei handelt es sich aber\nnicht um den Gedanken einer Interessenvertretung; das ist\njedenfalls nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Anderenfalls wäre es unverständlich, daß für die kleineren Landgerichte keine kahl vorgesehen ist, sondern kraft Gesetzes\ndas dienstälteste Mitglied -- neben dem Präsidenten und den\nDirektoren -. dem Präsidium angehört (§ 64 Abs. 2 GVG). Auch\nmüßten, wenn es um die Vertretung der Interessen sämilicher\nder Gerichtsbehörde angehörenden Richter ginge, bei der Geschäftsverteilung der Amtsgerichte stets Amtsrichter mitwirken. Dies trifft nach § 22 c Abs. 1 in Verbindung mit\n38 22 vd und 22 a GVG aber nur für die Amtsgerichie zu, die\nmit einem Präsidenten besetzt sind oder über die der Amtsgerichtspräsident anstelle des Landgerichtspräsidenten die\n\nDienstaufsicht ausübt. Bei ihnen gehören dem Präsidium die\nzwei dienst- oder lebensältesten Amtsrichter an- Bei den\nübrigen Amtsgerichten werden die erforderlichen Anordnungen‘\nvon dem Präsidium des Landgerichts getroffen, also ohne jede\nMitwirkung der Amtsrichter. Entscheidend ist schließlich,\ndaß die Hilfsrichter dem Landgericht oft nur kurze Zeit\nangehören. Wären sie wahlberechtigt, so würden häufig Hilfsrichter mitwählen, die zwar zur Zeit der Wahl dem Landge--\nricht angehören, eber im neuen Geschäftsjahr, für das das\nPräsidium gewählt wird, wieder ausgeschieden sind. Da die\nGruppe der Hilfsrichter unter Umständen groß ist, könnten\nsie die Wahl entscheidend im Gegensatz zur Mehrheit der\nplanmäßigen Richter beeinflussen. Das kann der Gesetzgeber\nnicht gewollt haben. Der Senat ist nach allem der Ansich;,\ndaß nur die planmäßigen Richter des Dbandgerichts aktiv wahlberechtigt sind, diese aber auch dann, wenn sie zu anderen\nkerichten oder Behörden abgeoränet sind.\n\nIm übrigen würde, wenn bei anderen Landgerichten bisher die beigeoräneten Hilfsrichter zur Wahl zugelassen sein\nsollten, wie dies Schäfer aa0 für den Bezirk des Oberlandes--\ngerichts Frankfurt a.NM. berichtet, dieser Umstand weder die\nWahl selbst noch die von dem Präsidium gefaßten Beschlüsse\nungüliig machen (vgl. BEHSt 12, 227),\n\n2.) Auch die materiellen Rügen greifen nicht durch.\na) Zum Merkmal des \"Nachteilzufügena\";\n\nDie Revision macht hier geltend, der Schaden der Genossenschaft sei zu hoch berechnet; denn es seien die von\nder Genossenschaft für die gewährten Kredite berechneten\nZinsen und Provisionen mit eingerechnet worden. Im Falle 1\n(Firma Ich & ze) sollen nach der Behauptung der Revision. die sich hierfür auf die Anlagen zum Sachverständi-\n\ngengutachten beruft, in dem Schuldsaldo rund IM 255.000, -..\nZinsen und Kreditprovisionen enthalten sein. Nach dem Ur..\nteil betrug die Kreditschuld der Firma bei Aufdeckung der\nnicht genehmigten Kreditierung ohne Berechnung von Zinsen\nIM 718.721,19, insgesamt aber 755.000,--. Die Festistellungen des Tatrichters sind für die revisionsgerichtliche\nBeurteilung bindend. Es kommt aber darauf im Ergebnis nicht\nan. Wenn eine Genossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt,\nKredite gewährt, so berechnet sie hierfür geschäftsüblicher.\nweise Zinsen und Provisionen, Provisionen für die geschäft.\nliche Bearbeitung und Zinsen, weil sie die Darlehen aus\nGeldern gewährt, die sie selbst zu verzinsen hat. \\tenn nun\nder Schuldner des gewährten Kredites zahlungsunfähig wird,\nso liegt der Nachteil, den die tWenossenschaft erleidei,\nnicht nur darin, daß sie das ausgeliehene Aapital verliert,\nsondern auch darin, daß sie weder Zinsen noch die verdienten Provisionen erhält, die ihr bei Ausleihung an einen\nzsehlungsfähigen Kunden zugeflossen wären. \\ienn also, was\nin den Fällen 2 - 5 dem Urteil nicht entnommen werden kann,\nin den angeführten Schuläsalden die für die Kreditierung\nberechneten Zinsen und Provisionen enthalten sind, so ist\ndadurch der Nachteil, den der Angeklagte der Genossenschaft\nzugefügt hat, nicht zu hoch berechnet worden. Deshalb ist\nauch die Rüge mangelnder Aufklärung gegenstandslos.\n\nFerner irrt. die Revision, wenn sie meint, das Landgericht sei der Ansicht, nach § 146 GenG sei eine Benachteiligung der Genossen erforderlich und nicht eine solche der\nGenossenschaft, Der Umstand, daß die Genossenschaft den eingetretenen Verlust in Höhe von etwa IM 880.000.-- \"durch\nangelegte Reserven auffangen\" konnte, beseitigt die Tatsache des Verlustes, ü.h. des Nachteils in dieser Höhe\nnicht; denn sie kat dadurch ihre Reserven verloren, Die Aus“\n\n- 10\n\nführung des Urteils, zwar habe nicht unmittelbar auf das\nVermögen der unbeschränkt haftenden Genossen zurückgegriT-\nfen werden müssen, aber letztlich müsse der Verlust doch\nvon den Genossen getragen werden, da gemäß Satzung neue\nRücklagen zu bilden seien und deshalb zunächst keine Gewinne\nverteilt werden könnten, hat, wie dem unvoreingenommenen\nLeser erkennbar ist, nur für die Strafzumessung Bedeutung:\nDie Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales \"Nachteil\" findet das Landgericht darin nicht.\n\nb) Zum Vorsatz.\n\nDie Revision ist der Ansicht, der bedingte Vorsatz der\nNachteilszufügung, den das Landgericht angenommen hat, sei\nnicht festgestellt.\n\nAn den Nachweis des inneren Tatbestandes sind, wie in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts oft hervorgehoben worden ist, strenge Anforderungen\nzu stellen. Diesen Anforderungen genügt das Urteil jedoch.\nIhm ist zu entnehmen, daß der Angeklagte ohne Wissen des\nhierfür zuständigen Vorstandes in fünf Fällen Firmen einen\nungesicherien offenen Kredit gewährte, indem er deren \\lechsei diskontieren und den Schuldbetrag auf dem Konto immer\nweiter anwachsen ließ. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte sei jahrelang immer wieder neue Risiken für die Genossenschaft eingegangen, obgleich er den zunehmenden Vermögensverfall der Kreditnehmer erkannte; er habe, als seine\ndringenden Mahnungen an die Schuldner, ihre Schulden abzudecken, nickts nutzten, damit rechnen müssen, daß die ohne\nSicherheiten hingegebenen Gelder verloren gehen würden und,\nwie schon aus seiner jahrelangen Erfahrung und erfolgreichen\nTätigkeit als Rendant der Kasse zu folgern sei. auch tatsächlich mit Verlusten gerechnet; das ergebe sich auch daraus,\n\n- 11 -\n\ndaß er nach seiner eigenen Angabe stets große Sorge um die\nKredite gehabt habe. Aus dem Unstand, daß er trotz dieser\nErkenntnisse laufend die Kredite vergrößerte, schließt\n\ndas Landgericht, daß er den Eintritt eines Schadens auch\ngebilligt habe. Berücksichtigt man weiter, daß der Ange--\nklagte den Firmen Ioggib & Lei, HuiEEEEB un‘ Ip\nund dem Baumeister J@EMR Überzichungen der ihnen eröffneten Konten in sehr erheblichem Umfange schon kurz nach Er..\nöffnung des Kredites gestattete und daß er das Anwachsen\nder Schuldbeträge durch umfangreiche Buchfälschungen, die\ner von der Angeklagten ICE vornehmen ließ, verdeckte,\nso kanıı dem Zusammenhang der Urteilsausführungen entnommen\nwerden, daß der Angeklagte mit der Wahrscheinlichkeit rechnete, daß die Schuldner ihre Schulden nicht würden abtragen\nkönnen und die Senossenschaft dadurch erhebliche Verluste\nerleiden würde, und daß er diese Möglichkeit billigend in\nKauf nahm. Damit ist der bedingte Vorsatz der Nachteilszvfügung hinreichend dargetan.\n\nIm Falle 6 hat der Angeklagte ein Privatkonto für sich\neingerichtet und dies gegenüber den Organen der Genossenschaft verheimlicht. Auf dieses Konto überschrieb er je\nnach Bedarf Beträge von fremden Guthabenkonten und verfügte\nüber sie. Er wollte sie nur als Xredite in Anspruch nehmen,\nnicht aber \"sich endgültig zueignen\". Das Landgericht sieht\nhierin ebenfalls eine Untreue nach § 146 GenG. Den Nachteil, der der Genossenschaft dadurch entstanden ist, findet es in dem Zinsverlust, der der Bank durch diese verdeckteu Darlehen entstanden ist. Hiergegen ist aus Rechts“\ngründen nichts einzuwenden.\n\nc) Zur Strafzumessungs\n\nDas Landgericht giüaubt einen Grund für die pflichiwidrigen Kreditgewährungen unter anderem in der Arglosigkeit\n\n3?\n\ndes Angeklagten gegenüber Versprechungen der Kreditgeber\nfinden zu können. Damit ist entgegen der ansicht der Revision sehr wohl vereinbar, daß das Landgericht die Kreditgewährungen als \"äußerst bedenkenlos\" beurieilt,\n\n3.) Nach allem war die Revision des Angeklagten zu\n\nverwerfens\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-349-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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