{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-14_2_StR_291_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"2 StR 291/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"War im ersten Urteil eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen\nfür eine Einheitstat und für weitere Straftaten gebildet\nworden und werden im-zweiten Urteil einerseits statt der\nEinheitstat zwei selbständige Straftaten angenommen, andererseits eine oder mehrere ‚der anderen Einzelstrafen aufgehoben oder herabgesetzt, so darf zwar jede der neuen\nEinzelstrafen für die jetzt angenommenen selbständigen\nStraftaten die Höhe der früheren Einheitsstrafe erreichen.\nAus dem Verbot der Schlechterstellung folgt aber, daß die\nneue Gesamtstrafe weder die frühere Gesamtstrafe übersteigen noch die Summe aus der früheren Einheitsstrafe und den\nbestehengebliebenen Einzelstrafen erreichen darf.","text_plain":"hachschlagewerk: ja 22 59. 016\n\nAmtliche Sammlung: je --\n\nStPO 88 331, 358 Abs. 2; StGB § 74\n\nWar im ersten Urteil eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen\nfür eine Einheitstat und für weitere Straftaten gebildet\nworden und werden im-zweiten Urteil einerseits statt der\nEinheitstat zwei selbständige Straftaten angenommen, andererseits eine oder mehrere ‚der anderen Einzelstrafen aufgehoben oder herabgesetzt, so darf zwar jede der neuen\nEinzelstrafen für die jetzt angenommenen selbständigen\nStraftaten die Höhe der früheren Einheitsstrafe erreichen.\nAus dem Verbot der Schlechterstellung folgt aber, daß die\nneue Gesamtstrafe weder die frühere Gesamtstrafe übersteigen noch die Summe aus der früheren Einheitsstrafe und den\nbestehengebliebenen Einzelstrafen erreichen darf.\n\nBGH, Urt. v. 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59 - LG Kassel\n\n2 StR _ 291/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schädlingsbekämpfer Rudolf I ib aus KB,\n\ngeboren am EEEEER 1917 in Cum Kreis num,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Br. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. «m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 17. März 1959 mit den Peststellungen im Gesamtstrafausspruch sowie hinsichtlich der\nbeiaen Geldstrafen in den Fällen Hs und aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanäügericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n6 rün de:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 4. März 1958 wegen Rückfallbetruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Unterschlagung teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nwegen verbotener Berufsausübung zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Mom ten Zuchthaus und zu drei\nGelästrafen. von je 20 DM verurteilt, außerdem ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen\nund die bürgerlichen Enrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt. Die Einzelstrafen hatten betregen:\n\na) im Falle M {Rückfall- .\nbetrug in Tateinheit mit \"\nUrkundenfälschung) : 1 Jahr Zuchthaus\nund 20 DM Geldstrafe\n\n-b) im Falle Kun Temm-I@p-Gerät (Rückfallbetrug in\nTateinheit mit Urkundenfälschung) ; ' 1 Jahr Zuchthaus\nund 20 DM Geldstrafe\n\n[4\nr\n\nc) im Falle H\n(Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus\n‘ und 20 DM Geldstrafe\n\nd) im Falle (Unterschlagung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung); 1 Jahr und 8 Monate Gefängnis\n\ne) wegen verbotener Berufsausübung: I Jahr Gefängnis\n\nAuf die Revision des Angeklagten wurde das\nUrteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten jetzt im\nFalle MP freigesprochen, im Falle Hi dagegen\n\nstatt eines Verbrechens des Rückfallbetruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung ein Verbrechen\n\ndes' Rückfallbetruges und ein weiteres Verbrechen\n\ndes Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil des IC, dem der Angeklagte das von HB erschwindelte Radiogerät verpfändet hatte, angenommen. Sie ist weiter zu dem\nErgebnis gekommen, daß auch im Falle Ken / Tun\nnicht eine Einheitstat, sondern zwei selbständige\nVergehen der Unterschlagung und der Urkundenfälschung\nvorliegen. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der\nFirma KB (IWB-IWm-Gerät) und wegen verbotener\nBerufsausübung ist unverändert geblieben. Die Gesamtstrafe lautet auf zwei Jahre und drei Monate Zuchthaus, während hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung und der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte wie im ersten Urteil erkannt ist. Als\nEinzelstrafen hat die Strafkammer jetzt festgesetzt;\n\na) im Falle Me: keine Strafe\n\n(Freispruch)\nb) im Falle EOENED/ 'CED- Lam-Gerät (Rückfallbetrug '\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus,\n\n20 DM Geldstrafe\n\nc) im Falle Hm/T\n\n(Rückfallbetrug in zwei\n\nFällen, davon in einem Falle\n\nin Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung): 1 Jahr Zuchthaus,\n20 DM Geldstrafe,\nund nochmals\nI Jahr Zuchthaus,\n20 DM Geldstrafe\n\nd) im Falle Zen DERBR\n(Unterschiäagung un\nUrkundenfälschung, : 1 Jahr, 2 Monate\n\nGefängnis, und außerdem 6 Monate Gefängnis\n\ne) wegen verbotener Berufsausübung: l Jahr Gefängnis.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe zu Unrecht seinen Antrag auf Untersuchung\ndurch einen Sachverständigen für Hirnverletzte abgelehnt und. dadurch auch ihre Aufklärungspflicht\nverletzt. Die Rüge ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben und daher unzulässig. Sie\nwäre auch unbegründet; denn die Strafkammer ist durch\ndas Gutachten des vernommenen Sachverständigen überzeugt, daß der Angeklagte bei einem Flugzeugunfall\nzwar Verletzungen am Halswirbel, jedoch keine traumatische Hirnschädigung erlitten hat. Den Antrag\nauf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für\nHirnverletzte hat sie daher zu Recht nach § 244 Abs. 4\nStPO abgelehnt, Zu einer weiteren Aufklärung war sie\nauch nach den Umständen nicht gedrängt.\n\n2.) Die sachliche Nachprüfung des Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler im Schuldspruch erkennen. Dagegen\nist der Strafausspruch zu beanstanden, da das Landgericht § 358 Abs. 2 StPO nicht beachtet hat. Die Revision hat dies zwar nicht gerügt; das Revisionsgericht muß jedoch von Amts wegen prüfen, ob das Verbot\nder Schlechterstellung verletzt ist (BGH 5 StR 463/56,\nUrteil vom 18. Dezember 1956, IM § 358 Nr. 21).\n\nNach ständiger Rechtsprechung richtet sich\ndas Verbot allerdings nicht gegen eine dem Ergebnis\nder neuen Hauptverhandlung entsprechende ungünstigere\nBeurteilung der Schuldfrage (RGSt 59, 291; 62, 2165\n\n-5-\n\n67, 236). Die Strafkammer mußte daher dem Schuldspruch ihre geänderte Rechtsauffassung über die\nKonkurrenzfrage zugrunde legen. Bei der Pestsetzung der Einzelstrafen und der neuen Gesamtstrafe\nwar von folgender Rechtslage auszugehen;\n\nIm Anschluß an den Beschluß der. Vereinigten\nStrafsena® vom.18. April 1894 (RGSt 25, 297) hatte\ndas Reichsgericht ausgesprochen, das Verbot der\nSchlechterstellung in den §§ 331 und 358 Abs. 2 StPO\nwerde nur gewahrt, wenn das neue Urteil weder die\nEinzelstrafen noch die Gesamtstrafe höher bemesse;\nzugleich wurde aber für den Sonderfall, daß im\nneuen Urteil statt einer Einheitstat mehrere selbständige Straftaten angenommen werden, weiter einschränkend verlangt, daß die Summe der jetzt für\ndie selbständigen Straftaten zu verhängenden Einzelstrafen die frühere Einheitsstrafe nicht überschreiten dürfe (vgl. RGSt 26, 167). An dem grundsätzlichen Teil dieser Entscheidung hat das Reichsgericht stets festgehalten, dagegen den Sonderfall\nspäter anders beurteilt und es für zulässig erklärt,\ndaß jede der neuen Einzelstrafen die frühere Einheitsstrafe erreiche, ihre Summe also gegebenenfalls\ndas Mehrfache dieser Einheitsstrafe betrage. Da allerdings auch die Gesamtstrafe nicht höher sein darf\nals die frühere Einheitsstrafe, führen die §§ 331\nund 358 Abs. 2 StPO unter Umständen.dazu, daß die verwirkte schwerste Strefe entgegen § 74 Abs. 1 StGB\nnicht erhöht wird (vgl. die zusammenfassende Darsteltung in RGSt 67, 236).\n\nDer Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung\n\ngefolgt (vgl. BGHSt 1, 252). Insbesondere haben der\n1. Strafsenat in 1 StR 710/52, Urteil vom 13. Oktober\n1953, und der erkennende Senat in 2 StR 533/58,\nUrteil vom 17. Dezember 1958, für den erwähnten Sonderfall bereits ausgesprochen, daß es dem zweiten.\n\nRichter nicht verwehrt sei, mit der Summe der Einzelstrafen über die frühere Einheitsstrafe hinauszugehen, weil sich sonst bei Bildung der Gesamtstrafe\nnach den Grundsätzen des § 74 StGB zwangsläufig\neine Strafmilderung ergeben müßte; die §§ 331 und 358 |\nAbs. 2 StPO wollten indessen nur eine Strafschärfung\n\nverhindern, dagegen keine Strafmilderung herbeiführen.\n\nDer hier zu entscheidende Fall weist eine weitere Besonderheit auf. Seine Eigenart besteht darin,\ndaß der Gesamtstrafe des ersten Urteils Einzelstrafen\nfür mehrere Einheitstaten und für weitere selbständige\nStraftaten zugrunde lagen, während im zweiten Urteil‘\neinerseits zwei der Einheitstaten jeweils in mehrere\nselbständige Taten zerlegt sind, andererseits der\nSchuldspruch wegen einer Einheitstat und damit auch\ndie dafür ausgesprochene Strafe ganz weggefallen ist.\nDie Frage, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei,\nwar zwischen den Strafsenaten des Reichsgerichts\nstreitig, aber nicht ausgetragen worden {vgl. den.\nHinweis in RGSt 67, 236, 241). Der Bundesgerichtshof\nhat zu ihr noch nicht Stellung genommen.\n\nNach’ ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung darf trotz Wegfalls einer oder mehrerer\nEinzelstrafen im neuen Urteil auf dieselbe Gesamtstrafe solange erkannt werden, als der Vorschrift des\n§ 74 Abs. 3 StGB Genüge geschieht; unter dem Gesichtspunkt des Verbots äer Schlechterstellung ist der Tat-\n\nrichter nicht gezwungen, den Wegfall von Einzelstrafen\nstets durch Herabsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 7, 86 mit Nachweisen aus der\nRechtsprechung des Reichsgerichts). Dies könnte zu\nder Annahme verleiten, auch. in Fällen der vorliegenden Art komme dem Wegfall von Einzelstrafen solange\nkeine Bedeutung bei Bildung der Gesamtstrafe zu,\n\nals unter Bericksichtigung aller neuen Einzelstrafen die Grenze des § 74 Abs. 3 StGB eingehalten\nwerde. Indessen muß beim Zusammentreffen eines solchen Wegfalls von Einzelstrafen mit der Auflösung von\nEinhei tstaten in mehrere selbständige Taten eine\nandere Beurteilung Platz greifen. Daserkennt man sofort, wenn man unterstellt, daß die Strafkamer im zweiten Urteil nicht nur im Falle MR, sondern auch in\nden Fällen Kup (S@MB-I@p-Serät) und Kagp/ Tan\nzu einem Freispruch gekommen wäre. An sich ließe dann\n§ 74 Abs. 3 StGB eine Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus aus den Einzelstrafen 1\nJahr. Zuchthaus (HE), 1 Jahr Zuchthaus (Lip)\nund 1 Jahr Gefängnis = 8 Monate Zuchthaus (verbotene\nBerufsausübung) zu. Fiele aber auch noch diese Strafe wegen verbotener Berufsausübung weg, dann könnte\nnach den früheren Ausführungen auf eine Gesamtstrafe\nvon höchstens 1 Jahr Zuchthaus erkannt werden. Das\nwürde eine Herabsetzung der höchstzulässigen Gesamtstrafe von 2 1,’2 Jahren Zuchthaus auf 1 Jahr Zuchthaus bedeuten, obwohl nur eine Strafe von 8 Monaten\nZuchthaus weggefallen ist.- Ein solches Ergebnis kann’\nnieht Rechtens sein. Die bisher in der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze bedürfen daher einer £rgänzung. u ö -\n\n[)\n\nDie Lösung bietet sich unmittelbar aus dem unterstellten Beispiel selbst an: Da die Gesamtstrafe,\nwenn sie nur aus den Einzelstrafen zu bilden ist, die\nan die Stelle der bisherigen Einheitsstrafe getreten sind, nicht höher sein darf als diese Einheitsstrafe, so muß folgerichtig, wenn die weiteren Einzelstrafen im zweiten Urteil teilweise wegfallen, eine zusätzliche Grenze insoweit anerkannt werden, als die neue\nGesamtstrafe die Summe aus dieser Einheitsstrafe und\nden verbleibenden Einzelstrafen nicht erreichen darf.\nDas ist die Grenze, deren Einhaltung eine Schlechterstellung verhindert; denn die hiernach zulässige Gesamtstrafe kann nicht höher sein als die Gesamtstrafe, die\nim ersten Urteil ohne Berücksichtigung der später weggefallenen Einzelstrafen hätte verhängt werden dürfen.\nEs wird damit vermieden, daß der Angeklagte im Ergebnis durch die Zerlegung der Einheitsstrafe deshalb\nschlechter gestellt wird, weil in einem von mehreren\nFällen zu Unrecht auf Strafe erkannt worden war. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Einzelstrafe\nnicht wegfällt, aber herabgesetzt wird. Die genannte\nGrenze verliert allerdings ihre Bedeutung, wenn die\nfrühere Gesamtstrafe niedriger war, weil auch diese\nim neuen Urteil nicht überschritten werden darf.\n\nDie von der Strafkammer ausgesprochene Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus hält\nsich zwar an sich in den aufgezeigten Schranken. Ihre\nErwägungen lassen aber nicht erkennen, daß sie bei\nBemessung der Gesamtstrafe hiervon auch ausgegangen\nist. Dieser Zweifel wird noch dadurch verstärkt, daß\nbei Verhängung der zusätzlichen Gelästrafen das Verbot der Schlechterstellung jedenfalls nicht beachtet\n\nworden ist. Für den Fall Home (TEE) war\n\nim ersten Urteil eine Zuchthausstrafe von einem Jahr\nund eine zusätzliche Geldstrafe von 20 IM als Einzel-\n\nstrafe ausgesprochen worden. Nunmehr hat die Strafkammer für dasselbe strafbare Verhalten zwei solcher\nEinzelstrafen verhängt. Daß dies hinsichtlich der\nFreiheitsstrafen zulässig war, beruht allein auf\n\ndem System der Gesamtstrafenbildung; es gestattet\n\ndie erforderliche Korrektur. Bei Gelästrafen ist sie\nnicht möglich; denn hier gilt’der Grundsatz der. Häufung (§ 78 StGB). Infolgedessen wird der Angeklagte\nschlechter gestellt, wenn im zweiten Urteil für dasselbe strafbare Verhalten statt bisher 20 DM zweimal\n20 DM (zusammen 40 IM) verhängt werden. Die Geldstrafe\nvon 20 DM muß entweder auf die beiden selbständigen\nTaten aufgeteilt oder bei einer der beiden Taten muß\ntrotz § 264 Abs. 1 StGB von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden. j\n\n-\n\n‘ Baldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-291-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-291-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.034132+00:00"}}