{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-07_2_StR_387_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-07","aktenzeichen":"2 StR 387/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 015\n\n2 _StR_387/59\n\nTnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Ernst :F aus geboren am\nCE 1927 in Y. , ER eit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichier Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals Jeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt &\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter >\n\nals Urkunästeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 25. Juni 1959\nmit den Fesistellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem\nKinde in Tateinheit mit Verführung eines Minder-Jährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2..\n\nGründe\n\nDer Angeklagie ist wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und wegen fortgesetzter gleichgeschiechtlicher Unzucht zu einer Gesamistrafe von einem Jahr\nund vier Monaten Zuchthaus verurteilt.worden. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Einzelausführungen der Revision greifen im wesentlichen die Beweiswürdigung des Gerichts an und wollen diese durch eine eigene ersetzen. Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.\n\nZa Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fortigesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht im\nFalle N@WMW. Dieser Schuldspruch 1äßt keinen Rechisfehler\nerkennen.\n\nIn Falle Tg hai die Strafkammer den äußeren und\ninneren Tatbestand der Unzucht mit einer Person unter 14\nJahren ausreichend dargelegt. Trotzdem muß hier der Schuldspruch aufgehoben werden, da die Verurteilung wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen\nwird. Eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 SiGB setzt voraus,\ndaß der Mimderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach\nder äußeren und inneren Taiseite erfüllt (BGHSt 2, 40).\n\nZwar braucht er nicht selbst aus Wollust zu handeln, vielmehr genügt es, daß er nach anfänglichem Widersireben zuletzt mit dem Wunsch des Täters einverstanden und bereit\nist, bei diesem äurch Duldung Seines unzüchiigen Tuns geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen (3 StR 353/53\n\nvom 17. September 1953). Daß der Zeuge TR diese Bereitschaft hatte, ist nicht fesigesiellt. Die Tatsache, daß\n\n3.\n\nder Zeuge sich gegen die Berührungen des Angeklagten siräuh.\nte, nach Hause wollte und der Angeklagte ihn festhalten\nmußte, ergibt vielmehr das Gegenteil. Der Senat konnte jegaoch den Schuldspruch nicht berichtigen, da der Angeklagie\nnicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB hingewiesen worden\nist und die Sirafkammer auch nicht klar festgestellt hat,\n\nob der Angeklagte den Verführungsvorsatz hatte,\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Strafausspruch im Falle N@WB von dem genannten Rechtsfehler\nbeeinflußt worden ist, war der gesamte Sirafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Scharpenseel Dr, Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-07/2-str-387-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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