{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-07_2_StR_360_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-07","aktenzeichen":"2 StR 360/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 095\n\n2_ StR 360/59\n\nIm Nanen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kurt T EB au TUE. dort geboren\nam ED 1910,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar 1959\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die ihm zur\nLast gelegten Straftaten bestanden einmal darin, daß er in\nder Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen. 14 Mietinteressenten bewußt wahrheitswiörig\nvorgespiegelt hat, er werde ihnen bis zu einem bestimmten\nTermin je eine Wohnung bezugsfertig erstellen, er sei Eigentümer der von ihm bezeichneten Grundstücke und die Finanzierung\ndes Bauprojektes sei gesichert. Die Wohnungssuchenden wurden\ndurch seine Angaben getäuscht und trafen auf Grund ihres\nIrrtums Vermögensverfügungen, gingen vertragiiche Verpflichtungen auf Zahlung von Vermittlergebühren und Baukostenzuschuß ein, leisteten auch Vorauszahlung. Die Strafkammer hat\nin diesem Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten\nBetrug gesehen. Bei der zweiten Straftat hat er mit Bezug auf\nein anderes Grundstück ebenfalls die Pertigstellung eines\nangeblich ernstlich geplanten Neubaues vorgespiegelt, obwohl\nkeine Aussichten für die Verwirklichung des Bauvorhabens bestanden, und mit seinen unwahren Angaben eine Mietinteressentin\ngetäuscht, die daraufhin 261:1U Provision zahlte. Der dritte\nBetrug des Angeklagten besteht nach dem Urteil darin, daß\ner in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für\nsich zu erlangen, bewußt unwahr in zwei Fällen Möbellieferanten vorspiegelte, es bestehe ein alsbaldiger Bedarf an Rotelmöbeln, er sei ermächtigt, ihre Lieferung in Auftrag zu geben, die Bauvorhaben seien bereits so weit gediehen, daß\nmit der alsbaldigen Abrechnung und Bezahlung der Möpel zu\nrechnen sei. Durch diese Angaben des Angekleasten irregeführt, schlossen die Möbellieferanten Verträge mit ihm ab,\nin denen sie Verpflichtungen übernahmen, deren Begründung\neine für sie nachteilige Verhögensverfügung darstellten; eine\n\nSn\n\n\".\nP:\n\nder Möbelfirmen zahlte auch alsbald an den Angeklagten 45 000\nProvision.\n\n4\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des\n§ 244 Abs. 2 und 3 StPO und im übrigen falsche Anwendung des\n\nsachlichen Rechts.\n\n1.} Hilfsweise beantragte der Verteidiger des Angeklagten\n\nin der Hauptverhandlung, den Bauingenieur TB darüber\nzu vernehmen, daß er bereit gewesen sei, dem Angeklagten\n\nzum Ankauf der Grundstücke Ar 1iatz auf neun Monate\nein Darlehen von 25 000 DM zu gewähren. Die Strafkammer\n\nhat in den Gründen ihres Urteils die in diesem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Die\nRevision behauptet, die Feststellung des Urteils, daß der\nAngeklagte den Kaufpreis für das Grundstück iu»\nplatz @P nicht habe bezahlen und daß er wegen der fehlenden Mittel nicht Grundstückseigentümer habe werden können,\nstehe mit dieser Wahrunterstellung in Widerspruch. Das\n\ntrifft nicht zu. Die Strafkammer legt näher dar, aaß selbst\ndann, wenn er einen Kredit in der angegebenen Höhe erhalten hätte, seine wirtschaftliche Lage nicht wesentlich\nverbessert worden wäre. Sie geht also davon aus. daß dem\nAngeklagten das Darlehen gewährt worden wäre, und hält damit\nihre Wahrunterstellung ein. Aus der für erwiesen angenommenen\nTatsache zieht sie allerdings andere Folgerungen als sie\n\nder Revision vorschweben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die als wahr unterstellte Tatsache wie jede andere\nTatsache in die freie Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen\nwerden kann {vgl. RG JW 1932, 21, 61).\n\n2.) Die Revision rügt ferner, der Beweisamtrag auf\nVernehmung des Zeugen MB sei im Urteil nicht ausreichend beschieden worden. Dieser Zeuge war von dem Ver-\n\n- A—\n\nteidiger hilfsweise dafür benannt worden, daß die Finanzierung\naußer durch Gründung der AG. auch möglich gewesen sei, indem\nDr. ZB eine Vollmacht der Gründer vorlegte. Die Beweiswürdisung der Strafkammer ergibt jedoch, daß es auf diese Frage\n\ngar nicht ankommen konnte. Denn der Angeklagte stellte bei\nseinen Verhandlungen mit den Möbellieferanten diesen die\nSachlage wahrheitswidrig so dar, als seien die für die\n\nHotelbauten vorgesehenen Grunästücke erworben, die Finanzierung\n\nder Hotelbauten gesichert und die ersten Bauten bereits in\n\nAngriff genommen. In Wirklichkeit war aber weder die Grundstücks-\n\nfrage noch die Finanzierungsfrage geregelt noch mit dem Bauen\nbegonnen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Urteil nicht\ndarauf beruhen kann, daß der Hilfsamtrag des Verteidigers auf\nVernehmung des Zeugen Mi in den Urteilsgründen von der\nStrafkammer nicht ausdrücklich beschieden worden ist (vgl.\n\nRG IW 1927, 2043 Nre 67).\n\n2.) Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters\nengreift. geht sie fehl. Unklarheiten, Widersprüche oder\nVerstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung sowie die\nDenkgesetze enthält die Beweiswürdigung nicht. Dies gilt auch\ninsoweit, als die Strafkammer es auf Grund ihres persönlichen\nEindruckes von dem Zeugen Dr. ZU für undenkbar hält, daß\ndieser bei seiner juristischen Vorbildung bereits vor der\nCründung der AG für diese in völlig unverantwortlicher Weise\nderartige Lieferverträge mit Verpflichtungen in Höhe von\nvielen Millionen DMark hätte abschließen lassen.\n\n4.) Die Revision hält die Annahme eines vollendeten Betrugs\nim Falle ib für rechtlich fehlerhaft. Ihre Einwände, daß\nbei Si Keine Vermögensbeschädigung eingetreten sei,\nsind indessen unrichtig, Nach dem Urteil der Strafkamner\nbestand der Schaden des Zeugen SW; soweit er recht-\n\nlich für die Begründung des Betruges in Betracht kam, lediglich\n\nin seiner Verpflichtung zu Leistungen aus dem Vertrag, den\n\n—\n\nPP Pan\n\nder Angeklagte mit ihm schloß. Den mittelbaren Schaden\n(Fahrkosten, Arbeitsausfall usw.) hat die Strafkammer nicht\neinmal. wie sie im Urteil ausspricht, schärfend bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Sie bemerkt dazu, daß\ndieser mittelbare Schaden ziffernmäßig nicht erfaßbar gewesen\nsei. Die Vermögensbeschädigung durch den Betrug sieht sie\nim Falle SW vielmehr ausdrücklich in dessen Abgabe\n\ndes Versprechens, schon bei Abschluß des Vertrags Teilzallung auf die Provision zu leisten. Zwar hat die Firma\nnachher keine Provision gezahlt. Für sie war jedoch bereits\ndurch den Vertrag ein Vermögensschaden deshalb entstanden,\nweil sie in ihm Verbindlichkeiten übernommen hatte, denen\nzufolge des Vertrags keine Gegenforderungen von’ entsprechenden\nWerte gegenüberstanden (vgl. BGEHSt 3, 99, 102). Die Firma\nSC var durch die Täuschung des Angeklagten zum Abschluß eines Vertrages veranlaßt worden, der für sie ungünstig war, weil seine Erfüllung durch den Angeklagten\n\nals Vertragspartner von vornherein als unmöglich entfiel.\nDie Eingehung des Vertrages bedeutete somit für die Firma\nSEE einen Vermögensschaden, weil zufolge des Unwertes\nihrer Gegenforderung eine Verschlechterung ihres gesamten\ngegenwärtigen Vermögensbestandes bewirkt worden war (vgl. RG\nHRR 1935 Nr. 11005 R6St 68, 380).\n\nDie Revision will einen Schaden des Zeugen Se\ndurch den Abschluß des Vertrages deshalb verneinen, weil der\nVertrag wegen arglistiger Täuschung von SB hätte angefochten\nwerden können und diese Anfechtung nach den Umständen auch\nals erfolgt angesehen werden müsse. Damit bringt aber die\nRevision selbst zum Ausdruck, daß der Vertrag zunächst\neinmal zur Entstehung gelangt war und damit die rechtlichen Verpflichtungen aus ihm dem Zeugen SC erwachsen sind, der sie nach Ansicht der Revision nur nachträglich durch Anfechtung wieder hätte rückgängig machen können.\n\neo‘\n\n6 -\n\nDie Begründung dieser Nachteile durch den Vertragsabschluß,\nwenn er auch anfechtbar gewesen sein maß, bedeutete aber\nschon eine Vermögensbeschädigung im Sinne des Gesetzes.\nDeshalb kann die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte auch in diesem Falle einen vollendeten Betrug begangen hat, rechtlich nicht beanstandet werden.\n\n5.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch\nim übrigen keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen\nlassen. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen»\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-07/2-str-360-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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