{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-07_2_StR_346_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-07","aktenzeichen":"2 StR 346/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n[4\n\nStR 346/59 2259 096\n\n—\n\nE\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Automechaniker Karlhe\n, dort geboren am\n\ninz P aus TEEN\n1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Kraftfahrzeughandwerker Horst IL WER au: neumi\ns„ geboren am 1937 in sg. zur Zeit in\nUntersuchungshaft in anderer Sache, .\n\nwegen gemeinschaftlichen Straßenraubs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1959,arı der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1959 werden\nverworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDem Angeklagten PB wird die seit dem 31. Januar 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 2.\n\ne£ründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nStraßenraubes {§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen unter\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\n(§ 316 a Abs. 1 StGB), in Tateinheit mit Entführung (§ 236 Abs. 1\nStGB) und Notzucht (§ 177 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB). begangen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs, in Tateinheit mit Entführung und Notzucht,\nden Angeklagten PER außerdem wegen Raubes verurteilt, und\nzwar POEEEB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren,\n\nLM zu einer solchen von sieben Jahren.\n\nFerner hat die Strafkammer beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nMit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwer-\n\nde. jedoch ohne Erfolg.\n\n1.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht\nhat zum Schuldspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Die Verurteilung aus den verschiedenen,\nvon der Strafkammer angezogenen Strafgesetzen entspricht überall\ndem Gesetz. Das gilt auch für die Anwendung des § 316 a StGB,\ngegen die allein die Beschwerdeführer im einzelnen Einwendungen\nerheben. Ihre insoweit geltend gemachten Bedenken sind indessen\nnicht begründet.\n\nDaß der Führer eines Kraftfahrzeuges nach § 316 a St@\nstrafber ist, wenn er sich als Gehilfe an dem Angriff eines\nWitfahrers auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines anderen Mitfahrers beteiligt, hat der 4. Strafsehat des Bundes-\n\nun\n\ngerichtshofs bereits ausgesprochen (BGHSt 13, 27 £f}. Die dt\nfür die Bejahung der Strafbarkeit angeführten Gesichtspunkte\ntreffen ebenso, wenn nicht in erhöhtem Maße, auf den Fall zu,\ndaß. wie hier, der Führer und ein oder mehrere Mitfahrer gemeinschaftlich die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges\ngeschaffene Gefahrenlage dazu benutzen wollen, einem anderen\nMitfahrer während der Fahrt oder nach dessen Verbringen an\neine dazu geeignete Stelle dort mit Gewalt Geld wegzunehmen\noder ihn zu dessen Herausgabe zu zwingen. Ist schon jene Gefahrenlage, wie der 4. Strafsenat mit Recht hervorgehoben hat.\nfür das Opfer größer, wenn der das Kraftfahrzeug beherrschende\nFahrer die Ausführung des Planes eines Mitfahrers unterstützt,\nso gilt dies erst recht, wenn der Fahrer als Täter oder als\nMittäter zu einem der in § 316 a StGB bezeichneten Zwecke einen\nAngriff der dort umschriebenen Art auf einen Mitfahrer unternimmt.\n\nSoweit die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 316 a\nStGB im Falle MER mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, bei der\nWegnahme des Unzuchtsgeldes handle es sich mehr um eine\n\"periphere Begleiterscheinung\" des eigentlichen Tatzwecks,\nnämlich des geschlechtlichen Mißbrauchs des Opfers, steht ihr\nVorbringen mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch.\nDanach waren die Angeklagten und ihre Komplicen dahin überein\nkommen, einer von ihnen solle sich mit einem Kraftwagen zu ein\nvon Dirnen aufgesuchten Straße begeben, eine von ihnen ansprechen, sie gegen Zahlung von 10 DM zum Einsteigen in den Kraftwagen bewegen,in den die übrigen unterwegs zusteigen sollten,\nun& denn an eine einsam gelegene Stelle fahren, an der alle\nBeteiligten, und zwar, falls erforderlich, mit Gewalt, den\n\nGeschlechtsverkehr mit der Dirne ausüben und ihr das zuvor’ausse”\n\nhändigte Unzuchtsgeld — ebenso, wenn es sein sollte, mit Gewalt —- wieder abnehmen wollten. [er Plan war also von vorn-\n\nherein sowohl auf die gewaltsame Vollziehung des Geschlechtsverkehrs wie auch auf das gewaltsame Wiederansichbringen des\nGeldes gerichtet. Somit diente das von den Angeklagten diesem\nPlan entsprechend durchgeführte Unternehmen jedenfalls auch der\nBegehung einer räuberischen Handlung. Von einer nur \"peripheren\nBegleiterscheinung\" kann deshalb keine Rede sein.\n\n2.) Im Strafausspruch begegnet das Urteil gleichfalls\nkeinen rechtlichen Bedenken. Weder die Höhe der Kinzel-\n\nund Gesamtstrafen noch die Erwägungen, die zu ihnen ge-\n\nführt haben, geben zu Beanstandungen Anlaß. Daß die Strafkammer die Fahrerlaubnis nicht nur dem Angeklagten IL als\ndem jeweiligen Führer des Kraftwagens entzogen hat sondern\nauch dem Angeklagten PB, entspricht der Sach- und Rechtslage (BGHSt 10, 333 ff).\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof\n\nnn.\n\nTl tee NEST Urn a 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-07/2-str-346-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-07/2-str-346-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.736688+00:00"}}