{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-10-07_2_StR_323_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-07","aktenzeichen":"2 StR 323/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9259 097\n\n2 StR 323 / 59\n\nImNanmnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Oberregierungsrat a.D. Dr. Nikolaus\nG aus M ‚ geboren am EEE 90:\nin A ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs.u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1959,an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBuhdesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwalt GEREEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nZür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Oktober i958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe :\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wissentlich falscher eidesstattlicher Versicherung, wegen Betruges in Tateinheit mit .Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und’\nsechs Monaten verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nworden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Schon die\nVerfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil ein\nFall der notwendigen Verteiäigung vorlag und die Hauptverhandlung zum Teil ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Abs. 5 StPO).\n\nDer Angeklagte hatte während des Ermittlungsverfahrens\nzwei Rechtsanwälte als Verteiäiger bestellt. Von diesen hatte Rechtsanwalt WB mit Schriftsatz vom 17. Juli 1958\ndie Verteidigung des Angeklagten niedergelegt, weil wegen\nder großen Entfernung zwischen seiner Wohnsitz Weis\nam IWBund Bepeine Fortführung der Verteidigung auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoße. Die vom Angeklagten\nnach seiner Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt in\nBEE von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. Wi und\nPia SC legten die Verteidigung am 18. Juli 1958\nnieder, da die Honorarfrage nicht geklärt worden war. Der\nnunmehr aliein bevollmächtigte Verteidiger Dr. Ge\nNEE beantragte wiederholt, die Akten nach ME zur\n\nEinsichtnahme durch ihn zu senden, Diesem Verlangen entsprach\n\nder Vorsitzende nicht, weil die Akten zu umfangreich seien\n\n3.\n\nund auch ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Ver.\nfügung stehen müßten; an Gerichtsstelle könnten die Akten\neingesehen werden. Mit Schriftsatz vom 10. September :958,\neingegangen am 12. September 1958, teilte der inzwischen\nzur Hauptverhandlung geladene Rechtsanwalt Dr. Geis\ndarauf der Strafkammer mit: \".... Wegen Zeitfortschritis ist\ninfolge der Nichtgenehmigung der Akteneinsicht in Min\neine hinreichende Vorbereitung der Verteidigung nicht möglich; deshalb entfällt eine Wahrnehmung eines BEWEMB Ternins.\"\nDer Angeklagte, der sich bei Beginn der Hauptverhandlung\n\nüber neun Monate in Untersuchungshaft befand, und der auf\neinem Ohr ivaub ist, schrieb darauf unter dem 12. September\n1958 an das Gericht; er wehrte sich gegen eine \"weitere\nVerzögerung des Prozesses\" und erklärte wörtlich: '\"Nachdenm\nich trotz dringendster Bitte zum Prozeßbeginn nicht enthaftet worden bin, tritt der Fall der notwendigen Verteidigung\nnach § 140 Abs. I Ziff. 5 oder nach Abs. II (Schwerhörigkeit) StPO ein. Ich bitte in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, daß ein geeigneter Pflichtverteidiger (möglichst aus dem\nKreis der rassisch, religiös oder politisch Verfolgten des\nNS-Regimes) am i5.9.58 beim Prozeßbeginn anwesend ist und\nmich noch in dieser Woche hier aufsucht.\" Die Hauptverhandlung am 15. September 1958 begann, ohne daß ein Verteidiger\nauftrat. Am nächsten Verhandlungstage, dem 17. September 1958,\nbeantragte der Angeklagte erneut die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO und Aussetzung der Hauptverhandlung. Sein Antrag wurde von der Strafkammer abgelehnt,\nweil der Angeklagte, der bereits seinen vierten Verteidiger habe. immer noch durch einen Wahlverteidiger vertreten\nsei. Erst als am 18. September 1958 die Ehefrau des Angeklagten als dessen Beistand erneut erfoiglos die Beiordnung eines Pflichiverteidigers angeregt hatte, konnte sie Rechts-\n\n\\\n\n-A-\n\nanwalt Dr. FEB EWED als Wahlverteidiger gewinnen. Dieser erschien am ‘8. September und am 22, September ‘958,\nVom 22. September 1958 ab führte auch Rechtsanwalt Dr.\nSCENE. der nach alsbaldigem Ausscheiden des Rechtsanwalts Dr. FE bis zum Schluß der Beweisaufnahme zugegen war, die Verteidigung. Bei Stellung der Anträge des\nStaatsanwalts und später war kein Verteidiger mehr zugegen\noder tätig. Bei dieser Sachlage, führt die Revision aus,\nseien die Vorschriften der §§ 140 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs.\n2 und 3, 141, 145 und 338 Nr. 5 und 8 StPO verletzt.\n\nDer zwingende Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 i.V.\nmit den §§ 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 145 StPO liegt vor.\nDie Begründung der Strafkammer, die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei deshalb nicht nötig, weil der Angeklagte\nnoch einen Wahlverteidiger habe, widerspricht dem § 145\nStPO. Danach muß der Vorsitzende dem Angeklagten einen Verveiäiger bestellen, wenn die Verteiüigung notwendig ist\nund der bisherige Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sofern ‚nicht das Gericht die Aussetzung der Verhandlung beschließt. Eine Aussetzung hatte das Gericht abgelehnt. Der bisherige Wahlverteidiger Dr. Geil war;\nwie er angekündigt hatte, nicht erschienen. Ob er mit seinem\nSchriftsatz vom 10. September 1958 die Verteidigung niederlegen wollte, ist zweifelhaft. Dies kann aber auf sich beruhen. Ist seine Erklärung als Niederlegung des Mandais zu\nverstehen, dann war der Angeklagte überhaupt ohne Verteidigung,und auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag mußte ihm\nnach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Wie noch näher dargelegt wird, war die Verteidigung notwendig. Wenn aber Rechtsanwalt Dr. Con\n\n-5-\n\nWahlverteidiger geblieben war, musste nach § 145 StPO verfahren werden. Diese Bestimmung gilt nicht nur, wenn der\nPflichtverteidiger, sondern auch dann, wenn der geladene\nWahlverteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt (R6St\n\n53. 265; vgl. auch BGHSt 3, 80; BGH, Urt. vom 28. Oktober\n1954 - I StR 506/54 -; RGSt 44, 217). Dadurch soll gesichert werden, daß in Fällen der notwendigen Verteidigung\n\nin der Hauptverhandlung auf jeden Fall dem Angeklagten ein\nVerteidiger zur Seite steht. Dabei braucht der Fall nicht berücksichtigt zu werden, daß der Wahlverteidiger nur für kurze Zeit ausbleibt (vgl. insoweit BGH Urt. v. 2. Juni 1959\n\n- 5 StR 156/59). Es kommt also nicht darauf an, ob der Angeklagte einen Verteidiger beauftragt hatte. Zwar darf\n\nund braucht kein Pflichtverteidiger bestellt zu werden,\nwenn der Angeklagte selbst einen Verteidiger gewählt hat\n\n(§ 14 Abs. | StPO). Sobald jedoch feststeht, daß dieser\n\nin der Hauptverhandlung nicht auftritt, muß beim Vorliegen\nder sonstigen Voraussetzungen sofort ein Pflichtverteidiger\nbestellt werden (§§ 141 Abs. 2, 145 StPO).\n\nNotwendig war die Verteidigung nach § 140 Abs. 1\nNr. 5, Abs. 2 und 3 StPO. Zu Beginn der Hauptverhandlung\nbefand sich der Angeklagte in der anhängigen Sache über neun\nMonate in Untersuchungshaft. Die Mitwirkung eines Verteidigers war danach nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 notwendig. Weil der\nAngeklagte bereits mit Schreiben vom ı2. September 1958\ndie Bestellung eines Verteidigers beantragte, ist sein Antrag auf jeden Fall rechtzeitig.\n\nAber auch wegen der Schwere der Tat sowie der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage mußte dem Angeklagten auf\nseinen rechtzeitigen Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt\n\n6.\n\nwerden. Die Schwere der Tat ergibt sich schon daraus, daß\nder Sitzungsvertreier der Staatsanwaltschaft eine Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren beantragte, und daß auf\n\neine Gesamtgefängnissirafe von vier Jahren sechs Monaten\n\n\"erkannt wurde, wobei das Gericht ernstlich erwog, den Wie-\n\ndergutmachungsbetrug als besonders schweren Fall im Sinne\ndes § 263 Abs. 3 StGB zu beurteilen (S. 169 UA). Daß die\nSach- und Rechtslage schwierig war, geht schon aus der langen Deuer der mündlichen Verhandlung; die sich über zehn\nSitzungstage erstreckte, sowie dem Umstand hervor, daß bis\nüber 30 Jahre zurückliegende Vorfälle aufgeklärt werden\nmußten.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte selbst Rechtsanwalt\nist, steht der Anwendung des § 140 StPO nicht entgegen.\nAuch der angeklagte Rechtsanwalt hat unter den gesetzlichen\n\nA et NE.\n\n3\n\nVoraussetzungen Anspruch auf Mitwirkung eines Verteidigers.\nDas folgt schon daraus, daß der Verteidiger selbständig\nist und weitere Rechte als der Angeklagte (z.B. Akteneinsicht) hat (BGH Urt. v. 1. Juni 1954 - i StR 140/54, MDR\n1954, 564 und Urt. 7. 30. Oktober 1956 - 5 SIR 313/56).\n\nBaläus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-07/2-str-323-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-07/2-str-323-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.713594+00:00"}}