{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-30_2_StR_362_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"2 StR 362/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER aEe > u\n\n2 StR 362/59 2259 0°0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Gerhard S ib zu: FEED\nEB Sort geboren am Eb 1935,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n10. äpril 1959 aufgehoben, soweit die Strafe zur\n\nBewährung. ausgesetzt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nües Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nven\n\n“\nEl\n\nnn rn ht rn mn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis\nverurteilt, die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.\nGegen diese Aussetzung der Strafe wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit Erfolg. Sie beanstendet zu\nRecht, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt,\nindem es eine Prüfung unterließ, ob nicht innerhalb der - ;\nletzten fünf Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteiiten. ”\nStraftat die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten\nim Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder\nim Gnadenweg ausgesetzt worden war. Zur Klärung hierüber\nwar das Gericht gedrängt, da nach der Sitzungsniederschrift\nder Vorsitzende in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen\nhat, daß der Angeklagte einschlägig nicht vorbestraft sei,\nsich hieraus aber ergab, daß er wegen anderer Straftaten\nverurteilt worden war. Es ürängte sich auch eine Aufklärung\ndahin auf, ob der Angeklagte innerhalb dieses Zeiwraumes\nim Inland zur Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt war. Das Urteil muß deher\ninsoweit aufgehoben werden. Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, daß, wie die Staatssnwalischaft vorirägt,\ndie Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen,\nentfällt eine Strefaussetzung zur Bewährung. Ist dies nicht\nder Fall, wird die Strafkammer auch zu prüfen und darzu-\n\nre\n\nlegen haben, ob nicht das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebietet.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/2-str-362-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/2-str-362-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.489651+00:00"}}