{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-30_2_StR_340_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"2 StR 340/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 340/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ihno P GEREEEEND aus WWW, geboren am\nEEE ı9:6 :: u, zur Zeit in Uniersuchungshafi,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchho?\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Verireter der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftissteile,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 27. Pebruar 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nBetrugs im Falle Sim verurteilt worden ist, ausserdem im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieseNno\n\nVon Rechts wegen '\n\nnn rn nr en nr men\n\nDer Angeklagte ist unier Freisprechung im übrigen wegen\nRückfallbetruges in zwei Fällen und fortgesetzten Rückfallbetruges unter Einbeziehung einer wegen Unierschlagung erkannten Gefängnissirafe von drei Monaten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchihaus und Geldstrafen verurteilt worden; außerdem wurden ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf fünf Jahre aberkennt; Sicherungsverwahrung\nist angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten hat zum\nTeil Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Nach der Sit--\nzungsniederschrift konnten die Eheleuie BB richt als\nZeugen geladen werden, da sie sich nach Mitieldeutschland\nabgeseizt hatten. Deshalb sind nach § 251 Abs. ? StPO die\nStrafanzeige der Ehefrau Bi: ihre polizeiliche Vernehmung sowie die polizeiliche Vernehmung des Ehemannes Be\nund ein Brief der Ehefrau des Angeklagien an die Ehefrau\nBEE in der Hauptverhandlung verlesen worden. Daß diese\nVerlesung unzulässig gewesen sei, behauptet die Revision\nnicht. Aus den genannten Urkunden und Niederschriften konnte\ndie Strafkammer den Sachverhalt so feststellen, wie es geschehen ist. Im Anschluß an die Verlesung ist im ailseitigen\nEinverständnis von der Vernehmung des nicht erschienenen\nZeugen Peier WEB !pstand genommen worden. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Vernehmung\ngleichwohl durchzuführen. Im übrigen versäumt es die Revision,\ndie Beweismittel anzugeben, die die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Insoweit ist die Rüge daher unbeachtlich i§ 344\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. In Einzelausführungen wendet sie sich gegen die Verurteilung in\n\nden Fällen Be und VB sowie gegen die Sirafzu-\n\nmessung.\n\na) Als der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Frau\nBEE, Peter VE, mit dem Auto von Veh nach IM bringen wollte, erklärte er Frau BB; das Auto eines Bekannten, mit dem er die Fahrt ausführen wolle, sei jetzt repariert; zur Bezahlung der Reparatur benötige er jedoch 50.--pyg,\n\n_ sonst erhalte er das Auto nicht. Das Urteil stellt fest,\ndaß ihm Frau Be hierauf 30.-—- IM als Darlehen gab, Gas\nder Angeklagte zur Anmietung eines Autos verwendete; er\ntäuschte also Frau Be über den Verwendungszweck des\nGeldes. Was alsdann die Strafkammer zur Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vermögensschaden der Frau BEER zusführt, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen. Die Be-.\nsonderheit des Falles (Vereinbarung, daß der Angeklagte den\nSohn der Frau BB nit dem Kraftwagen nach Ip bringen\nsollte) mußte Anlaß sein, näher darzulegen, warum es für-Frau BB nicht gleichgültig war, ob der Angeklagte mit\ndem Darlehen einen reparierten Kraftwagen einlöste oder\neinen Kraftwagen mietete. Insoweit kann daher die Verurteilung nicht bestehen bleiben.\n\nb) Der Verurteilung wegen des zweiten Rückfallbetruges\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war\nder Ehefrau WB anläßlich eines Verkehrsunfalls\nbehilflich gewesen. Aus Dankbarkeit dafür borgtie ihm der Eheman VW auf seine Bitte insgesamt 450.-— IM. Kurz\ndanach veranlaßte der Angeklagte. auch Frau VOgEEEEERD ,\nihm ein Darlehen von 350.-- DM zu geben, das er angeblich\nfür den Kauf seines Autos benötigte. Dabei verschwieg er,\ndaß der Ehemann Wis ihm schon 450.-- DM geliehen,\nalso schon eine Dankespflicht erfüllt hatte. Beide Eheleute\nhaben nichts zurückerhalten. Die Strafkammer sieht das Yerhalten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau Wein\nals Beirug an. Ihre Darlegungen, daß der Angeklagie ver-\n\npflichtet gewesen sei, der Ehefrau WR -u sagen,\nihr Ehemann habe ihm bereits 450.-- DM gegeben, enihalten\nkeinen Rechtsfehler, Der Angeklagte wußte auch, daß ihm\nFrau VB ebenfalls nur aus Dankbarkeit das Geld\nleihen werde. Diese war zwar an sich bereit, durch die Gewährung eines Darlehens an den in nicht guten Vermögensverhältnissen lebenden Angeklagten ein gewisses finanzielles\nRisiko einzugehen. Dieses Risiko wurde jedoch: aurch die Täuschung des Angeklagten erheblich höher als Frau Teuiiiip\nwollte. Darin liegt der durch Täuschung und anschließende\nVermögensverfügung verursachte Vermögensschaden. Auch der\ninnere Tatbestand des Betruges ist einwandfrei festgestellt.\nWas die Revision hierzu an neuen Tatsachen vorirägt, kann\nnicht beachtet werden.\n\n3. wegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfall--\nbetruges im Falle IV sind rechtliche Bedenken nicht zu er--\nheben,\n\n4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Ver.\nurteilung im Falle BB sich auf den übrigen Sirafaus-\n\nspruch ausgewirkt hat, war der gesamte Sirafausspruch auf-\n\nzuheben. Diese Aufhebung erfaßt auch die Anordnung der $Si..\n\ncherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte.,\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/2-str-340-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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