{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-30_2_StR_324_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"2 StR 324/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"P tn 324/59 2271 035\n\n7 ern\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromechaniker Hermann R WEB zus m, Kreis\nSCHE, geboren an EEE 1926 ir Du, Kreis\nCE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges U. &\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 17. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges\nin einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\nsoweit das Landgericht in den fortgesetzten Betrug Einzel-\n\nTölle einbezogen hat, für die kein Eröffnungsbeschluß vorlegt.\n\n4.,; Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nNon\no\nDD Nu\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe :\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in 17 Fällen\nund wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders\nschweren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. |\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) § 258 StPO ist nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden sowie der beisitzenden Richter\nund des Urkundsbeamten nicht verletzt. Dem Beschwerdeführer ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist,\ndas Schlußwort ordnungsmäßig erteilt worden. Dem Vorsitzenden ist es nicht verwehrt, die Ausführungen\ndes Angeklagten zu unterbrechen und geeignete Hinweise\nzu machen. Mehr ist nicht geschehen. Insbesondere\nist es unrichtig, daß der Vorsitzende durch Blicke\nauf die Uhr dem Angeklagten bedeutet habe, die Zeit\ndränge und seines Schlußwortes bedürfe es nicht.\n\n2.) Bei den 17 Einzeltaten des Betruges hat\ndie Strafkammer geprüft, ob sie etwa in Fortsetzungszusammenhang stehen. Das Ergebnis, es sei den\nUmständen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte schon von vornherein den\nVorsatz hatte, Betrügereien in diesem Unfange zu begehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend\ngeht die Strafkammer davon aus, daß dann, wenn kein\nGesamtvorsatz festgestellt werden kann, es bei der\nRegel bleibt, nach der die mehrfache Verwirklichung\ndes gleichen Tatbestandes die Begehung mehrerer selhständiger strafbarer Handlungen darstellt (vgl. BGH\n\nUrteil 2 StR 277/55 vom 25. Oktober 1955 in MDR 1956,\n9). Im übrigen ist Betrug in diesen 17 Fällen zur\näußeren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan, So\ndaß insoweit die Revision keinen Erfolg haben kann.\n\n3.) Die Fälle 24 ff der Anklage und die vier\nFälle der Nachtragsanklage beurteilt die Strafkammer\nals fortgesetzten Betrug in einem besonders schweren\nFall. Den Gesamtvorsatz für diese fortgesetzte Tat\nfindet sie in dem vor dem zeitlich zunächst begangenen\nFall PB gefaßten Entschluß des Angeklagten, sich\nin Zukunft seiner drängenden Gläubiger aus neu aufzunehmenden Darlehen zu entledigen, so daß sein Vorsatz\nden Verlauf der geplanten Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfaßt habe. Indessen ist ein\nsolcher Entschluß kein Gesamtvorsatz im Sinne der ständigen Rechtsprechung. Der Angeklagte hat nicht von\nvornherein übersehen, wen er schädigen und wie er\ndie Schädigung bewerkstelligen werde, ebensowenig\ngen Zeitpunkt seiner neuen Taten. Also hat der Angeklagte nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, jede\ndemnächst auf seine Werbungen sich ihm neu bietende\nGelegenheit zu betrügerischen Handeln auszunutzen.\nDamit hatte er. jedoch keinen auf. stoßweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolges gerichteten einheitlichen Vorsatz..Schon aus diesem Grunde ist kein\nFortsetzungszusamimenhang gegeben (vgl. BGHSt 1, 313,\n315; 2, 164, 1675 3, 290, 2955; BGH NW 1953, 1112). Da\nsomit die Strafkammer keinen Gesamtvorsatz festgestellt\nhat, bleibt es auch in den Fällen 24 ff der Anklage und\nin den vier Fällen der .Nachtragsanklage bei der Regel,\ndaß die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbestandes als eine Mehrheit von selbständigen Handlungen\nzu beurteilen ist.\n\nDer mangelnde Gesamtvorsatz führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzien Betrugs\nin einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung.\n\nBei Verneinung des Gesamtvorsatzes entfällt die\nMöglichkeit, weitere Fälle, die nicht Gegenstand der\nEröffnungsbeschlüsse waren und von denen die Strafkammer annahm, daß sie von dem - nicht bestehenden -\nGesamtvorsatz umfaßt seien, in das Verfahren einzubeziehen. Die von der Staatsanwaltschaft vorläufig\neingestellten Fälle können daher nur durch Nachtragsanklage zum Gegenstand der Aburteilung in dem gegenwärtigen Verfahren gemacht werden. Mangels der notwendigen Verfahrensvoraussetzungen ist insoweit jetzt die\nEinstellung des Verfahrens geboten.\n\n4.) Die Strafkammer wertet zwei Taten des Angeklagten, die sie in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat, als besonders schwere Fälle des Betrugs\n(§ 263 Abs. 4 StGB). Für die neue Verhandlung sei darauf\nhingewiesen, daß sich nach der bisherigen Begründung\nBedenken ergeben, ob die Feststellungen ausreichen, um\nbesonders schwere Fälle des Betrugs rechtlich einwandfrei bejahen zu können.\n\nIn dem einen Falle (BE) hat der Angeklagte\nnacheinander in 12 Zeitpunkten, die sich auf etwa 19\nMonate erstrecken, Darlehensbeträge von insgesamt\n22 900 DM entgegengenommen. Als \"Gewinnbeteiligung\"\nzahlte er später 3 650 DM und auf das Darlehen 2 200 DM\nan BB zurück. Dieser ließ sich, wie das Urteil sagt,\nmit 900 DM am 19. Juni 1958 seine letzten Ersparnisse\n\n4:\n\nherauslocken, wobei der Angeklagte wußte, daß\nBB keine weiteren baren Rücklagen mehr hatte;\nals Flüchtling und Schwerkriegsbeschädigter habe\ndieser nahezu seine gesamten Ersparnisse verloren.\n\nIn dem anderen Falle (Ki) erhielt der Angeklagte an verschiedenen Tagen im Februar und\nMärz 1958 darlehensweise von dem Schlosser KB:\neinem einfachen, geschäftlich ungewandten und unerfahrenen Arbeiter, wie das Urteil sagt, insgesamt\n14 000 DM, wobei er Rückzahlung innerhalb drei Monaten und eine Gewinnbeteiligung von 200 IM auf\nje 1 000 DM zusagte. KB, dessen Vertrauen sich\nder Angeklagte vor allem durch die Hingabe eines\ngefälschten über eine hohe Summe lautenden Wechsels\nerschlichen hatte, verlor mit den Darlehen seine\ngesamten mühsam erarbeiteten Ersparnisse.\n\nMaßgebend für die Beurteilung dieser Taten\nals besonders schwere Fälle des Betruges war nach\nden Ausführungen der Strafkammer nicht allein die\nHöhe der Beträge und das besonders verwerfliche\nVorgehen des Angeklagten, sondern das gesamte Tatbild und die Täterpersönlichkeit, die gerade in\ndiesen Fällen deutlich sittliche Verderbtheit und\nverbrecherische Gesinnung offenbart habe; vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nBetrugsfälle unterschieden sie sich in hohem Maße;-\ndaher sei die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten.\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein besonders schwerer Fall vorliegt,\nwenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände\ndie erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und\n\ndeshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des\nordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle\n\nan Strafwürdigkeit derart übertrifft, daß der\nordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr\nausreicht (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Jedoch kann ein\nMangel an Überlegung und Lebenserfahrung eine an\nsich äußerst verwerfliche Tat in einem milderen\nLichte erscheinen lassen; auch kann je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstigen Rigenarten des\nTäters trotz des objektiv großen Unrechtsgehalts\nein besonders schwerer Fall zu verneinen sein (vgl.\nBGHSt 2, 181).\n\nSchon die Darstellung des Sachverhalts reich\nzu einer abschließenden Beurteilung nach diesen Gesichtspunkten nicht aus. Bei BB stellt die Strafkammer fest, daß er einen Betrag von 3 650 DM als\n\"Gewinnbeteiligung\" erhalten habe. Ob und in welcher\nHöhe der Angeklagte mit BEP eine \"Gewinnbeteiligung\"\nüberhaupt vereinbart hatte, ergibt das Urteil nicht.\nAuch ist nicht erörtert, warum der offenbar geschäftlich nicht ungewandte Geschädigte in der langen Zeit,\nin der er sein Geld nach und nach hingegeben hat,\nsich niemals über die Person des Angeklagten und den\nGrund der Hereinnahme so viel fremden Geldes näher\nvergewissert hat oder warum eine etwa versuchte Erkundigung nicht zum Ziele führte. Sofern er die Warnung, die schon in der Zusage eines so hohen Gewinnanteils gelegen haben kann, weil sie ein ganz bedeutendes Risiko für das Geld vermuten ließ, unberücksichtigt gelassen hat, kann ohne nähere tatsächliche\nDarlegung nicht bedenkenfrei bejaht werden, daß der\nAngeklagte in einer besonders verwerflichen Art gegen\nden Geschädigten vorgegangen sei, zumal seine Persön-\n\nIf\n\nlichkeit in den Strafzumessungsgründen dahin gekennzeichnet ist, daß er — abgesehen von einer\nkleinen Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts -\nnoch nicht vorbestraft ist, bezüglich der seit i956\nvon ihm begangenen Betrugsfälle ein volles Geständnis abgelegt hat und ihm auch Mängel der Erziehung\nzugute zu halten sind. .\n\nIm Falle KB ergibt der den Geschädigten versprochene Gewinnanteil sogar eine Verzinsung der Darlehenssumme zu 80 %. Bei dieser Sachlage bedarf es\nnäherer Feststellungen, daß und warum der Geschädigte trotzdem dem Angeklagten vorbehaltlos traute, und\nob, sofern dies der Fall war, gleichwohl der Rahmen\nder gewöhnlich bei Betrügereien vorkommenden Täuschungshandlungen überschritten ist. Möglicherweise\nhat KE@B in seinem übermäßigen Gewinnstreben bewußt jede Vorsicht außer acht gelassen.\n\nim übrigen wird in beiden Fällen zur inneren\nTatseite näher darzulegen sein, ob und inwieweit der\nAngeklagte zuverlässig Einblick in die persönlichen\nuna wirtschaftlichen Verhältnisse - seiner Vertragspartner gehabt hat.\n\n5.) Diese aufgezeigten Mängel des angefochtenen\nUrteils nötigen außer zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen fortgesetzten Betrugs in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung auch\nzur Aufhebung im gesamten Strafausspruch, weil die\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betruges in einem\nbesonders schweren Falle Auswirkungen auch auf die\nBemessung der Einzelstrafen im übrigen gehabt haben\n\nkann. Hierzu sei noch bemerkt, daß der mittelbare Schaden, den die Geschädigten erlitten haben (Prozeßkosten usw.) nicht zu der Vermögensbeschädigung im\nSinne des § 263 StGB gehört.\n\nMit dem Strafausspruch kommt auch das Verbot\nder Berufsausübung in Wegfall; hierüber ist neben der\nGesamtstrafe erneut zu erkennen (§ 76 StGB) Auf die\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage\nder Verhängung eines Berufsverbots entwickelten Grundsätze wird hingewiesen. (vgl. GA 1953, 154; 1955, 149).\nDie hiernach notwendigen Voraussetzungen für das Verbot sind im Urteil näher anzugeben, Entscheidend kommt\nes dabei auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung an.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nMenges Kirchhof\n\n“Tr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/2-str-324-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/2-str-324-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.449362+00:00"}}