{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-30_2_StR_285_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-30","aktenzeichen":"2 StR 285/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". . nur 2b\nAmtliche Sammlungs ja )\n\nNachschlagewerkt Ja 2271 004\n\nStGB § 174 Nr. 2, § 359\n\nDer Täterkreis der ersten Alternative des § 174 Nr. 2 StGB\n(Ausnutzung einer Amtsstellung) ist auf Beamte im Sinne\ndes § 359 StGB beschränkt.\n\nBGH, Urt. v. 30. September 1959 - 2 StR 285/59 -\nLG Saarbrücken\n\nFF\n\n2_StR_285/59\n\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Otto I. Emm aus Tui:\ngeboren am ip 1913 ir Sc rumumumun.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Stirafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Januar\n\n1959 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats--\nkasse zur Last. ’\n\nVon Rechts wegen\n\nptE\n\nN,\n\n[9%\nre\nMM\n\n;\nBr\nB\nN\n2\n.\n\nGründer\n\nwenn 1m m -— ir\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes zweimaligen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 und 2 SiGB\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwalischafi hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer\nbrauchte nicht ?estzustellen,, ob der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen \"unter Ausnutzung seines Amtes\" vorgenommen\nhabe, wenn sie eine Amtsstellung des Angeklagten aus Rechts-\n\ngründen verneinte.\n\n2. Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, die\nLehrlinge WE una HE; die der Angeklagte zur Unzucht\nmißbraucht habe, seien dem Angeklagten zur Betreuung, Ausbildung oder Aufsicht anvertraui gewesen (§ 174 Nr. 1 StGB);\naußerdem habe der Angeklagte bei seinen Taten eine Amisstellung im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB ausgenutzt.\n\na) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 174 Nr. 1\nStGB ohne Rechtsfehler verneint. Durch die Vorschrift werden\nnur die abhängigen noch nicht 21 Jahre alten Personen geschützt, die dem Übergeordneten zur Erziehung; Ausbildung,\nAufsicht oder Bewreuung anvertraut sind. Andere Ahnhängigkeiten, wie sie etwa ein Arbeitsverhältnis mit sich bringt,\ngenügen nicht (BGHSt 1, 231). Vielmehr müssen Beziehungen\nversönlicher Art vorliegen, die der übergeordneten Person\neine Verantwortung für die Lebensführung, die sittliche Haltung und geistige Entwicklung auferlegen (BCHSi 1, 234),\nmag auch das (rechtliche oder tatsächliche) Überordnungs--\n\nD\n\nverhältnis nur kurze Zeit dauern.\n\nKeines der vier in § 174 Nr. 1 StGB genannten Abhängigkeitsverhältnisse ist hier gegeben. Daß der Angeklagte\nnichts mit der Erziehung der beiden Lehrlinge zu tun hatte,\nbedarf keiner Begründung. Mit Recht verneint die Strafkemney\nauch, daß sie dem Angeklagten zur Ausbildung oder Aufsicht\nanvertraut gewesen seien. Der Angeklagte sollte die Mädchen\nnicht ausbilden, Seine Aufgabe bestand nur darin, bei einer\nZwischenprüfung, die einen Überblick über die theoretischen\nKenntnisse der Lehrlinge verschaffen sollie, die Anfertigung\nder schriftlichen Arbeiten zu überwachen, diese nachzusehen\nund bei der mündlichen Befragung mitzuwirken. Eine solche\nTätigkeit ist weder eine Ausbildung noch eine Aufsicht im\nSinne des Gesetzes. Der Angeklagte sollie damit nicht über\ndie sittliche Entwicklung und Führung der Prüflinge wachen.\nDenn Beziehungen persönlicher Art, die eine solche Veraniworiung für deren Führung schaffen konnten, entswanden dadurch nicht. Weitere Umstände, aus denen sich eine Verantworvung des Angeklagten ergeben könnte, sind nicht festgesteilt:\nNicht näher geprüft hat die Strafkammer, ob die Lehrlinge\ndem Angeklagten zur Betreuung anveriraut waren. Ein solches\nVerhältnis scheidet bei Merliese WB on vornherein aus:\nBetreuung ist das Umsorgen, das Behüten und Beschützen einer\nPerson, die eirier Obhut und Fürsorge bedarf (Koeniger NW\n1957, 162). Davon kann bei der 18-jährigen Marliese Tgguup\nkeine Rede sein. Dagegen bedurfte Heidemarie HE, Äcren genaues Alter die Stiafkammer nicht festgestellt hat, infolge\nihres schlechten körperlichen Befindens einer gewissen Türsorge. Dadurch, daß der Angeklagte diese von sich aus freiwillig übernahm, stellte er aber noch kein Betreuungsverhältnis her. Eine sölche aus der Situation erwachsene Fürsorge\nhat nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen;s:\ndie hier nicht vorliegen, eine Verantwortung im Sinne des\n§ 174 Nr, 1 StGB zur Folge. Nicht einmal für das Verhältnis\ndes untersuchenden Ärztes zu seinem Patienten kann sie ohne\n\nI\n\nweiteres bejaht werden (vgl. OLG München MDR 1951, 52;\nOLG Frankfurt/Main NJW 1952, 236).\n\nb) Auch der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB ist nicht\ngegeben, Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch\nnicht entschieden, ob Träger einer Amtsstellung im Sinne\ndieser Vorschrift nur ein Beamter nach Maßgahe des § 359 StGB\noder auch jeder sonstige Inhaber eines Amtes sein kann. Mit\ndem Hinweis des 1. Strafsenats in BGHSt 8, 25, § 174 Nr. ?\nStGB erfasse seit der Gesetzesänderung von 1945 nicht nur\nBeamie im engen Bereich des bisherigen § 174 Abs. 1 Nr. &\nStGB, sondern \"schiechthin jeden Amisträger\", sollte nur\ngesagt werden, daß der Gesetzgeber die Beschränkung auf bestimmte Beamtengruppen fallen gelassen habe, Da der damalige Angeklagte sogar Beamter im staatsrechtlichen Sinne (Regierungsoberinspektor) war, lag kein Anlaß vor, die hier\nsireitige Frage zu erörtern und zu enüscheiden. Der erxennende Senat. ist mit der Strafkammer der Ansichi, daß nur\nein Beamter im Sinne des § 559 StGB eine Amtsstellung nach\n8 174 Nv. 2 StGB innehat, daß also eine Erweiterung des\nKreises der möglichen Täter darüber hinaus nicht angängig\nist. In Rechtsprechung und Schriftium besteht insoweit keine Einigkeit (vgl. einerseits für die engere Auslegung OLG\nDüsseldorT NJW 1956, 1847, Welzel, Das Deuische Strafrecht\n6. Aufl, $. 555, Dreher-Maassen 3. Aufl. § 174 Anm. 6,\nKoeniger NJW 1957, 481; andererseits für die Erweiterung\nIR 8, Aufl. § 174 An. 3 a, Maurach, Deutsches Strafrecht,\nBesonderer Teil 2. Aufl: § 50 IV A 1b, Kohlrausch-Lange\n42, Aufl. § 174 Anm. III). Beide Ansichten sind an sich\nmit dem Wortlaut des § 174 Nr. 2 StGB vereinbar. Denn eine\n\"Amtsstellung\" im weiteren Sinne können auch Personen haben,\ndie nich; Beamte nach. § 359: StGB sind. Worauf jedoch schon\ndas Oberliandesgericht Düsseldorf und Koeniger aa0 zu Recht\nhingewiesen heben, iss der engeren Auslegung nach der Ent-\n\nstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift der Vorzug\nzu geben. Die mit der Strafrechtsangleichungsverordnung\n\nvom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) eingeführte Änderung hatte\nauch der Bericht der amtlichen Strafrechtskommission aus\ndem Jahre 1936 vorgesehen. Die frühere Fassung des § 174\nAbs. 1 Nr. 2 StGB war eindeutig auf Beamle im Sinne des\n\n§ 559 StGB beschränkt. Bei dem Vorschlag der amtlichen\nStrafrechtskommission und der ihm folgenden Neufassung ging\nes nicht darum, den Tatbestand allgemein aus dieser Beschr&nkung zu lösen. Man wollte. vielmehr erreichen, daß die Sixafdrohung nicht mehr .nür bestimmte Beamtengruppen, sondern\nalle Beamte ohne Unterschied ihrer Tätigkeit erfasse. Für\neine Absicht, den Täterkreis noch darüber hinaus, d.h. ungeachtet der Beschränkung des § 359 StGB, zu erweitern, fehlt\nes in der Zintstehungsgeschichie an sicheren Anhsl'tspunkten.\nAber auch sachliche Gründe empfehlen nach Ansicht des Senats\ndie engere Auslegung. Es ist allgemein anerkanni, daß § 174\nStGB in seiner tatbesiwandlichen Ausgestaltung weitgehend\ndeskriptiiver Merkmale enthehrt und daß infolgedessen die\nsichere Abgrenzung des strafbaren vom straffxreien Bereich\nbesondere Schwierigkeiten bereitet. Dieser Umstand gebieiet\nin Zweifelsfällen die engere Auslegung, um der Gefahr unexwünschier Erweiterung des Tatbestiandes zu sieuern. Auch der\nBegriff der Amtsstellung müßte an sicherer Abgrenzbarkeit\nverlieren, wenn man ihn losgelöst von der Beschränkung im\nSinne des $.359 StGB verstehen wollte.\n\nHiernach hatte der Angeklagte nicht schon um deswillen\neine Amtsstellung, weil er der Aufforderung, bei der SOEC-\nnannten Zwischenprüfung mitzuwirken, nachgekormen war und\ndie Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führte. Diese\nZwischenprüfung diente keinesfalls staatlichen Zwecken; der\nObermeisier hatte sie auf freiwilliger Grundlage angesetzt;\num einen Überblick Über den Stand der theoretischen Kenntnisse zu gewinnen.\n\nve\n\n6.\n\nOb der Angsklagte deshalb eine Amtssteliung hatie,\nweil er allgemein Mitglied der Kommission für die Gesellenprüfung als solche war, braucht nicht entschieden zu werden.\nDenn er hätte jedenfalls nichts unter Ausnutzung dieser Amisstellung gehandelt. Die Zwischenprüfung brachte ihn, weil\nsie keinen amilichen Charakter hatte und auf freiwilliger\nGrundlage beruhte, nicht in \"dienstliche\" Berührung mit\nden Lehrlingen (vgl. BEHSt 9, 15)>\n\nBaldus Busch \"Dr. Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-30/2-str-285-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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