{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-28_2_StR_132_60_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-10","aktenzeichen":"2 StR 132/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlugewerk: ja\n\nAutliche Sammlung: Ja\n\nGeht eine rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist\n\nzur Post gegebene Revisionsrechtfertigungsschrift\n\nnicht innerhalb der Frist dem Gericht zu, deusen Urteil\nangefochten wird, so kann gegen deren Versäumung Wiedereinsetsung in den vorigen Stand gewährt werden, auch\n\nwenn eine weitere, in einem späteren Schriftsatz zur\nErgänzung der Kevisionsrechtfertigung erhobene Verfahrensrüse fristgerecht bei dem Gericht angebracht worden ist.\n\n“BGH, Beichl: v. 10. Juni 1960 - 2 StR 132/60 LG Bonn\n\n2 SUR \"32/80 _\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie 2.2t. berufslose Anna Katharina E ce WB z;cschiedene\nEB 1: EEE, zchoren an. ED ED ir 1.\n“reis Am ,\n\nwegen Betruses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\näcs Generalbundesanwalts in der Sitzung von 10. Juni 1960\n\nbeschlossen:\n\nDie Angeklagte wird wegen der Versäumung der Trist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 28. September 1959 und wegen der Versäunung\nder frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsjüsuchs\n\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nTLic Kosten der Wiedereinsetzung hat die Angeklagte zu\n\ntragen,\n\nGrünüäüce:\n\nGegen das vorbezeichnete Urteil, durch das die Angeklagte:wegen Betruges in zw2i Fällen verurteilt worden ist. hat\n\nmr Ca\n\nsie form- und fristgerecht Revision eingelegt. Daraufhin wurde\ndus Urteil ihren zu dessen ımpfung ermächtigten Verteidigern.\nkKochtsanvalt FEED in BED unä Rechtsanwalt HD ir: iD:\n5. November 1959 zugestellt. Mit Vollmachtsurkunde von denn Tage bestellte die Angeklagte als weiteren Verteidiger\nsanwalt TED ve SEE in “SB. iescr Si\nzwei von ihn unter dem 17. November 1959 gefertigte senriitsätze.\n\nin denen dio Revisionsamträge unä deren auf äle Yerletzung mehr\n\nı\nN\nf\n\nnel} , en; x 02 . and +3\nerfahrensvorschriften sowie auf unı\n\nFLAT)\n\ni\nlichen Kechts gustützte Be.uxrlindung en\nB 2 &\n\nP\n\nha\n\ndes 17, November 1959 un Z3 Uhr «ls Ein.chreib\n\nG\n\ni\nschein zur Post. Das Schreiben ging erst am 2\nalso einen Tag nach Ablauf der in § 345 Absdir Anbringung ciner Revisionsbegründung vorgeschriebenen\nFrist, bci dem Landgericht ein. Das auf dem Rückschein vornerkte Eingangsdatum wurde im Büro des Rechtsanwalts \"eu\nvn SC Hichi beuchtet. Inzwischen hatte Kechisanwult\nTED :uf einc fernmündliche Durchsage des Rechtsanwalts\nTED \" SC ir ::sänzung der von diesem ubgesundton Rechtfiertigungsschriften die Revision noch auf eine weitere\nselbständige Verfahrensrüge gestützt, die er mit Schriftsatz von\n19. Novenber 1959 an demnseiven Tage, und damit imnorhalb der\n\nZcearündungsfrist. bei dem Landgericht anbrachte.\n\nNachdez. Rechtsarwe2]lt Tee vom SH 2. 29. März\n1960 durch den Vorsitzenden des Senats auf den verspäteten\nEingang der Schriftsätze vom 17. November 1959 aufmerksam\ngemacht worden war, hat cr unter dem 30. März 1960 beantrast.\ndor Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wogen\nVerzäumung der Fristen zur Begründung der Revision und zur Arbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu gewähren.\n\nBeiden Anträgen ist zu entsprechen.\n\n1.) Was die Versäumnis der für die Stellung des Wiedereinsewzungsamtragesin § 45 StPO bestimmten Frist angeht, so\n\nist deren Nichteinhaltung einem Versehen des Büropersonals\n\nGer Verteidigers zuzuschreiben, das, wie glaubhaft vorgetrugen ist, das Ringangsdatum auf dem Rückschein des Finschreihebriefes nicht geprüft hat. Dieses Versehen bildet für die\nAngeklagte einen unabwendbaren Zufall im Sinnc des § 44 ZtPO:\n\n: aan FH ” . Yo EZ Her ne u Ye - 4 x Io\nBi AUT elnem solchen Zufuil veruht auch dic Kichreinrhaltune dur\n\nnet ge Don se hear, em 3 > 4 Sun I, . Fa . a 5% Ysera 37 rar . 21\niulöonsbepwündungssirist. Da der kinschreibetriol, Gurch Zcıh\n\nKuwluiousunsrägen und deren Begründung den Landgerich? r\nsendüc, wuoweiulich des Einlieferungssscheines noch am, wenn\nauch spiten, Abend ü:s 17. November 1959 zur Post gegeben\n\nwurde. Kkornte und durfte angesichts der nicht allzu zgroäcn\n\nEntfernung zwischen Kolb 1:0 Dip danit gerechnet werden,\n\njas er bei normaler Beförderung am 19. November 1959 dem Lundsericht zueing. Dus gilt auch dann, wenn man berücksichtigt\ndaS ter 18. November 1959 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und\nBettog) wir, Sclbst wenn men aber im Hinblick hieraus die\n\nAbsendung dea RBriefes als nicht rechtzeitig gesckeken anschen\n\n“+\n\nwirde dies auf ein — schuldhaftes -—- Verhalten dcs\n\n[#7\noO\n.\nz\n\nYerteidigevs zurückzuführen sein, das abzuwenden fie Angekluogte\n\nricht in der Lage war.\n\nLem Wledereingset Fa sg könnte daher, worauf auch der\nilı: vorliegende Verteidiger hingewiesen hat, nur entgegenstchun.\na3 der Schriftsatz des Rechtsanwalts PD von 19. November\n\n193592 inzerhalb der Revistonshegziindungsfztst beim Landgericht\neingegenger Ivt. Wie nämlich der Bundesgerichtshof im Anschluß\nan die ständige kechtsprechung des Reichsgerichts nusgesprocker:\nist, sofern dic Revisionsrechtfertigungsfrist gewährt isy\nund nur einzelne Angriffe xegen die angnfochtene Entechcidung\nnachseholt werden sollen, für eine Wiedereinsetzung in den\nyorigen Stand in der Regel jedenfalls dann kein Raun, wenn\n\nder Angeklagte und sein Janaliger Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesenä waren (BGHSt 1, 44). Hieran\ndsützlich feetzuhalten.\n\n13% grun\n\nSu\n\nDer Aieser Entscheidung zugrunde liegende Suchverhult war\n\nindosspen sentlich verschieden von Gomjer 5\n„on iat, Dort war eine obge:chlossene her Lionsbesrändung\n\nYe) rı ’ em yarı y%, ” . Pen n PPR en‘ Dun ee RE Fe\n\"iotserecht eingereicht worden, dic erst nach Abluuf der\n\n\"rior durch Iuchrolung einzelner Yerführen:rügen elahnst Wwinäcn sollte. währenä hier bei Einreichunx des Gdju Beeründuig\n„vclternden hritisatzes davon ausgegangen wurde, 3,0\n\nBaustseiriften bereits den Landgericht vorlazen, wus toi\n\nnorıuler Tostbefürderung auck der Fall gewesen wäre. Durch\ncon Eingang der Nachschrift ist somit die Frist zur Berdung der Kevision zwar Tormell gewahrt worden, weil ziz\nvuelbständige VerTahrensrüge enthält; die Nuchschrilü\n\nscllte ja auch. via äie mit Ihr erhobene einzelne Küge frivssucrecht anzubring.n, innerhalb der Begründungsfrist beim Lonäysyicht eingehen. Dennock war sie, wie der Hinweis «uf ihre \"orsönzenie\" Bedeutung erkennen 12ß8t, nicht dazu bestimmt. Tür\n\nsich allein ohne jede Beziehung zu der übriyen Revisions-\n\nrechtfertigung der kinhaltung der seriindunsetriet zu die-\n\nnon. Diese sollte vielmehr durch den rechtzeitigen Ein-\n\ngang der Hauptschriften von 17. Novemb 1959 ge.ahrt\n\nwerden, was daraus deutlich erhellt, daß sic 49 Stunden vor\nIn\n\nAblauf der Frist zur Post gegeben wurden: y einen solchen\nYulle durf der Nachschrift hinsichtlich der Fristwahrung\nim ganzen keine selbständige Bedeutung beigemessen werden;\n»10o muß insoweit als Teil der UIeuptschrift beurteilt werden\nBE das deren Zugang beim Landgericht als der\nEinhaltung der Revisionsbegründungsfrist nadgebendc\nzuschen ist. Die Notwendigkeit einer solchen\n& er:ibt sich unmittelbar aus folgender Erwägung:\nchtsunwalt Peiter am Abend des 19. November 1959\ncht festscatellt, daß die Schriftsätze des Hechts-To ve SED och nicht eingesaengen wa-\n\nin würde er bei abweichender Auffassung nur ale\n\nch] gehabt haben, untweder auf seine — vielleicht begründote - Verfahrensrüge zu verzichten, um die Wiederein-\n\nsetzung hinsichtlich der in den Hauptschrifien enthaltenen\n\nVorlahrensrügen offen zu nalten, oder aber stine 1\nIcicht untor Finbezichung der allgeneinse\n\n\\n\n\nEEE EEE\n\nvcohvwerde - rechtzeitig enzubringen and Gamit der Anye”inten\nville sanieren Verfalirensrüigen endgültig abzuschneiden »vin\n\nwnis kann nicht kKechtens sein.\n\n1%)\n(6)\nFl\n2\n5\n[d 4\ner\nMr\n\n9:\n[017\n©\n\nInfolgedessen muß Lier der Zeitpunkt des Zuganges der\nHaurtscftrifiten bein Landgericht dafür entscheidend sein. ol\ndie kevisionsbegründungsfrist eingehalten worden ist oder\nnicht. Dieser Zeitnunkt lag aber nicht mehr innerhälb der rist.\no das diese - unakhängig davon, daß die Eingabe vom 19. Norven-\n\nvo\n\ner 1959 an denselven Tage bei dem Landsericht eingereicht wurde.\nverolumt worden ist- Da die Nichteinhaltung, wie därgelcgt, auch\nauf cinem für die Angeklagte unabwendbaren Zufzll beruht, ist\ndie YWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalucha\n\nScharpenscel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/2-str-132-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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