{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-24_2_StR_303_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-05-20","aktenzeichen":"2 StR 303/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"=\neig!\n[871\n\nschweren Dieb:\n\nJenatspräside:\nale vor\n\nan „aa yarı te\nBungesrichier\nun\n\nals beir\n\nMm\n\noO\n0)\nIy\nr\n©\n058\nFe er\noO\n0)\n3\n©\n\nrin 2 rent\nDTODTESLUE LT\n“7 ac -\nala Ver\nr a get en\nUUYTLZANFERTE\n- .,\nale r£rK\n\ntscht erkannt\n\nme\n\ner Kurt\n\nRückfall\n\nBundesgericht\n\nan (er keilee\n\nen\nr\n\n\\\n\npe\na\nai\nra\n{9}\nper\n\nHm er\neh\n\n{a\nrd\nDe\n\n2\n=\n\nır IA\nVSTAUBeU\nnaltse\n\nronmen haben:\n\ntn\n+\nIr}\nnd\n[1%)\n\nkuf die kevision des Angeklasten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt /hain\nvon 28. zetruar 963 im Strafausspruch nit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung unä Entscheidung, auch über die\nKosten des Kechtsmittels, an das Landgericht\nzurückveiwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nYon kechts wegen\n\nGründe:\n\n| mn meer u\n\nDurch Urteil vom 24. September 1959 hatte die\nStrafkammer den Angeklagten als gefährlichen jewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus (Einzelstrafen; fünf Jahre Zuchthaus für den Diebstahl,\nein Jahr Zuchthaus für die andere Tat) verurteilt;\naußerdem hatte sie die Sicherungsverwahrung ausgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn\nJahre aberkannt, Am 25. März 1960 hatte der Bundesgerichtshof die Kkevision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Beschluß vom\n30. Januar 1962 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens\nwegen Dichstahls angeordnet, Inzwischen war der Angeklagte durch Urteil vom 12. Januar ?962 wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung\ndazu unter Auflösung der ersten Gesamtstrafe und Ein-\n\nbeziehung der beiden kinzeistrafen zu einer neuen\ngesamtsirafe von sechs Jahren Zuchtnaus verurteilt\nworden; die Einzelstrafe für die Meuterei betrug\nein Jahr Zuchthaus, es verblieb bei der Sicherungsverwanrung und der Ehrenstrafe. Nunmehr erging im\n\nWiederaufnahmeverfahren folgendes Urteil:\n\n?t, Das Urteil der Kammer vom 24, September “959\nwird aufgehoben, soweit es eine Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls im Kückfall und den\nAusspruch der Gesamtstrafe bezügl. des Angeklagten K „ sowie den Ausspruch der\nSicherungsverwahrung und der Aberkennung der\nbürgerlichen ährenrechte enthält, ferner das\nUrteil der kammer in Sachen - 14 KLs 5/60 -\nvom 12. Januar 7962, soweit es die Bildung\neiner Gesamtstrafe enthält.\n\n2. Der Angeklagte Kurt wird als gefährlicher üGewohnheitsverbrecher wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu\n\nverurteilt.\nDie Sicherungsverwahrung wird angeoränet,\n\nDem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.\n\n3. Der Angeklagte trägst die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.\n\n4. Auf die orkannte Strafe wird äie aufgrund des\nim Wiederaufnahmeverfahren zum Teil aufgehobenen\nUrteils der Kammer vom 24, Septenber 1959 erlittene Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer\nvon 2 Jahren übersteigt. Ferner verbleibt es bei\nder aufgrund des Urteils der Kammer vom 24. Beptember 1959, des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1960 und des Urteils der Kammer\nin Sachen -— 14 kLs 5/60 - von 12. Januar 1962\nangeordneten Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nDer Angeklagte hat wieder kevision eingelegt.\ner beanstandet das Verfahren und rüst die Verletzung\ndes sachlichen kechts. Das Kechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg:\n\nDie Verfahrensrüge ist freilich verspätet und\ndaher unzulässig; denn der sie begründende Schriftsatz des Verteidigers ist am 20. Mai 1963 beim Landgericht eingegangen, während das Urteil dem Angeklagten bereits am 4. Mai 1965, dem Verteidiger allerdings\nam 6. Mai 1965 zugestellt wurde; maßgebend ist aber\ndie erste Zustellung. Die Küge hätte im übrigen auch\nsachlich keinen zurfolg haben können.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Kechtsfehler ergeben.\n\nHingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer hat es rechtsirrtümlich unterlassen, aus der neuen Strafe für den Diebstahl und den\nteiden früheren Strafen von je einem Jahr Zuchthaus\neine neue Gesamtstrafe zu bilden, obwohl die Voraussetzungen dafür nach den §§ 74, 719 StGB gegeben waren.\n\nDurch den die Wiederaufnahme anoränenden Beschluß\nvom 30. Jenuar 1962 wurde nicht bloß die Verurteilung\nwegen des Diebstahls und die dafür ausgesprochene £inzelstrafe, sondern auch die Gesamtstrafe aufgehoben; in\ndiesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die erste\nvesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nim Urteil vom 12. Januar 1962 aufgelöst und eine zweite\nvesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet wurde.\n\nwn\n\nin der erneuten Hauptverhandlung hätte die\nStrafkammer deshalb außer über den Diebstahlsvorwurf über die neu festzusetzende Gesamtstraie befinden müssen (vgl. B&HSt '4, 85; KGSt 47, 66,\n68).\n\nDie Ansicht der Strafkammer, die beiden Strafen\nvon je einem Jahr Zuchthaus seien inzwischen voll\nverbüßt, trifft nicht zu. Soweit der Angeklagte bis\nzur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses vom\n30. Januar 3962 unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft Strafe erlitt, handelte\nes sich um einen Teil der Gesamtstrafe und nicht um\ndie Summe in ihr aufgegangener Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe besteht ihrem Wesen nach gerade nicht in\neiner Häufung verwirkter Einzelstrafen, sondern ist\ncine einzige und einheitliche Strafe; dabei haben\ndie in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen jedenfalls\nim Hinblick auf die Vollstreckung ihre Bedeutung verloren (vgl. RGSt 25, 297, 307; 74, 387). Daran ändert\nsich in der vorliegenden Sache nichts aurch den nachträglichen Wegfall der 3esamtstrafe. Nach Eintritt\nder kechtskraft des Beschlusses vom 30, Januar 1962\nhat der Angeklagte keine Strafhaft mehr verbüßt,\nsondern wurde wieder in Untersuchungshaft genommen\n\nDa durch den aufgezeigten Mangel der Ausspruch\nder Strafe für den Diebstahl beeinflußt wurde, kann\ner nicht bestehen bleiben.\n\nDen Vorschriften der §§ 375 Abs. 2 und 358\nAbs. 2 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist\ndadurch zu entsprechen, daß kinzelstrafe und Ge-\n\nsamtstrafe nicht höher als ursprünglich ausfallen\ndürfen, außerdem nicht weniger Strafe für verbüßt\nerklärt und Untersuchungshaft angerechnet werden\ndarf, als im angefochtenen Urteil geschehen ist.\n\nÜber die Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust, die mit der Aufhebung des Strafausspruchs\nentfielen, ist neu zu entscheiden»\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-20/2-str-303-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-20/2-str-303-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.256188+00:00"}}