{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-23_2_StR_257_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-23","aktenzeichen":"2 StR 257/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch wenn es nur zu Vorbereitungshandlungen nach § 49 a StGB\ngekommen ist, können Gegenstände, die einem in strafbarer\nWeise Beteiligten gehören und die zur Begehung des geplanten\nVerbrechens bestimmt waren, eingezogen werden.\n\nBCH, Urt. v. 23. September 1959 - 2 StR 257/59 « LG Aachen\n\nI\n\n2 StR 257/59","text_plain":"\"Nachschlagewerk: ja ) nur 227 1 005 33\n\nAmtliche Sammlung: ja \\ 7)\nStGB 88 40, 49 a\n\nAuch wenn es nur zu Vorbereitungshandlungen nach § 49 a StGB\ngekommen ist, können Gegenstände, die einem in strafbarer\nWeise Beteiligten gehören und die zur Begehung des geplanten\nVerbrechens bestimmt waren, eingezogen werden.\n\nBCH, Urt. v. 23. September 1959 - 2 StR 257/59 « LG Aachen\n\nI\n\n2 StR 257/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.den Bergmann Heinz N mEEB zus VOR Kreis EEE\nMED, zeboren am GERN 1952 in Sag, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\nwegen Verabredung und Anstiftung zum Straßenraub\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n23. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Aachen vom 18. Dezember 1958 dahin abgeändert,\n\ndaß\n\n1.) an die Stelle der Worte \"Anstiftung zum Straßenraub\" die\nWorte \"versuchter Anstiftung zum schweren Raub\" treten,\n\n2.) gie Einziehung auf folgende Gegenstände beschränkt wirds\neine Aktentasche, eine Gaspistole mit Munition und eine\n9 mm-Steyr-Pistole.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPR\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen \"Verabredung und Anstiftung\nzum Straßenraub gemäß § 49 a StGB in Verbindung mit § 249,\n250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGBtals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB zu einer Zuchthausstrafe von\ndrei Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung\nwurde angeordnet. Waffen und Diebeswerkzeug, die für die\nBegehung des vom Angeklagten und seinem Komplicen Josef Ve\ngeplanten Raubes sowie eines in Aussicht genommenen Einbruchsdiebstahls bestimmt waren, sind eingezogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, daß die\nVoraussetzungen des freiwilligen Rücktritts gegeben seien.\n\n1.} Der Angeklagte und der Mitverurteilte Josef WE hatten\nden Entschluß gefaßt, unter Verwendung von Waffen im Stadigebiet von AB einen Raub auszuführen, Das Opfer des Unternehmens sollte eine Dirne sein, die man aus einer Gaststätte\nauf die Straße locken und dort berauben wollte. Alsdann Kamen\nder Angeklagte und WB überein, diesen Plan am 5. August 1958\nin die Tat umzusetzen. Sie zogen auch für den Fall, daß der\nRaub scheitern sollte, einen Einbruchsdiebstahl in Erwägung,\nohne jedoch insoweit eine bestimmte Absprache zu treffen.\n\nAls sie am 5. August 1958 zur Begehung des Raubes in\n3 _] unterwegs waren, erkannten sie bald, daß sich der\nPlan für sie als mit Aw Verhältnissen nicht vertraute\nPersonen kaum verwirklichen lasse. Sie kehrten deshalb zum\nBahnhof zurück und hielten dort im Wartesaal nach einem geeigneten Komplicen Umschau. Schließlich glaubten sie in einem\nihnen bis dahin unbekannten 33jährigen Schlosser namens N;\n\nder gerade aus dem Gefängnis gekommen war, den richtigen Mann\nhierzu gefunden zu haben. Ihn weihten sie in den Plan ein,\nNO fand sich auf ihr Zureden zur Mitwirkung bereit, jedoch nur zum Schein, wie sich später herausstellte. Denn er\nverständigte insgeheim die Polizei, nachdem mehrere Versuche,\ndie sie gemeinsam unternommen hatten, um eine geeignete Dirne\nausfindig zu machen, fehlgeschlagen waren.\n\n2.) Zu Unrecht meint die Revision, daß es nach diesem\nSachverhalt wegen des unbestimmten Kreises der Ag\nDirnen und wegen der Unbestimmtheit des Tatorts an der er-\n\n.. forderlichen konkreten Verabredung des Verbrechens fehle.\n\nEs genügt, insoweit auf die ausführlich begründete Entscheidung des Bayerischen Obersten lLandesgerichts in NJW 1954,\n1257 hinzuweisen. Spätestens,als die Angeklagten sich auf den Weg\nmachten, um in Gaststätten nach einem für ihr Vorhaben geeigneten Opfer Ausschau zu halten, war ein ausreichend bestimmter\nVerbrechensplan gegeben:\n\n3., Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte\n\nund der Mitverurteilte WM sich von dem nach ihrer Ansicht\nunentbehrlichen Komplicen EB \"versetzt\" glaubten, als\ndieser auch nach längerem Warten nicht wieder aus dem Lokal\nsurückkehrte, und sie deshalb unverrichteter Dinge erneut\n\nzum Hauptbahnhof zurückgingen, zeigt deutlich, daß der Angeklagte sich gehindert sah, ohne die Mitwirkung des MM\nallein zusammen mit WEB die an sich von ihnen nach wie vor\ngewollte Tat zu begehen. Daher ist die Folgerung des Gerichis,\ndaß der Angeklagte und WEM nicht aus freien Stücken von ihren\ngeplanten Verbrechen Abstand genommen haben, vieimehr deshalb, weil ihnen die Ausführung ihres verbrecherischen Planes\nzur vorgesehenen Zeit und am erwähnten Ort ohne die Mitwirkung des MB unmöglich erschien. rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n33\n- 4A -\n\n4.) Daran, daß der Schlosser MB vestimmt werden sollte,\nder Zusammenhang der Urteilsgründe keinen Zweifel. Es bedarf\ndaher keiner Erörterung, ob auchdie erfolglose Aufforderung,\nBeihilfe zu einem geplanten Verbrechen zu leisten, nach § 49 a\nAbs. 1 StGB strafbar ist.\n\n5.) Zur Klarstellung war der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen dahin\nabzuändern, daß sich die strafbaren Vorbereitungshanälungen des\nAngeklagten nicht nur auf einen Straßenraub, sondern allgemein\n‘auf einen schweren Raub, nämlich zusätzlich auf einen Raub\n\nmit Waffen, bezogen, wie die im Urteilsspruch dazu angeführ-\n\nten gesetzlichen Bestimmungen auch ergeben. Ebenso war in dem entscheidenden Teil des Urteils zum Ausdruck zu bringen, daß es\n\nsich neben der Verabredung nicht um eine Anstiftung, sondern\n\num eine versuchte Anstiftung (§ 49 a Abs. 1 StGB) gehandelt hat.\n\n6.) Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen der Verabredung des schweren Raubes bestraft. Sie nimmt an, daß die\nBeteiligten nur einmal nach § 49 a StGB verurteilt werden dürften, obwohl beide Handlungsformen des gesetzlichen Tatbestandes\nvon ihnen verwirklicht seien, weil es sich bei der Verabredung\neines Verbrechens und dem Versuch der Bestimmung eines anderen\nzu dem Verbrechen um zwar gleichwertige, untereinander aber\nunselbständige Formen der Deliktsvorbereitung handle. Ob dieser\nAnsicht und der für sie im Urteil gegebenen Begründung beizupflichten ist, kann auf sich beruhen. Denn der Angeklagte ist nicht\ndadurch beschwert, daß gegen ihn wegen der versuchten Anstiftung\nnicht zusätzlich auf Strafe erkannt ist.\n\n7.) Die von der Strafkammer angeordnete Einziehung ent-\n\nspricht nur zum Teil dem Gesetz. Die Waffen, die bei dem\ngeplanten Raub verwendet werden sollten und die Aktentasche,\n\nin der diese Waffen mitgeführt wurden, durften eingezogen werden;\n\ndagegen nicht das Diebeswerkzeug; denn der Beschwerdeführer\n\nund sein Komplice hatten zwar einen Einpruchsdiebstahl allgemein in Erwägung gezogen, zu einer konkreten Absprache war eg\naber noch nicht gekommen»\n\nOb Gegenstände, die zur Begehung eines Verbrechens\nbestimmt waren, auch dann eingezogen werden dürfen, wenn\nes nur zu einer strafbaren Betätigung nach § 49 a StGB\ngekommen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht\nentschieden. Die in § 49 a StGB beschriebenen Vorbereitungshandlungen sind nach den für den Versuch des Verbrechens\ngeltenden Vorschriften zu bestrafen. Die Neufassung des\nGesetzes enthält also keine selbständige Strafandrof Em\nDie gesetzliche Wahl der Versuchsstrafe für die genannten\nVorbereitungshandlungen hat aber zur Folge, daß die Nebenstrafe der Einzighung auch im Bereich des § 49 a SteB zulässig ist. Denn der Gesetzgeber muß hierbei von der allgemein und seit langem anerkannten Rechtsauffassung ausgegangen sein, daß $-40 StGB auch bei nur versuchten Straftaten anzuwenden ist.\n\nWeder der Wortlaut des § 40 StGB noch die bisherige\nRechtsprechung stehen dieser Auffassung entgegen. In den\nEntscheidungen des Reichsgerichts findet sich zwar durchgängig der Ausspruch, die Einziehung von Gegenständen, die\nzur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, sei\nnur zulässig, wenn es mindestens zum Versuch dieser geplanten Straftat gekommen sei. Gleichwohl ist die Rechtsprechung\nzu dieser Frage, wie schon der frühere 3. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in BGHSt 8, 205, 213 hervorgehoben hat,\nnicht ganz übersichtlich; sie zeigt auch nicht überall\neine einheitliche Linie. Während es die Entscheidungen\nRGSt 8, 349 und 57, 554 als selbstverständliche Voraussetzung bezeichnen, daß abgesehen von den Fällen des § 42\n\n33\n\nStGB nur Sachen desjenigen eingezogen werden können, gegen\nden zugleich eine Verurteilung wegen der die Dinziehung\nveranlassenden Tat erfolgt - es muß also wenigstens zu\neinem strafbaren Versuch gekommen sein -, wollen die Entscheidungen RGSt 27, 2435 36, 145; 49, 208 für die Zulässigkeit der Einziehung den Eintritt in das Versuchsstadium allgemein auch dann genügen lassen, wenn der Versuch\nals solcher gesetzlich nicht mit Strafe bedroht ist. Dabei\nmuß bemerkt werden, daß keine dieser drei Entscheidungen,\nsoweit der mitgeteilte Sachverhalt eine Beurteilung in\ndieser Hinsicht zuläßt; auf der erwähnten Rechtsansicht\nberuht. Der Bundesgerichtshof hat sich in der schon genannten Entscheidung BGHSt 8, 208, 212 zusdrücklich, wenn\nauch ohne Begründung, der ersten Auffassung angeschlossen.\nDasselbe gilt überwiegend von den Äußerungen im Schrifitum\n(vgl. Frank 17. Aufl. § 40 II mit weiteren Nachweisen;\nJagusch in LK § 40 II 25 Schönke-Schröder § 40 III 3)»\nDaran hält der erkennende Senat zunächst insofern fest,\n\ndaß eine an sich straflose Betätigung, mag auch begrifflich\nbereits ein Versuch vorliegen, die Zulässigkeit der Einziehung grundsätzlich nicht begründen kann. Das verbietet der\nCharakter der Einziehung als einer Nebenstrafe. Indem 8 40\nAbs. 2 StGB nicht otwa allgemein die Einziehung \"durch!\nUrteil vorschreibt, sondern die Einziehung \"im\" Urteil, ist\nklargestellt, daß nur eine strafbare Betätigung die Nebenstrafe der Einziehung auslösen kann. Dies allein steht auch\nim Einklang mit der allgemein anerkannten Funktion des § 42\nStGB; der nicht etwa für die Fälle fehlender Tatbestandsmäßigkeit oder auch nur fehlender Schuld gedacht ist, sondern\nlediglich einen selbständigen prozessualen Weg zur Durchsetzung der Rechtsfolgen des § 40 StGB eröffnet, ohne dessen\nvoraussetzungen einzuschränken.\n\nSe\n\nPeer EG N\nTE SIR TERNSIERN\nNE 3\n\nSUBER ERS\n\nDas bedeutet aber andererseits nicht, daß in jedem Palle\nnur ein strafbarer Versuch die Zulässigkeit der Einziehung\nbegründen könnte, dagegen nicht auch eine strafbare Vorbereitungshandlung nach § 49 a StGB. Man darf nicht übersehen, daß das Reichsgericht bei der Wahl seiner Formulierungen die Möglichkeit strafbarer Vorbereitungshandlungen\nniemals in Erwägung gezogen hat, daß es ihm vielmehr bei\nder Auslegung des § 40 StGB in den genannten Entscheidungen\nstets nur um die Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen gegenüber dem Versuch ging.\n\nAus dem Wortlaut des § 40 StGB können keine Bedenken\nhergeleitet werden. Die Zulässigkeit der Einziehung braucht\nnicht etwa deshalb von der Mindestvoraussetzung eines strafbaren Versuchs abhängig gemacht zu werden, weil § 40 StGB\nvom Eigentum \"des Täters oder Teilnehmers\" spricht. Dadurch\nsollte nur sichergestellt werden, daß nicht unbeteiligtie f\nDritte von der Einziehung betroffen werden. Das Gesetz 18ßt\nsich zwanglos so deuten, daß unter den Tätern und Teilnehmern auch solche Beteiligte zu verstehen sind, die nach dem\nVerbrechensplan als Täter oder Teilnehmer in Aussicht genommen sind. Im übrigen müßten nach Ansicht des Senats\netwaige Bedenken gegen diese Auslegung deshalb zurücktreten,\nweil die Strafdrohung des § 49 a StGB mit der Bezugnahme\nauf die Versuchsbestimmungen jedenfalls die entsprechende |\nAnwendung des § 40 StGB in dem Sinne vorschreibt, daß Beteiligte nach § 49 a StGB den Tätern oder Teilnehmern\ngleichzustellen sind.\n\nDas Ergebnis ist, daß ein Gegenstand, der zur Begehung eines Verbrechens bestimmt war, auch dann eingezogen\nwerden kann, wenn es nur zu einer strafbaren Vorbereitungshandlung gekommen ist, und der Gegenstand einem Beteiligten\ngehört, der sich nach § 49 a StGB strafbar gemacht hat.\n\nDas Urteil 4 StR 245/55 vom 30. Juni 1955 (nJw 1955,\n1327) steht nicht entgegen, weil ihm die hier entschiedene\nRechtsfrage nicht zugrunde liegt. Kriminalpolitisch ist\ndas Ergebnis erwünscht. Pflichtmäßiges richterliches Ermessen wird von der Möglichkeit der Einziehung nur zurückhaltend\nGebrauch machen, wenn es sich statt um Vollendung oder Versuch nur um strafbare Vorbereitung handelt. Andererseits\nist es gerecht, daß Verbrecher, die bei Verabredung eines\nRaubes den Gebrauch von Waffen in Aussicht nehmen, mit\nder Einziehung dieser Waffen bestraft werden können.\n\nVon der Einziehung der Diebeswerkzeuge war hingegen\nabzusehen, da es hinsichtlich des erwogenen Einbruchsdiebstahls\nnoch zu keiner strafbaren Vorbereitungshandlung gekommen war.\n\n8.) Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nkeinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so daß\ndie Revision im wesentlichen zu verwerfen ist.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-23/2-str-257-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-23/2-str-257-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.206015+00:00"}}