{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-15_2_StR_641_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"2 StR 641/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des volxes\n\nin der ütralsuche\n\ngegen\njen Zisenbahner lelmut ie zus EB, dort geboren\nau WW: ED EEE, ur Zeit in trafhaft in anderer luche,\n\nwegen versuchter hotzucht\n\nhat der 2. Ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 27. Januar 1960, an der teilserommen haben:\n\natspräsident Dr. Baldus\nale Vorsitzender,\nBundesrichter ür, Dotterweich\nBundesrichter „charnenseel\nZundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchnof\nals beisitzenie kichter,\nCberstaatsanwalt EEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes iandgerichts in Saarbrücken vom 15. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und .„ntscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wesen\n\nDie ;tautsanwaltschsft hat gegen den 77 jährigen ıngexlagte\nwegen eines in Herbst 1955 an der damals d7jährigen rrau m\nversuchten \\iotzuchtverbrecnens Anklage bei der \"ugendschutzzanner des Landgerichts erhoben, Entscnieden hat nach den Aubrum\ndes Urteils die \"Jugendstrafkanmer\". Janit kann nur die Jugendkammer gemeint sein, weil Jugenäschöffen mitgewirkt haben. Der\n\nerurteilte Angeklagte macht mit Jer Xevision unvorscirifits-\n\nid 7\n\nmäßige Besetzung des Gerichts geltend (§ 338 Nr. 1 3t?0).\n‚5 Rechtsmittel hat Srfolg. Der ingeklaxgte var zur Tat-\n\nVia\nzeit längst erwachsen. Auch das ipfer der Zut war erwachsen,\neodaß die Jugendkammer nicht zuständig wur. „as angeiochtene\nUrteil mus aufgehoben und die Sache an das Lundgericht zurückverwiesen werden.\nei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen\nhaben, ob nit der Strafe, „ie zur Zeit von dem Angeklagten ver-\n\nbüst wird, eine Gesamtstrafe zu bilden ist.\n\n3aldus Dr. Dotterweich Scharpvenseel\nör. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-641-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-641-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.945432+00:00"}}