{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-15_2_StR_347_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"2 StR 347/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 016 29\n\n2 StR 347/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Willi K EEE au: Touiuum,\ngeboren am CD 1207 in BEE, zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Roiberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Menges .\nais beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Rechv erkanni:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt a.M. von 29.Mai 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2\n\n(Direktor rmersrel wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtistrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weisergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Rück--\n\nfell und wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun konaten Zuchthaus sowie\n100 DM Geldstrafe verurteilt worder.\n\nMit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat nur insofern zu rechtlichen Bedenken geführt, als der Angeklagte\nin den Fällen {I 1 und 2 der Unterschlagung zum Nachteil\ndes Direktors SB schuldig befunden worden ist, weil\ner je einen Anzug seines Kunden und den von diesem bei ihn\ngekauften Anzugstoff zu eigenem Nutzen verpfändete. Denn\nder Sachverhali des Urteils 1äßt nicht einwandfrei erkennen,\nob der Kunde in den beiden in Betracht kommenen Fällen\nbereits Eigentum an dem Stoff erlangt hatte. Zwar würde die\n\nAbrede zwischen dem Kunden und dem Angeklagten als Schneider,\n\ndieser möge von den gekauften Stoffen zwei Anzüge fertigen,\ndie Grundlage für einen Ersatz der Übergabe der Sioffe gemäß § 930 BGB darstellen. Indessen ergibt das Urteil nicht,\nob der Anzugstoff in beiden Fällen bereits in dem Stück,\ndas für den Anzug des Kunden bestimmt war, abgetrennt vorlag oder ob doch diese Abtrennun: var der Verpfändung noch\nerfolgte. Die bloße Angabe der für den Anzug benötigten:\nMenge bei der Veräußerung des Sto’fes, der noch zu einem\ngrößeren Ballen gehörte, würde ohne Abirennung nicht genügen, um mit Bezug auf ihn jeweils gemäß § 930 BGB ein\nRechtsverhältnis wirksam begründen zu können, das die Übergabe des Stoffes ersetzte (vgl. RG in JW 1934, 222). Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden\nFällen mangels zureichender Aufklärung des Sachverhalts\nnicht bestehenbleiben, obwohl für die Verpfändung der Anzüge die Voraussetzungen der Unterschlagung rechtlich zutreffend bejaht sind.\n\nSl\n\n- 3 -\n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung in\ndiesen beiden Fällen nötigt such zur Aufhebung der Gesamtstirafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\nMartin Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-347-59","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-347-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.927286+00:00"}}