{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-15_2_StR_338_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"2 StR 338/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n2271 031\n\nStR 338/59\n\n|\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Großhändler Josef B aus\ngeboren am EEE 1922 in G. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) den Lagerarbeiter Willy H aus FR DB,\ngeboren am B 19253 in zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15. September 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Menges\n\neis beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschafs,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. März 1959 werden verworfen.\nJedoch wird der Urteilsspruch gegen den Angeklagten Hi\ndahin berichtigt, daß er unter Freisprechung im übrigen des\ngemeinschafilichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, ferner der Hehlcerei und der\nUrkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Bi wirä die seit dem 27. März 1959 erlittene\nUnterSuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Josef DEE ist wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nGegen den Angeklagten Willy HER ist als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei und Urkundenfälschung, diese in\nzwei Fällen, unter Einbeziehung einer am 23. Juni 1958 gegen\nihn verhängten Zuchthausstrafe von einem Jahr auf eine Gesamt.\nstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erkannt\nworden; außerdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nBei dem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl der beiden\nAngeklagten als Mittäter handelt es sich um den Einbruch in\nein Pelzgeschäft, bei dem .eine große Anzahl hochwertiger Pelze\nim Gesamtwerte von etwa 100.000 DM gestohlen worden sind. Nach\ndem Sachverhalt des Urteils drang zunächst der Angeklagte\nHB in die Geschäftsräume des Pelzgeschöfts ein und gelangte von da in den Lagerraum für Pelze. Nach deren Entdeckung\neilte er zu dem Mitverurteilten DW in dessen Wohnung\nund bot diesem Pelze zum Verkauf an. Als dieser zunächst wissen\nwollte, um was für Pelze es sich handle, holte HM einige: Felle\naus dem Pelzgeschäft. BE nahn die Muster an sich und suchte\neinen weiteren Mitverurteilten auf, mit dem er vereinbarte,\ndie Pelze aufzuladen und wegzubringen. BE und der weitere\nMitverurteilte - dieser zusammen mit zwei oder drei anderen\nMännern mit einem Kraftwagen Opel-Rekord - begaben sich hierauf\nzu dem Pelzgeschäft. Die von dem Angeklagten Hi auf das\nVordach herausgeschafften gebündelten Pelze wurden unter Mitwirkung Bis - bis auf zwei oder drei Bündel - in den Kraftwagen verladen und dann auswärts in einen ehemaligen Luftschutzkeller eingelagert. Anschließend kehrte man zurück unä der\nAngeklagte Hi stieg vereinbarungsgemäß nochmals in das\n\nPelzgeschäft ein, um weitere Pelze in von dem weiteren Mitver_\nurteilten mitgebrachte leere Säcke einzupacken. Diese wurden\nelsdann zusammen mit den zunächst zurückgelassenen zwei bis\ndrei Bündel Pelze wieder in den Kraftwagen gebracht und weggefahren.\n\nBeide Angeklagte rügen mit ihrer Revision fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Bi außerden\nunzureichende und falsche Würdigung des Beweisergehnisses.\n\n1.) Eine angeblich ungenügende oder gar unterbliebene\nWürdigung von Zeugenbeweisen kann die Revision nicht rechtswirksam rügen. Denn die Würdigung der Beweise steht nach dem\nGesetz allein dem Tatrichter zu und § 267 StPO schreibt nicht\nvor, daß er in den Urteilsgründen anzugeben hat, welche Beweismittel er im einzelnen benutzt hat. Was er als Ergebnis\nder Beweisaufnahme im Sinne des $'261 StPO feststellt, ist\nin den Urteilsgründen wiedergegeben. Diese erwiesenen Feststellungen binden das Revisionsgericht, das sie seiner Prüfung\ndes Urteils als Tatsachen zugrunde zu legen hat. Nur dann,\nwenn die Beweiswürdigung Unklarheiten, Widersprüche oder\nVerstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen\ndie Denkgesetze aufweist, liegt darin ein sachlichrechtlicher\nMangel, den die Revision rügen kann, der aber auch schon auf\ndie allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht beachtet\nwerden muß. In allen diesen Beziehungen ist indessen das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, so daß der Angriff\nder Revision Bgm gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer\nfehl geht. Dies gilt auch insoweit, als sie geltend macht,\nein vertraulicher Hinweis verdiene keinen Glauben.\n\n2.) Widersprüche, die den Bestend des Urteils gefährden,\nsind nicht erkennbar.\n\n37\n\nAllerdings ist die Angabe bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten BEW; er sei am\n18. Januar 1958 nach TEEN gereist, nicht vereinbar mit\nder Feststellung im Sachverhalt des Urteils, daß er in der\nNacht vom 14./15. Januar 1958 zusammen mit anderen in einem\nKraftwagen nach TEE fuhr. Doch ist nicht ersichtlich, daß das Urteil gegen BE auf äieser Unstinnigkeit\nin seinen Gründen beruhen könnte.\n\nNicht einwandfrei ist auch die Feststellung, wann der\nAngeklagte HM den Mitgliedsausweis des DEE Jugendherbergswerkes, ausgestellt am 1. April 1958 in Ceuuuuuiiiue\nfür den Studenten Friedrich Wilhelm KM, erlangt hat.\nAngeblich war der Ausweis dem Berechtigten Ende April 1958\nin MOM abhanden gekommen (VA 9). Das Urteil hält die Einlassung des Angeklagten io BR er habe den Jugendherbergsausweis\nin MEER zefunden, für nicht widerlegt (UA 18), spricht aber\ngleich anschließend davon, daß H@WEB an 158. März 1958 verhaftet\nworden ist (s. auch UA 3,8). Unter diesen Umständen kann. er den\nAusweis nicht Ende April 1958 in MW gefunden haben. Je-Goch berührt diese Unstimmigkeit nicht die Verurteilung des\nAngeklagten Hl wegen Urkundenfälschung, weil er den\nAusweis auf seinen Namen umänderte. Daher kann auch dieser\nWiderspruch in den Urteilsgründen, wann Hi wirklich\nin den Besitz des Ausweises gekommen ist, den Bestand des\nUrteils nicht gefährden.\n\n3.) Zur Begründung der Mittäterschaft des Angeklagten\nBOB Hei üem Einbruchsdiebstahl heißt es im Urteil, das\nGericht sei überzeugt, daß dieser Angeklagte die Tat als\nseine eigene gewollt habe; der Einbruch sei von Hi;\nBEE und anderen gemeinschaftlich ausgeführt worden;\nDEM sei äaher als Mittäter zu bestrafen.\n\n-5-\n\nDer Ausspruch des Urteils, daß der Angeklagte Den\n\"die Tat als eigene gewollt\" \"habe, ist eine wertende Beurteilung, mit der allein die Mittäterschaft noch nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen ist (BGHSt 8, 393, 396). Doch\nliegt diese dann vor, wenn der Angeklagte eine so starke\nBeziehung zum Hergang und zum Erfolg der Tat gehabt hat,\ndaß dadurch die strafbare Handlung maßgeblich von seinem\nWillen abhängig gewesen ist. Das ist hier der Fall. Nach dem\nSachverhalt hatte der Angeklagte DW ersichtlich ein\neigenes Interesse an der Durchführung der Straftat. Durch\nseine Einwirkung auf das Geschehen hat er die Ausführung\ndes Einbruchsdiebstahls von sich aus wesentlich beeinflußt.\nEr sorgte dafür, daß die Tat alsbald bewerkstelligt wurde x\nund bestimmte selbständig den weiteren Mitverurteilten zur Mit-E\nwirkung bei der Ausführung. Auch regelte er im Einvernehnen nit.\ndiesem den schnellen Abtransport des zu stehlenden Gutes. Daß ersich erst zur Mitwirkung an der Straftat entschloß, nachdem ;\nder Angeklagte Hl vereits den Erschwerungsgrund des § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB einmal verwirklicht hatte, hindert nicht, i\nauch ihm diesen Erschwerungsgrund zuzurechnen (vgl. BGHSt\n2, 344). Unter seiner Mitwirkung wurde der fremde Gewahrsam end—\ngültig gebrochen und der eigene Gewahrsam begründet, somit der .\nDiebstahl auch durch ihn ausgeführt. Mithin ist die Annahme i\ndes Urteils, daß der Angeklagte Bag Mittäter gewesen ist,\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nUWE\n\nWi va:\n\n4.) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so daß die Revisionen beider Angeklagten zu \\\nverwerfen sind, jedoch war der Urteilsspruch gegen HR 3\nin der geschehenen Weise richtigzustellen, damit kein Zweifel &\naufkomnt, daß das Urteil seine Eigenschaft als gefährlicher\n\n- 6-\n\nGewohnheitsverbrecher nur für den gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahl im Rückfall bejaht hat.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\nMartin Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-338-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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