{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-15_2_StR_289_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"2 StR 289/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 289/59_\n\nww\n\nIm\n\nden Arbeiter Fritz N CHE zu: ve\n\nBa An\n\n2271 033\n\nNamen des Volkes |\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am EEE 1926 ir. Ui\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern usa.\n\nhat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals See er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. November 1958 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nad\n\nGründe s:_\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in\nzwei Fällen (Stieftöchter Ingrid und Ursula, zur Tatzeit\n10 und 13 Jahre alt) sowie wegen fortgesetzter Mißhandlung\neines Kindes (Stieftochter Ingrid) zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt:\n\nDas hiergegen von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Revision ist nicht begründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehiler ergeben.\n\n1.) Daß das Vorgehen des Angeklagten gegenüber beiden\nMädchen äie Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowohl zur\näußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt, hat die Strafkammer\nzutreffend bejaht. Insoweit sind keine besonderen Ausführungen\nerforderlich.\n\nDieser bedarf es nur zu der in Tateinheit mit den Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten aus § 174 StGB, obwohl auch sie im\nErgebnis keinen Bedenken begegnet. Die Feststellungen des\nUrteils hierzu sind etwas knapp. Insbesondere fehlt es an\neiner ausdrücklichen Erörterung darüber, ob und inwieweit\ndie Sorgeberechtigten -— Innere Mission und Jugendamt - dem\nAngeklagten Erziehungsgewalt über die beiden Mädchen übertragen und ihm deren Betreuung und Beaufsichtigung tatsächlich überlassen haben. Eine solche Erörterung hätte nahegelegen, weil ein Stiefvater gegenüber Stielkindern kraft Ge-\n\nsetzes keine Befugnisse und Pflichten hat, und weil auch die E\nAufnahme in seinen Haushalt nicht ohne weiteres ein Erziehungs.\nund Betreuungsverhältnis zwischen ihm und den Stiefkindern\nbegründet (vgl. OLG Braunschweig in HESt 2, 52). Indessen er.\ngeben die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Deutlichkeit, daß hier beide Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht, Betreuung und Erziehung anvertraut\nwaren, und daß er sich dessen auch bewußt war.\n\nWie aus dem Urteil hervorgeht, war Ingrid, als sie im\nSeptember 1952 kurz nach der Eheschließung ihrer Mutter mit\ndem Angeklagten in dessen Haushalt kam, erst 7 Jahre alt,\nwährend Ursula bei ihrer Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten im September 1955 gerade 13 Jahre alt wurde. Beide\nMädchen waren also noch recht jung und bedurften der Aufsicht, Betreuung und Erziehung. Diese sollte ihnen, als sie\nvon den Sorgeberechtigten in den Haushalt des Angeklagten\ngegeben wurden, nach deren Willen ersichtlich dort zuteil\nwerden. Daß Pflicht und Befugnis dazu aber nur der Mutter,\nnicht auch dem Angeklagten zustehen sollte, ist an keiner\nStelle des Urteils gesagt. Vielmehr ist darin zum Ausdruck\ngebracht, daß der Angeklagte sich, solange die Mädchen in\nseinem Haushalt waren, stets um sie gekümmert und sie, wenn\nauch nicht immer in einer durch den Erziehungszweck gebotenen Weise, beaufsichtigt hat, So hat er ihnen, wie es im Urteil\nheißt, selbst bei nur kleinen Ungezogenheiten: Schläge mit der\nHand oder auch mit einem Stock gegeben.\n\nUnter diesen Umständen ist dem Urteil als Feststellung\nzu entnehmen, daß die Sorgeberechtigten die Erziehungsgewalt\nüber die Mädchen sowie deren Beaufsichtigung und Betreuung\nwährend des Aufenthalts im Haushalt des Angeklagten auch\ndiesem übertragen hatten. Hierüber war der Angeklagte sich\nauch klar, was in den Erwägungen des Urteils zur inneren\nTatseite besonders hervorgehoben ists\n\n—\n\nIm übrigen sind die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB\nvon der Strafkammer zutreffend dargelegt worden. Dadurch,\ndaß sie die mehreren an demselben Kinde vorgenommenen\nunzüchtigen Handlungen jeweils als eine fortgesetzte\nTat gewürdigt hat, ist der Angeklagte zumindest nicht\nbeschwert.\n\n2.) Die Anwendung des § 223 b Abs. 1 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Mit\nRecht hat das Landgericht in den drei im Urteil wiedergegebenen Fällen die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber Ingrid als eine rohe Mißhandlung beurteilt. Ob die Einzelhandlungen, wie die Strafkammer auch hier meint, eine\nfortgesetzte Tat bilden, braucht nicht erörtert zu werden,\nda diese Annahme den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.\n\n3.) Auch die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß.\n\nRotberg Werner Scharpenseel Martin Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-289-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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