{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-09_2_StR_613_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-09","aktenzeichen":"2 StR 613/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen\n\n2137 095\n\nS Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhaiter Alois S c h EB ::u: VCH:\n\ndort geboren an WB. ED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\nDr. Schalscha\n\nKirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nu Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 9. September 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verur-\n\nteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen dreier Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\nund wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 175 StGB zu\neiner Gesamtzuchthausstrafo von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat\nErfolg, weil die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO durchgreift.\n\nDas Landgericht hat nach dem Rubrum des Urteils\nals \"Jugenäschutzkamzer\" entschieden. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 1. Februar 1959, eingegangen am\n9, Februar 1959, die Anklage bei der 1. Großen Strafkammer erhoben, die an sich nach der örtlichen Zuoränung\nim Geschäftsverteilungsplan zuständig war. Der Vorsitzende dieser Kammer hat mit Verfügung vom 24. Februar 1959\ndie Akten der 2. Großen Strafkammer vorgelegt, ersichtlich deshalb, weil der Geschäftsverteilungsplan abweichend von der sonstigen örtlichen Zuordnung sämtliche\n\"Jugendschutzsachen\" dieser Strafkammer zugetei 1t hatte.\nDie 2. Große Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet\nund die Hauptverhandlung als Jugendschutzkammer unter\nMitwirkung von Jugendschöffen durchgeführt.\n\nMit Recht rügt die Revision diese Mitwirkung.\nNach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken sind der Jugendkamner (fälschlich als Jugendstrafkammer bezeichnet) die Jugendstrafsachen I. und II-Instanz zugewiesen, wie es im Gesetz vorgesehen ist;\nnur bei ihr haben die besonderen Jugendschöffen mitzuwirken.\n\nDagegen entscheidet, wie schon erwähnt, nach dem Geschäftsverteilungsplan die 2. Große Strafkammer in allen Jugendschutzsachen aus dem gesamten Landgerichts=-\nbezirk; sie kann sich in den einschlägigen Sachen als\nJugendschutzkemmer bezeichnen. Im Gegensatz zur Jugendkammer kommt aber dieser \"Jugendschutzkammer\" keine\ninstitutionelle Eigenständigkeit zu; sie ist vielmehr\neine Große Strafkammer wie andere auch, bei der Jugendschöffen nicht mitzuwirken haben.\n\nAllerdings war zur Aburteilung neben der 2, Großen\nStrafkammer als Jugendschutzkammer auch die Jugendkamner\ngemäß § 74 db i.V.m. § 26 GVG zuständig; es stand im\npflichtmäßigen Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie\nAnklage bei dem allgemeinen Gericht, also der Großen\nStrafkammer, oder bei der Jugendkammer erheben wollte.\nSie hat sich für die erste Möglichkeit entschlossen, so\ndaß nicht die Jugendkammer, sondern die Große Strafkanmer\n- und zwar gemäß der Geschäftsverteilung die 2. Große\nStrafkammer als Jugendschutzkammer - zur Aburteilung berufen war. Damit waren Jugendschöffen von der Mitwirkung\nausgeschlossen.\n\nEs sei noch bemerkt, daß die Gegenerklärung des\nOberstaatsanwalts, nach dem Geschäftsverteilungsplan\nseien sämtliche Jugendschutzsachen von der 2. Großen\nStrafkammer \"als Jugendkammer\" zu bearbeiten, nicht zutrifft. Die 2. Große Strafkamner ist nicht \"zugleich\"\nJusgendkammer; der Geschäftsverteilungsplan sieht eine\nbesondere Jugendkammer vor, Das war schon deshalb notwendig, weil der Geschäftsbereich der 2. Großen Strafkammer\n\n“ira.\nm an\n\nsich auch auf allgemeine Strafsachen erstreckt, für die\neine Zuständigkeit der Jugendkamnmer unter keinem Gesichts-\n\npunkt in Betracht kommt.\n\nBaldus Dr. Dotterweich ' Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/2-str-613-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/2-str-613-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.798066+00:00"}}