{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-09_2_StR_335_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-09","aktenzeichen":"2 StR 335/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 335/59 2171 032 ..\n\nm —\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Georg R il zu: Tosim\ngeboren am GER | 1905 in En\n\nwegen Beiruges\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959,. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werher\n“ Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter RB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau a. M. vom 26. März 1959 wird\n\na) das Verfahren. hinsichtlich des Vorwurfs des Be-\n- truges zum Nachteil der De TOEEEEEB- und\nVank - Tatzeit: 2. April 1954 - (Abschnitt\n\"III 8 der Urteilsgründe) auf Kosten der Staais-\n' kasse eingestellt,\n\nb) das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,\n‚hinsichtlich der Fälle III 4 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung sowie Einstellung des Verfahrens im übrigen -\nwegen Betruges in 15 Fällen und wegen eines versuchten\nBetruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Ferner hat sie ihm die \"Ausübung des Berufes\neiner selbständigen kaufmännischen Tätigkeit\" auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl.) Die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung\ndes Urteils erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der\nvon dem Angeklagten zur Entgegennahme von Zustellungen\naller Art ermächtigte Verteidiger hat ausweislich der\nAkten unter dem 5. Juni 1959 selbst handschriftlich\nbestätigt. das Urteil an diesem Tage zugestellt erhalten zu haben. Damit ist die Zustellung in rechtswirksamer Weise vorgenommen worden (§ 37 StPO i. Verb. m.\n§ 212 a ZPO).\n\n2.)Mit Recht rügt die Revision, daß der Angeklagte\nwegen Betruges zum Nachteil der Demmen TEEN und\nVank durch Erschleichung eines Darlehens von\n14.000 DM (Abschnitt III 8 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist, obwohl diese Tat nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses war. Darin war dem Angeklagten zwar\nvorgeworfen worden, sich des fortgesetzten Betruges\ngegenüber der Due TOEEEB- und VEREIN:\nschuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf war jedoch darauf\ngestützt, daß der Angeklagte von Ende 1953 bis Mitte\n1954 nicht bestehende Provisionsforderungen an die\n\nBank abgetreten, sie hierdurch getäuscht und zur\nHergabe von Krediten veranlaßt habe, wedurch ihr\n\nein Schaden von rund 11.000 DM entstanden sei (Abschnitt A III 25 des Eröffnungsbeschlusses). Deswegen ist der Angeklagte auch in einem Falle wegen Betruges verurteilt worden (Abschnitt III 7 der Urteilsgründe).\n\nNach den im Abschnitt III 8 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat das Landgericht hingegen\nden Angeklagten eines weiteren Betruges zum Nachteil\nder De :EEEEEEED- un: VEN: schuldig befunden, weil er von ihr ein Darlehen von 14.000 DM erbat und erhielt auf Grund der ausdrücklichen Zusicherung, er werde es spätestens in acht Tagen zurückzahlen, obwohl er wußte, daß er hierzu weder innerhalb\nder Frist noch später in der Lage war. Das ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als das im Eröffnungsbeschluß dem Vorwurf des Betruges gegenüber der DENE\nEEER- un: VWEUELEUEURERK zugrunde gelegte Geschehen.\nDieser Vorgang wird somit von der im Eröffnungsbeschluß\nbezeichneten Tat nicht umfaßt und konnte daher gemäß\n§ 264 StPO nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.\n\nHieran ändert auch nichts, daß der Angeklagte\nausweislich des — allerdings erst nach erhobener Verfahrensrüge - das Protokoll berichtigenden Beschlusses\ndes Landgerichts vom 24. Juni 1959 in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, er könne im\nFalle A III 25 des Eröffnungsbeschlusses an Stelle\neiner fortgesetzten Handlung wegen Betruges in zwei\nFällen verurteilt werden. Ein Hinweis auf eine etwaige\nVeränderung der Rechtslage, wie ihn § 265 StPO vorsieht,\nkann sich nur auf die Tat beziehen, die nach § 264 StPO\n\n- A -\n\nder Urteilsfindung unterliegt; er gibt nicht die\nMöglichkeit, eine andere, nicht in dasselbe geschichtliche Ereignis fallende und deshalb vom Eröffnungsbeschluß nicht umfaßte Tat zum Gegenstand\nder Verurteilung zu machen.\n\nÜber das Geschehen, wie es in Abschnitt III 8\nder Urteilsgründe wiedergegeben ist, hätte vielmehr\naur verhandelt und entschieden werden dürfen, wenn\ngemäß § 266 StPO eine formgerechte Nachtragsanklage\n\n„erhoben und ein entsprechender Zulassungsbeschluß\n\nder Strafkammer ergangen wäre. Da es hieran fehlt,\n\nmuß das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe von der Dumm :EEEEEND- und Wei\nbank durch betrügerische Machenschaften ein Darlehen\nvon 14.000 DM erlangt, auf Kosten der Staatskasse\neingestellt werden.\n\n3.) Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht\ndurch.\n\na) Der Vorwurf:einer Verletzung des § 244 StPO\ngeht fehl. Die Revision irrt,wenn sie meint, das (Gericht sei im Faile einer Wahrunterstellung von Tatsachen auch gehalten, daraus diejenigen Schlüsse zu\nziehen, die der Beweisführer gezogen wissen möchte.\nDie Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, trotz\nder als wahr behandelten Tatsache, daß der Angeklagte\nin einer Anzahl von Fällen Wechselprolongationen und\nUmfinanzierungen ordnungsmäßig erledigt hat, in anderen Fällen angesichts seiner und seines Unternehmens\nschlechten Vermögenslage eine von vornherein bestehende Betrugsabsicht zu bejahen.\n\n{ u\n\n%\nDe}\n\nws\nI\n\nu\n\nb) Der von der Revision behauptete Verstoß\ngegen § 267 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen diejenigen\nUmstände wiedergegeben, die für sie bei der Bemessung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten\nGesamtstrafe bestimmend gewesen sind. Sie hat zwar\nzunächst Tatsachen vorangestellt, die für die Festsetzung aller Strafen von Bedeutung waren, hat aber\nhinzugefügt, daß \"danach und unter Würdigung aller\nanderen für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände sowie unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten\" die anschließend ziffermäßig\naufgeführten Einzelstrafen angemessen seien,. Daß sie\ndie hiernach für die einzelnen Taten jeweils maßgebenden Gesichtspunkte beachtet hat, geht aus der\nunterschiedlichen Höhe der Einzelstrafen deutlich\nhervor.\n\n4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachbeschwerde gibt zu durchgreifenden\nBedenken in den Fällen III 4 und 9 der Urteilsgründe\nAnlaß,\n\na) Im Falle III 4 sieht die Strafkammer die\nVermögensbeschädigung der Diiuuiin |amEEEEREND\nund Warnk darin, daß diese dem von dem Angeklagten und dem Käufer Br gestellten Antrag\nentsprechend ein Darlehen zur Finanzierung des Autokaufes gegeben, der Angeklagte ihr jedoch entgegen\nseiner Zusage das Eigentum an dem verkauften Kraftwagen, das der Sicherung des Darlehens dienen sollte,\nnicht wirksam übertragen habe.\n\nDiese Auffassung kann nicht geteilt werden,\n\nFür die Frage, ob die Hingabe eines Darlehens\neine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB\nbildet, kommt es entscheidend darauf an, ob nach\nund infolge der durch die Täuschung veranlaßten\nVermögensverfügung das Gesamtvermögen des Verfügenden einen geringeren Wert hatte als vorher. Bei\nder Gewährung eines Darlehens kann aber eine Verringerung des Vermögenswertes dann nicht angenommen\nwerden, wenn die durch die Darlehenshingabe begründete Gegenforderung gegen den Darlehensnehmer\nauf Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich sicher\nund deshalb dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist. Hieraus ergibt sich, daß selbst im Falle\nder Erschleichung eines Darlehens durch die Vorspiegelung vollwertiger Sicherung gleichwohl keine Vermögensbeschädigung des Darlehensgebers eintritt,\nwenn die Rückzahlungsforderung im Hinblick auf die\nVermögenslage des Darlehensnehmers oder auf sonstige\nUmstände auch ohne die zugesagte Sicherung wirtschaftlich sicher ist (RG JW 1934, 40).\n\nAbgesehen von dem Angebot auf Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeuges waren hier der Ben\nER EEE uns VEUUanKk mit dem Finanzierungsamtrage von dem Angeklagten ausgestellte und von\ndem Käufer Brüp =kzeptierte Wechsel in einer dem\nDarlehensbetrage entsprechenden Höhe eingereicht worden. Br war also neben dem Angeklagten Wechselschuläner und haftete als Akzeptant in erster Linie\nfür die Einlösung der Wechsel und damit für die\nRückzahlung des Darlehens. Wie seine Vermögenslage\nim Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsamtrages war, ist im Urteil nicht erörtert. Hätten\naber seine finanziellen Verhältnisse damals die\n\nnd\n\nEinlösung der Wechsel bei Fälligkeit ohne jede Schwierigkeit gestattet, — dafür könnte sprechen, daß, wie\nes im Urteil heißt, die Pin Teiiiip- und\nVB Hank ihre Wechselansprüche gegen ihn mit Erfolg hat geltend machen können, - so hätte die Bank\neinen wirtschaftlich sicheren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehabt. Von einer Vermögensbeschädigung könnte dann trotz der rechtsunwirksamen\nSicherungsübereignung keine Rede sein.\n\nIn der neuen Verhandlung werden daher auch nähere\nFeststellungen über die Vermögenslage des Käufers\nBr zu treffen sein. Sollte sich dabei ergeben,\ndaß sie schlecht war und daß mit der Einlösung der\nWechsel durch ihn nicht gerechnet werden konnte, so\nwird weiterhin zu klären sein, ob dies auch dem Angeklagten bekannt war und ob er infolgedessen wußte\nund billigte, daß aus diesem Grunde das Vermögen der\n\nDO EEE und VE Aurch die\n\nHingabe des Darlehens beschädigt werden würde,\n\nb) Im Falle III 9 sieht die Strafkammer die ”\nTäuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er mit\nder der Zeugin FE gemachten Zusicherung, die\nbeiden von der Käuferin gegebenen Akzepte am Fälligkeitstage einzulösen, bewußt der Wahrheit zuwider\nstillschweigend behauptet habe, seine gegenwärtigen\nVerhältnisse stünden einer Erfüllung dieser Verpflichtung nicht entgegen. Diese Feststellung rechtfertigt\n\nfür sich allein die Annahme eines Betruges nicht.\n\nDem Angeklagten war nämlich, wie im Urteil des\nnäheren geschildert ist, von der Käuferin unter Zu-\n\ncr\n\ngrundelegung eines Richipreises von ursprünglich\n\n6 005 DM, später 5 350 DM ein Gebrauchtwagen zum\nVerkauf übergeben worden, dessen Durchführung vor\nEintritt der Fälligkeit der Wechsel erwartet wurde,\nwie es auch tatsächlich geschehen ist. Der Angeklagte konnte und durfte daher möglicherweise damit\nrechnen, die für die Einlösung der Wechsel erforderlichen Mittel aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens zu erlangen. Sollte das der Fall gewesen sein,\nso vermag die Tatsache allein, daß der Angeklagte,\nwie er wußte, die Wechsel bei Fälligkeit aus eigenen\nMitteln nicht würde einlösen können, und sich dazu\ntrotzdem bereit erklärte, das Merkmal der Täuschung\nnicht zu erfüllen. Würde der Angeklagte allerdings\nbei Entgegennahme der Akzepte schon willens gewesen\nsein, den beim Verkauf des Gebrauchtwagens zu erzielenden Erlös nicht zur Einlösung der Wechsel\nsondern anderweitig zu verwenden, so wäre im Hinblick auf seine schlechte Vermögenslage eine die\nAnnahne des Betruges rechtfertigende Täuschungshandlung gegeben. Dahingehende Feststellungen hat jedoch\ndie Strafkammer - jedenfalls bisher - nicht getroffen.\n\nc‘ In den übrigen Fällen der Verurteilung des\nAngeklagten entspricht die Anwendung der von der\nStrafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den\nfestgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Ein Rechtsirrtum ist nirgendwo ersichtlich.\n\n5.) Die Einstellung des Verfahrens im Falle\nIII 8 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Urteils in den Fällen III 4 und 9 haben auch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Untersagung der Berufs-\n\nausübung zur Folge. Die in den übrigen Fällen erkannten Einzelstrafen bleiben dagegen bestehen,\nDaß sie in ihrer Höhe durch die in den vorbezeichneien Fällen rerhängten Einzelstrafen zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinfiußt sein könnten, ist nach\nden auch in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht zu\nbeanstandenden Strafzumessungsgründen ausgeschlossen.\nRoiberg _ Werner” Scharpenseel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/2-str-335-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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