{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-09_2_StR_311_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-09","aktenzeichen":"2 StR 311/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 311/59 2268 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maurer Manfred Karl Heinrich GM EEEEEp zu: ScHEEEEEEEED:\ngeboren am EEE 1935 in Be. zur Zeit in Untersuchungshaft, .\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter . Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBunäesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundssanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: on\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n23. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen — fortgesetzten -\nschweren Diebatahls im Rückfall verurteilt\n\nworden ist,\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\net\n-2.-\n\nGr un de:\n\nDie-Strafkammer hat den Angeklagten wegen — fortgesetzten — schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges\nund wegen gefährlicher Körperverletzung, tateirheitlich\nbegangen mit Nötigung, in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nFerner hat sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Stastsanwaltschaft\nmit der Revision.\n\n1.) Das Rechtswittel ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen - fortgesetzten - schweren Diebstahls im\nRückfall beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin keine\ndahingehende Beschränkung in äer Revisionseinlegungsschrift\nzum Ausdruck gebracht. Sie hat darin sogar auf Aufhebung\ndes Urteils schlechthin angetragen und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Nach Zustellung des Urteils hat sie\njedoch in der Revisionsrechtfertigungsschrift die \"auf\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\"\nallein dahin begründet, daß \"die Einlassung des Angeklagten,\ner habe so lange stehlen wollen, bis ihm 'ein großer Coup'\ngelinge, die Annahme eines Fortsetzungszusammenhängs zwischen\n‚den Diebstählen, die der Angeklagte begangen habe, nicht\nrechtfertige.\" Nur hierzu hat sie auch in den ergänzenden\nAusführungen Stellung genommen. Deraus ergibt sich wit\nhinreichender Deutlichkeit, daß die Beschweräeführerin\ntrotz des weitergehenden Antrages in der Revisionseinlegungsschrift und der dort gegebenen Begründung das Urteil nit der Revision nur — oder zumindest nur noch —- insoweit angreift, als der Angeklagte des fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden worden\nist.\n\n- 3-\n\n2.) In diesem Umfange hat das Rechtsmittel Erfolg.\nNit Recht macht die Revision geltend, daß die Darlegungen\ndes Urteils zur Bejahung eines fortgesetzien\nschweren Diebstahls nicht ausreichen. Wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung zum Ausdruck gebracht haben, ist zur Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs - abgesehen von den sonstigen\nVoraussetzungen wie Verwirklichung desselben Straftatbestandes, Gleichartigkeit, enger zeitlicher und räumlicher\n\"Zusammonhang, Verletzung desselben Rechtsgutes - ein bestimmter Gesamtvorsatz erforderlich, der so beschaffen.\nseiri muB, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung\ndes ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1, 313, 315).\nHierauf hat unter Anführung dieser und einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1957, 1933) der\n2. Strafsenat noch in seinem Urteil vom 17. November 1958\n- 2 StR 376/58 - hingewiesen, das in einem bei dem Landgericht in Saarbrücken anhängigen Verfahren - 25 KLs 4/55 Hu -\nergangen ist, und hat dabei auch hervorgehoben, daß ein\nallgemeiner, im voraus gefaßter Entschluß des Täters, eine\nReihe gleichartiger Taten zu begehen, nicht genügt.\n\nDer hier von dem Landgericht als erwiesen erachtete\nPlan des Angeklagten, \"so lange Diebstähle auszuführen,\nbis es ihm gelungen sei, einen großen Coup zu landen\",\nenthält aber nur einen solchen allgemeinen, die Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht rechtifertigenden Entschluß:\nDer Angeklagte wollte zwar nacheinander eine Reihe von\nDiebstählen begehen, aber sein Wissen und sein Wille begriffen weder die zu verletzenden Rechtsgüter und deren\nTräger in sich noch Ort, Zeit und die ungefähre Art der\n\nm\n\n7\n\n- 4 -\n\nTatausführung. Der Vorsatz war. also nicht so geartet,\ndaß er den späteren Gesamterfolg in seinen Umrissen\nerfaßte.\n\nSonach wird die Auffassung des Landgerichts, die\nfestgestellten einzelnen Diebstahlshandlungen bildeten\neine fortgesetzte Tat, von den Darlegungen des Urteils\nnicht getragen. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen - fortgesetzten - schweren Diebstahls im Rückfall nicht aufrechterhalten werden, was\nauch die Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch\nzur Folge hat.\n\nFür die neue Verhandlung sei bemerkt, daß nach den\n- bisher - getroffenen Feststellungen die von dem Angeklagten begangenen Diebstähle als rechtlich selbständige\nTaten zu werten sind. Nur die in dem Abschnitt IT co 1-5\nder Urteilsgründe geschilderten Wegnehmen der Rechenmaschine\nund des Personenkraeftwagens können insoweit eine andere\nrechtliche Beurteilung erfahren. Bei ihnen dürfte die Annahme eines Fortisetzungszusammenhanges gerechtfertigt sein.\nHierzu wirä auf das - nicht veröffentlichte - Urteil des\n1. Strafsenats vom 17. Februar 1959 - 1 StR 685/58 - verwiesen. Darin ist u.a. ausgeführt, daß ein Gesamtvorsatz\nnicht schon bei dem ersten Tatentschluß gefaßt sein muß,\ndaß ein solcher Vorsatz vielmehr auch denn vorliegt, wenn\nder Täter anfänglich nur eine einzige Straftat begehen will,\nseinen Vorsatz aber später dahin ausdehnt, durch die Begehung weiterer in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung vorgestellten Einzeltäaten einen\ngrößeren als den bisher erstrebtien Erfölg zu erzielen.\n\n-5\n\nVoraussetzung ist allerdings, daß der Täter seinen Vorsatz\n\nerweitert,bevor er den ersten Teilakt der nunmehr geplanten\nHandlungsreihe vollendet hat.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/2-str-311-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/2-str-311-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.753527+00:00"}}