{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-09-02_2_StR_327_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-02","aktenzeichen":"2 StR 327/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 327/59. 2 2971 081 27:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Werner C BD zus En, gebaren \\\n: EEE 19:1 in KU, 2\n\nwegen Hehlerei\n\nder Terien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nNA 4\ncr oc\n[85]\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krurine\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Hühner\nals beisitzende Rickter,\n\nOberstaatsanwalt up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamtser der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gesen das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 26. Pebruar 1959 wird\nverworfen. Jedoch wird der Urtsilsspruch dahin\nberichtigt,\n\na) daß an die Stelle von \"Gesamtgefängnisstrafe von\ndrei Wochen, die in Wegfall kommt,\" die Worte\ntreten;\n\n\"zwei Binzelstrafen von je zwei Wochen Ge--\nfängnis - die dort erkannte Gesamtstrafe von\närei Wochen Gefängnis kommt in Wegfall-\",\n\nb) daß an äie Stelle von \"Die in 2 a Ds 215/58\n(2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und\ndes Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben\nbesiehen.\" die Worte treten:\n\n\"Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von sechs\nMonaten seit der Rechiskraft des Urteils des\nLandgerichts in Krefeld vom 31.0ktober 1958\n- 2 Is 53,58 - keine neue Fahrerlaubnis erteilen.\"\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\nvragen.,\n8 Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Hehlerei in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld\nvom 30.6.1958 - 2 a Ds 215/58 - in Verbindung mit dem Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 31. 10.1958 - 2 ns 53/58 -\nwegen Urkundenfälschung und wegen forigesetzten Führens von\nKraftfahrzeugen ohne den erforderlichen Führerschein verhängten Gesamtgefängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall\nkommt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr unter '\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft\" verurteilt worden.\nZusätzlich ist erkannt: \"Die in 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58)\nhinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben bestehen.\"\n\nDie Revision des Angeklagten beschränkt sich auf die\nAnfechtung des Strafausspruchs.\n\n1.) Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet und bedarf im einzelnen keiner besonderen Erörterung. Erkennbar nai Gas Gericht die Strafe nach\nder Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten bestimmt.\nEs ist damit rechilich durchaus zutreffend verfahren. Dengegenüber kann die Revision nicht mit der Meinung gehört\nerden, daß der Angeklagte als Hehler bei Bewertung seiner\nStraftaten im Verhältnis zu den mitverurteilten Dieben geringer\nzu bestrafen gewesen sei. 25 besteht keine gesewzliche Bestimnung, nach der eine solche Überlegung, wie sie die Revision anstellt, gerechtferiigt wäre (vgl. dazu auch: BGHSt.7,\n134, 140). Hier kommt hinzu, daß der ängeklagte zugleich das\nUnternehmen von Diebstählen gefördert hat (UA 14, 15). Die\nEntscheidung über die zu verhängende Strafe liegt überdies\nim Ermessen des Tatrichtiers, wie an sich auch die Revision\n\n- 3.\n\nnicht verkennt. Einen Ermessensmißbrauch läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Daher kann die Höhe der\ngegen den Angeklagten erkannten Strafen von der Revision\nnicht wirksam bekänpft werden. Das Urteil enthält auch die\nUmstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend. gewesen sind. Deu gesetzlichen Erfordernis des § 267 Abs. 3 Stpo\nist damit genügt. |\n\n2.) Der Urteilsspruch ist jedoch zunächst insofern fehlerhaft, als er sagt, die nunmehrige Gesamtstrafe sei unter\nEinbeziehung der früher verhängten Gesamt, efängnisstrafe\nvon drei Wochen, die in Wegfall kommt, gebildet worden. In\nden Urteilsgründen ist richtig dargelegt, daß die Einzelsirafen, die der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegen, bei\nder Bildung der neuen Gesanistrafe gemäß § 79 StGB einzubeziehen seien. Dies hätte aber dann auch im entscheidenden\nTeil des Urteils zum Ausdruck kommen sollen. Die frühere\nGesamtstrafe, die in Wegfall kommt (vgl. 3GHSt 12, 99),\nkann nicht einbezogen werden. Den Urteilsspruch konnte der\nSenat insoweit richtigstellen.\n\n3.) Ferner ist rechtlich zu beanstanden, daß der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils bestimmt: \"Die\n\nin 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis\nund des Führerscheins getroffenen Anoränungen bleiben bestehen.\" Denn neben der neuen Gesamtstrafe müssen oder\nkönnen nach §§ 76, 79 StGB - neu - Nebenstrafen oder Nebenfolgen verhängt unä Naßregeln der Sicherung und Besserung\nangeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.\nSoweit neben der früheren Gesamistrafe bereits auf Sicherungsmaßnahmen erkaunt worden war, kam dieses Erkenntnis nit der\nalten Gesamtstrafe bei der Bildung der neuen Gesamistirafe\n\nc Fr au\n\nin Wegfall (vgl.BEHSt12, 85, 87). Demzufolge mußte nunmehr\nbei der Bildung der neuen Gesamtstrafe neben dieser erneut\nauf die Nebenfolgen erkannt werden, die verhängt werden\nsollten (R6St 75, 212, 213). Daher war es rechtlich ungenau\nim Urteil lediglich auszusprechen \"Die früheren Anordnungen\nbleiben bestehen\".\n\nDie Anordnungen, auf die nach dem Urteil erkannt werden\nsollte, sind in ihm (UA S. 11) hinreichend deutlich bezeichnet,\nso daß auch in diesen Punkt der Urteilsspruch von hier aus\nrichtiggestellt werden kann.\n\nMit den Änderungen des Strafausspruchs nach Maßgabe der\nvorstehenden Erörterungen unter 2) und 3) war daher die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nMenges Hübner |\n\nen BL DT RALES LU mai nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-02/2-str-327-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-02/2-str-327-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.603393+00:00"}}