{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-08-19_2_StR_330_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-08-19","aktenzeichen":"2 StR 330/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271082 “u\n\n2_StR 330/59\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Konrad Karl Victor 5 EEE\naus SC, geboren a 1920 in Du\nGERD,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\n| Senatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, “\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt BD in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 10. April 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\na\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\n.ründ e_;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und wegen Unzucht mit einem\nKinde in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.\nDie Sachbeschwerde greift durch, da die Feststellungen nicht überall klar sind; sie beruhen entscheidend auf der Bekundung des verletzten Mädchens;\n\nDer Angeklagte machte im Sommer 1956 eine Fahrt\nnach Ho, bei der ihn die am m 1945 geborene Lore Hi und sein 6jähriger Sohn Jürgen\nbegleiteten. Die erste Nacht verbrachten sie im Kraftwagen. Hierbei nahm der Angeklagte unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vor; in einer \"weiteren\" Nacht\nin der Wohnung von Verwandten oder Freunden versuchte\ner dies (Fall 2 a und 2 b). Bei der Übernachtung in\nder Wohnung kitzelte das Mädchen zuerst den Angeklagten an’ den Füßen, was er sich mit den Worten verbat:\n\"Lore laß das sein, sonst passiert Dir was!\" Auf die\nFrage, was denn schon passieren solle, erwiderte er:\n\"Du weißt ja, was wir vorige Nacht gemacht haben!!,\nLore gab Ruhe, später näherte sich der Angeklagte\nihr in unzüchtiger Absicht.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\neiner unzüchtigen Handlung in der Wohnung verurteilt,\ngeht sie selbst davon .aus, daß das Mädchen hier\nNeinen Grenzpunkt seiner Aussagetüchtigkeit erreicht\"\nhat; es hat nach ihrer Ansicht den Geschehensablauf,\n\nvu\n\n- 3 —\n\nda es aus dem Schlaf geweckt wurde, nicht klar erfaßt, weiß aber trotz seiner Schlaftrunkenheit,\n\nes habe sich \"etwas\" ereignet. Es weiß jedoch nur,\ndaß der Angeklagte sich ihr näherte und daß es ihn\nzurückdrängen mußte, aber nicht mehr genau, ob er\nweiter gegangen ist. Die Strafkammer hält es sogar\nfür. wahrscheinlich, daß die Aussage des Mädchens,\nes sei zu weiteren Handlungen gekommen, ein Rückschluß aus den vorhergegangenen Handlungen im\nKraftwagen gewesen ist. Hiermit ist aber nicht die\nbestimmte Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe\ndem Mädchen einen Zungenkuß zu geben versucht, was\nihm mißlungen sei, da es die Zähne zusammenbiß,\n\nDie Schilderung des Mädchens über den Vorgang\nim Kraftwagen und das Gespräch in der Wohnung in\nHOW ist nur wahrheitsgemäß und verständlich,\nwenn unter der weiteren\" Nacht die auf die Unzuchtshandlung im Kraftwagen folgende gemeint ist. Aus\nden Feststellungen geht aber nicht eindeutig hervor,\ndaß die Vorfälle sich in zwei aufeinanderfolgenden\nNächten ereigneten. Das Urteil führt nicht aus, ob\nder Angeklagte mit dem Mädchen und seinem Jungen\nnur einmal oder, wie die Anklage behauptet, mehrmals\nim Personenkraftwagen übernachteten und in welcher\nReihenfolge dies geschehen ist. Falls sie mehrere\nNächte hintereinander im Kraftwagen verbrachten, wäre\ndie Schilderung des Mädchens unrichtig, da die unzüchtige Handlung, auf die sich die Bemerkung des\nAngeklagten bezog, in der ersten Nacht im Kraftwagen vorgekommen war, der Vorfall aber, der Anlaß zu\nder Äußerung gab, bei der Übernachtung in der Wohnung\nvon Verwandten, also mindestens drei Tage später,\nnicht aber in \"der folgenden Nacht\" stattgefunden\nhaben könnte,\n\nDiese Unklarheiten sind möglicherweise nur von\nuntergeordneter Bedeutung. Sie können aber für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Lore Hm:\nauf deren Aussage sich die Verurteilung entscheidend\nstützt, erhebliches Gewicht gewinnen im Zusammenhang\nmit den von der Strafkammer selbst hervorgehobenen\nSchwankungen in ihrer Aussage. Das Mädchen ist\n\"erotisch-sexuell\" interessiert, hat schon einige\nsexuelle Erlebnisse gehabt, neigt zum Aufschneiden,\nbesonders auf sexuellem Gebiet, und hat sogar, wenn\nauch gegenüber Freundinnen, den 23jährigen Fritz Kb\nwahrheitswidrig beschuldigt, er habe mit ihm geschlechtlich verkehrt. Lore hat erst lange nach den\nbehaupteten Verfehlungen des Angeklagten ihrer Großmutter hiervon Andeutungen gemacht, als diese ihr zu\nverstehen gab, daß sie sich mit dem Angeklagten nicht\ngut stehe, und Lore hierbei, wie das Urteil ausführt,\n\"unwillkürlich auf die affektive Stimmung ihrer Großmutter einging\". In den Aussagen des Mädchens sind\nnicht unerhebliche Unterschiede hervorgetreten.\n\nDie Strafkammer hat diese gegen das Mädchen\nsprechenden Gesichtspunkte nicht übersehen; sie hat\nunter ihrer Berücksichtigung in eingehender Würdigung\nder Aussage des Mädchens, dessen Auftreten in der\nVerhandlung und nach den Gutachten der Sachverständigen doch die Überzeugung erlangt, das Mädchen sei\nglaubwürdig. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß\nsie zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, wenn\nsie die angeführten Unklarheiten beachtet und sie\naufgeklärt hätte. Dieser sachliche Mangel nötigt\nzur Aufhebung des Urteils. In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, auf\n\nDe Eee\n\nETUI LINIE\n\n\"In\n\n-5-\n\ndie in der Revision weiter angeführten Unstimmigkeiten\nhinzuweisen. Falls sich solche noch ergeben, ist bei\nder gegebenen Sachlage auch deren Aufklärung und eingehende Würdigung geboten.\n\nDa die Sachbeschwerde Erfolg hat, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Es sei jedoch bemerkt, daß die Strafkammer zu Recht auch den Sachverständigen Dr. IB gehört hat. Sie hat wegen der schwierigen Beurteilung der Lore HB neben Dr. I, der\nFacharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten ist, noch\neinen anderen Sachverständigen, einen Psychologen,\ngehört. Dies geschah aber nicht, weil sie der Ansicht\nwar,.Dr. WiBfehle die notwendige Fachkunde. Die Beurteilung von psychologischen Vorgängen ist vielmehr gerade dem Psychiater möglich; denn die Seelenheilkunde\n(Psychiatrie) setzt die Kenntnis des Seelenlebens, die\nGegenstand der Psychologie ist, voraus.\n\nDer Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\nBaldus Krumme Dr.Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Seibert ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-19/2-str-330-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-19/2-str-330-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.298063+00:00"}}