{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-08-14_2_StR_506_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-08-14","aktenzeichen":"2 StR 506/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EL\n\n2 StR 506/59 2271 028\n\nTmNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Johann H EEE zus NEED,\ngeboren am EEE 1911 in KW: zur Zeit in Untersuchungshatt,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n16, November 1959, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichw in Saarbrücken vom 14. August 1959\n\na‘! im Urteilsspruch dahin geändert, daß anstelle der Worte\n\"tin fünf Fällen\" die Worte treten \"in vier Fällen\",\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben in\nden Fällen eines vollendeten fortgesetzten Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber Annemarie LI\nund Edith Ag, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nEL\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB) in 5 Fällen, davon in 3 Fällen begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1\nStGB) und von diesen wieder in einem Falle auch in Tateinheit\nmit versuchter Blutschande (§§ 173 Abs. 1, 43 StGB) und in\neinem anderen Falle auch in Tateinheit mit fortgesetzter Bluischande (§ 173 Abs. 1 StGB), zu einer Gesamtstrafe von fünf\n\nJahren Zuchthaus: verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts\nund wendet sich insbesondere gegen die Höhe des Strafmaßes.\n\nDas Vorbringen der Revision selbst ist unbegründet.\n\nIndessen muß der Schuldspruch aus anderen Gründen teilweise geändert werden. so daß insoweit über die Strafe neu zu\nbefinden ists\n\nBei dem ersten Vorfall mit Annemarie LEW uni Edith\nAB, als der Angeklagte die Kinder in den Keller zu sich\ngerufen hatte und vor den Mädchen sein erregtes Glied\nentblößte und daran rieb, drehte sich die Edith AB auf\nder Stelle herum und lief weg, während die Annemarie LER\ndem Angeklagten zuschaute. Hiernach hat sich der Angeklagte\nder Edith MP gegenüber des Versuchs eines Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht und äurch dieselbe Handlung gegenüber der Annemarie IM eines vollendeten Verbrechens nach dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW 1957, 391).\nBeide Straftaten sind deshalb tateinheitlich miteinander verbunden, weil sie auf derselben Willensbetätigung des Angetlagten beruhen. Treffen aber mehrere fortgeseizte Handlungen,\n\nwie sie hier den beiden Kindern gegenüber angenommen worden\nsind, auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer\nWillensbetätigung des Angeklagten beruht, so stehen die\nfortgesetzten Handlungen selbst zueinander im Verhältnis\n\nder Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81). Mithin bilden die\nFortgesetzten Verbrechen gegenüber Annemarie IC einerseits und gegenüber Edith AB andererseits rechtlich insgesamt\nnur eine Tat. Dies führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Da\nfür die strafbaren Handlungen des Angeklagten den beiden Mädchen gegenüber nur eine Strafe zu bestimmen ist. muß der Strafausspruch des angefochtenen Urteils insoweit aufgehoben werden, was auch den Wegfall der bisherigen Gesamtstrafe zur Folge\n\nhats\n\nDie Einzelstrafen in den drei übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten sind hierdurch nicht berührt.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-14/2-str-506-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-14/2-str-506-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.254328+00:00"}}