{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-08-12_2_StR_325_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-08-12","aktenzeichen":"2 StR 325/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 325/59 2271 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ignaz M mm zu: VoRmEEmENE.\ngeboren am EEE 1915 ir Tommi, Kreis Kemuui\nGERD ,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern usa»\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 12. August 1959, an der teilgerommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MW in ier Verhanälung,\nOberstaatsanwalt ip >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nGes Landgerichts in Kassel vom 8. Mai 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er wegen fortgesetzier Unzucht mit\nKindern in Tateinheit mit fortgesetzter Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen, teilweise tateinheitlich begangen mit jeweils drei Kindern,\nverurteilt worden ist;\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückver-\n\nwiesen,\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgeseizter\nUnzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht\nin zwei Fällen, teilweise tateinheitlich begangen mit jeweils drei Kindern, und wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in einem weiteren Falle verurteilt. Sie hat unter Einbeziehung der in dem Verfahren\n4 Ds 96/57 = 7 Ns 57/57 des Amtsgerichts Wolfhagen ausgesprochenen Strafe auf eine Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr vier Monaten erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat\nzum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte spielte im Sommer 1957 in zwei Fällen\nan dem eniblößten Geschlechtsteil der Jungen Theo Tuuuiii,\nPeter RE und einmal am Glied des Günter PEEW, als diese\ngemeinsam in seiner Wohnung weren. Er hat weiter geduldei,\ndaß RB zweimal und PB einmal an seinem Geschlechtsteil\nspielten, wobei PA und HE einmal dem Tun des FÜR\ngeflissentlich zusahen. Als Hi allein den Angeklagten\naufsuchte, rieb dieser wieder an dessen nackten Geschlechts-\n\nteil. Hmm, RER und PER waren zur Tatzeit noch nicht\n\n14 Jahre alt; dies war dem Angeklagten bekannt.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\ndurch ein und dieselbe Handlung an jeden Jungen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SiGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies\ngilt auch, soweit er duldete, daß PB una EEE, nicht\nwie es einmal irrtümlich heißt RW und Hp, zeflissentlich zusahen, als RE an dem entblößten Geschlechts-.\nteil des Angeklagten rieb. Die Strafkammer stellt zwar nicht\n\n_- 3.\n\nausdrücklich fest, der Angeklagte habe gewollt, daß die\nbeiden anderen Jungen dem Treiben des RB zusahen. Sie\nist jedoch überzeugt, RB und auch PB hätten sich\nnicht erdreistet, das Glied des Angeklagten anzufassen,\nwenn sie hierzu nicht durch sein Verhalten angeregt\nworden wären und unter seinem in diese Richtung zielenden Einfluß gestanden hätten. Daraus ist zu entnehmen,\ndaß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte\ndie Jungen auch zum geflissentlichen Zusehen bei der\nunzlichtigen Handlung veranlassen wollte.\n\nDie Strafkammer findet in dem Vorgehen des Angeklagten auch ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe\ndie Jungen wiederholt verführt. Eine mehrfache Verführung\neiner Person ist zwar möglich (RGSt 71, 111); die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch diese Annahme nicht. Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung\naus, daß ie Jungen den Angeklagten wiederholt aufsuchten,\nobgleich sie sich zum Teil über sein Verhalten nicht im\nUnklaren sein konnten. Hiernach bedurfte es aber einer\neingehenden Prüfung, ob die Jungen, insbesondere REM\nund HB, nach der rechtlich zutreffend angenommenen\nVerführung in dem ersten Falle nicht von sich aus zu\nweiteren Unzuchtshandlungen bereit waren, sodaß es nun\neiner Verführung nicht mehr bedurfte. In diesen Falle\nläge bei den weiteren Handlungen nur ein Vergehen nach\n.§ 175 StGB vor. Zwischen ihm und dem Verbrechen nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB wäre zwar ein Fortsetzungszusammenhang möglich; der Angeklagte müßte auch dann wegen eines\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt werden\n(R6St 67, 183, 188); der Schuldumfang wäre jedoch geringer.\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zwar\n\nBEE AR,\nARE,\n77\n\na\nNS\n\nauch hinsichtlich der damit in Tateinheit begangenen Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde.\n\n2.) Der dargelegte Rechtsfehler liegt auch vor, soweit\ndie Strafkammer den Angeklagten wegen der im Juli/August 1958\nbegangenen Verfehlungen an den noch nicht 14 Jahre alten\nJungen Wolfgang Ha, Erwin Ci und Werner KB\nverurteilt hat. Das Urteil konnte daher insoweit ebenfalls\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer wird in der neuen\nVerhandlung auch zu prüfen haben, ob nicht bereits eine\nunzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ndarin liegt, daß der Angeklagte die Jungen wiederholt\n\nüber der Hose in der Nähe des Geschlechtsteils packte,\n\nund ob er, als er an dem entblößten Geschlechtsteil des\nKEEEM ürückte, die beiden anderen Jungen zu Zusehen veranlassen und hierzu verführen wollte.\n\n3.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Kinderjährigen im Falle DR ist im Schuldspruch rechtlich\nnicht zu beanstanden. Es ist jedoch nicht auszuschließen,\ndaß hier die Strafhöhe durch die Verurteilung in den beiden\nanderen Fällen beeinflußt worden ist. üs war daher der\nStrafausspruch in diesem Falle aufzuheben.\n\n4.) Rechtlich fehlerhaft ist die Bildung der Gesanstrafe.\nDie Strafkammer hat aus den Einzelstrafen von zehn Mona'ten\nGefängnis im Falle HB u.A., und von sieben Monaten\nGefängnis in Falle Dep und aus der durch Urteil des\nLandgerichts in Kassel als Berufungsgericht am 5. Dezember 1957 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von fünf Wochen\neine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet. Diese\nGesamistrafe hat sie mit der im Falle Halb u.&. erkannten\n\n-5-\n\nGefängnisstrafe von zehn Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten zusammengezogen. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB\nsetzt jedoch voraus, daß die jetzt. abgeurteilten\nstrafbaren Handlungen vor der früheren Verurteilung\nbegangen sind. War schon früher eine Gesamtstrafe\nausgesprochen, so ist das zeitliche Verhältnis der\ndort einbezogenen frühsten Verurteilung zu den jetzt\nabgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 370, 383).\nHiernach war zwar die Bildung der Gesamtstrafe von\neinem Jahr zulässig, da die Taten im Falle HiEED\nund BEE vor dem Urteil des Landgerichts in Kassel\n\nvom 5. Dezember 1957 begangen sind. Das Urteil des\n\nLandgerichts ist maßgebend, da dieses, wenn auch als\nBerufungsgericht, in der Sache selbst entschieden\nhat (RGSt 60, 382). Dagegen durfte die im Falle Ha\nausgesprochene Einzelstrafe von zehn Monaten nicht\nzu einer neuen Gesamtstrafe herangezogen werden, da\ndie ihr zugrunde liegende Tat im Juli/August 1958,\nalso nach dem Urteil des Landgerichts in Kassel\n\nvom 5. Dezember 1957 begangen ist. Hierfür war vielmehr eine selbständige Strafe auszusprechen. Darauf\nhingewiesen sei, daß nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\ndie Summe der in der neuen Verhandlung auszusprechenden Gesamtstrafe und der Einzelstrafe die Gesamtstrafe\n\n-6-\n\nvon einem Jahr vier Monaten, auf die in dem vorliegenden\nUrteil erkannt worden war, nicht übersteigen darf.\n\nBaldus Dr. Peetz Busch\nDr. Dotterweich . \"QDang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-12/2-str-325-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-12/2-str-325-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.195717+00:00"}}