{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-08-12_2_StR_315_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-08-12","aktenzeichen":"2 StR 315/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3\n\n2_StR_315/59 9271 039 _\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Arbeiter Gerhard W GEREEEEEB, zuletzt in W\njetzi unbekannten Aufenthalts, geboren am 1930\nir OEEEEEE ,\n\n2. den Arbeiter Willi A EB aus W\ngeboren am iD 1928 in ;\n\n3, den Hilfsarbeiter Willi r CHEEEEEEEE zus \\ GERD\ndort geboren am GEBE ı 52,\n\n4. den Arbeiter Helmut V EEE zus Ve, dor:\n\ngeboren am EEE 19531, zur Zeit in Strafhaft,\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nBundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaeaisanwalt: un\n\nals Verireier der Bundesanwaltschafi,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Gießen vom 14. Mai 1959 mit\nden Fesistellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über:die Kosten.\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten unter Anwendung\nvon § 157 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt: WWW vezgen\nMeineides, AD, RER una VEREEB wegen uneiälicher\n\nvorsätzlicher falscher Aussage.\n\nMit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des sachlichen Rechts, AB und FEB auch Verletzung des Verfahrensrechts, ohne allerdings Tatsachen anzugeben, die\nnach ihrer Ansicht einen Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nDer Schuläsvruch gibt bei keinem Angeklagten ia\nzu rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist im Urteil widerspruchsfrei dargelegt, daß sämtliche Angeklagten in dem\nErmittlungsverfahren gegen den Polizeiobermeister Ka,\ndas durch die von WB unterzeichnete Anzeige ausgelöst\nwurde, als Zeugen \"bewußt und vorsätzlich\" falsche Aussagen gemacht haben.\n\nDie Strafkammer hat allen vier Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB zugebilligt, weil sie die Überzeugung gewonnen hatte, \"daß der Angeklagte WWW nicht\nallein für das Zustandekommen der Anzeige verantwortlich\nzu machen ist, vielmehr die Untsrstützung der übrigen\nAngeklagten durch Rat und Tat erst den Ausschlag gegeben\nhat\", Aus dem Urteil ergibt sich danach - wenn es auch\nnicht besonders ausgeführt ist -, daß WEM durch die\nAnzeige eine falsche Anschuldigung zum Nachteil Kl 's\n(Vergehen nach § 164 StGB) begangen hat und daß ihn die\nAngeklagten A TEE und VEREB Gavei Hilfe geleistet, sowie daß sämtliche Angeklagten bei ihrer Vernshnung als Zeugen im Ermittlungsverfahren gegen Ki\n\nun Pouduad\n\nNoel\n\non\n\nvn nt\n\n3.\n\ndie Unwahrheit gesagt haben, um von sich selbst die Gefähr einer gerichtlichen Bestrafung wegen jener falschen\nAnschuldigung abzuwenden.\n\nDem Urteil ist jedoch nichts darüber zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer auch geprüft hat, ob die Angeklagten,\nals sie in dem Ermittlungsverfahren gegen KB 215:\nZeugen durch den Richter vernommen wurden, auf die Befugnis hingewiesen worden sind, nach § 55 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung\nihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen\nwürde. Diese Gefahr bestanä aus dem bereits angeführten\nGrunde, wenn 'sie den infrage stehenden Vorfall in Widerspruch zu der Anzeige wahrneitsgemäß schilderten. Wenn\ndie Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO damals unterblieben\nist, so würde dies die Strafbarkeit der Angeklagten zwar\nnicht beseitigen, jedoch neben dem Eidesnotstand als\nselbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden\nkönnen (vgl. BGHSt 8, 186, 189 und das unveröffentlichte\nUrteil des Ferienstrafsensts vom 19. Juli 1957 - 1 StR\n245/57). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen und daß sich das\nbei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten\nausgewirkt hat, Aus diesem Grunde ist das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten im Strafaussvruch aufzuheben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückzuverweaisen. Der Strafkammer bleibt es unbenommen, bei\nder neuen Straffestsetzung trotz Milderung der Strafe\nnach § 157 StGB den Umstand strafschärfend zu verwerten,\ndaß die Angeklagten sich durch die falsche Aussage\nwissend selbst in die Zwangslage gebracht haben, als\nZeugen aussagen zu müssen und dadurch vor der Alternative\n\n-A-\n\nzu stehen, ihr strafbares Verhalten einzugestehen oder\n\ndie falschen Angaben aufrecht zu erhalten und sich dadurch\nder falschen Zeugenaussage schuldig zu machen. Auf § 358\nAbs. 2 StPO wird verwiesen.\n\nBaldus Dr. Peetz Busch .\nDr. Dotterweich Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-12/2-str-315-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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