{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-08-05_2_StR_304_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-08-05","aktenzeichen":"2 StR 304/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 304/59 2259 058\n\n un wu\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner B aus »\ngeboren am Ge 1936 In ‚2.20.\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes uU.2.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 13. Februar 1959 mit den\nFoststellungen aufgehoben:\n\nl. soweit er eines schweren Diebstahls für schuldig\nbefunden worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels,’an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\n“on\n\n- 2-\n\nGründ\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\ngemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Diebstahls in einem\nFali, einfachen Diebstahls in zwei Fällen — davon einmal\ngemeinschaftlich -begangen - und wegen versuchten einfachen\nDiebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision macht er Verletzung des Verfahrensraechts\nund des sachlichen Rechts geltend.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, entbehrt also\nder in § 344 Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Form.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuläspruches\nwegen schweren Diebstahls, im übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\nDas Landgericht beurteilt den Diebstahl im Hause Han\nWWMBstraße @als einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1\nNr. 7 StGB. Im Urteil ist dazu ausgeführt, der Angeklagte\nhabe sich, durch ein erleuchtetes Kellerfenster angelockt,\nin diebischer Absicht durch das Tor der Grundstücksumfriedung schließlich in das Haus eingeschlichen. Wie er dies\ngetan hat, darüber ist nichts gesagt. Die Anführung der Worte\ndes Gesetzes ersetzt nicht die Angabe der Tatsachen, in denen\ndie Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden.\nEin bloß geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachizeit genügt nicht zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB.\nZu dem für jeden Dieb typischen heimlichen Verhalten muß noch\nirgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung kommen (BGHSt 9, 253, 255). Das Urteil enthält nichts\ndarüber, daß der Angeklagte irgendwelche Vorkehrungsmaßregein\n\ngetroffen oder eine besondere Lage ausgemutzt hat, die es\nihm ermöglichte, sein Eindringen in das Haus vor den Bewohnern zu verbergen. Keine Vorkehrungsmaßregel dieser Art\nkann darin gefunden werden, daß er - einmal in das Haus gelangt - wiederholt für kurze Zeit Streichhölzer aufleuchten\nließ, um besser Gegenstände zu finden, die er mitnehmen\nkönnte. Einmal war dieses Tun eher geeignet, die Aufmerksankeit der Hausbewohner auf sich zu ziehen. Ferner folgte es\nzeitlich dem Eindringen in das Haus nach. Auch die Art, wie\nder Ängeklagte das Haus wieder verlassen hat, würde für die\nFrage, ob er ‚sich eingeschlichen hat, ohne Bedeutung sein.\nIm übrigen enthält das Urteil hierüber nur die Feststellung,\ner habe sich mit der Diebesbeute lautlos und von den Hausbewohnern unbemerkt auf den Heimweg begeben.\n\nDa die bisherigen Feststellungen demnach die Verurteilung\nwegen eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB\nnicht tragen, ist das Urtoil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nWillms Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-05/2-str-304-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-05/2-str-304-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.131354+00:00"}}