{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-29_2_StR_300_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-29","aktenzeichen":"2 StR 300/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 041\n\na Ye „E\n\n2_StR 300/59\n\n®\n%\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n. ..\nFe 3\nN\n“ 5\nR\n\ngegen\nden Gärtner Herbert R aus U ‚ Kreis ’ m\nWER, geboren am 1927 in S ‚„ zur Zeit in\n\nUniersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juli 1959, an der teilgenommen habens “\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, a\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willms i\nBundesrichter Hoepner F\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\ni als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nu.» -\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 24.Avril\n1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNie Dr\n\ngründe:\nDer angeklagte ist wegen Unzucht mit der achtjährigen\nIlona BB und wegen versuchter Unzucht mit der zehnjährigen Irene BEE zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten Zuchthaus (Einzelstrafen 1 Jahr sechs Monate\nZuchthaus und 1 Jahr Gefängnis) verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 4 Jahren ab--\nerkannt worden. Der hierzu bevollmächtigte Verteidiger hat\ndie gegen dieses Urteil eingelegte Revision im Falle Ilona\nDEE auf den Strafausspruch beschränkt; im Falle Irene\nDER erstrebt der Angeklagte seine Freisprechung, Er macht\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.\n\n1. Der Angeklagte hat sich am Abend des Rosenmontag\n1959 Einlaß in das Haus des mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten Ehepaares BE, das abwesend war, verschafft.\n£r weckte die allein anwesenden Kinder und veranlaßte zunächst. die z-hnjährige Irene, aus dem Kinderzimmer. in die Küche\nzu kommen. Die beiden anderen Kinder jagte er aus der Küche\nfort und versuchte, sie durch Fyramidon zum Einschlafen zu\nbringen. Irene veranlaßte er, nachdem er das elektrische\nLicht ausgeschaltet und eine Kerze angezündet hatte, erhebliche Mengen stark alkoholhaltiger Getränke zu sich zu nehmen und zu rauchen.’ Als. sie so schwer betrunken war, daß sie\nsich übergeben mußte, ließ er sie in ihr Bett entkommen. Das\nUrteil des lLandgerichts schildert die Vorfälle bis zu dem\nAugenblick, in dem Irene betrunken wurde, und fährt forts\n\n\"Was nunmehr mit Trene geschehen ist, hat sich in der\nHauptverhandlung nicht aufklären lassen. Der Angeklagte legte Irene auf den Küchentisch und küßte sie\nauf die Wange.\"\n\ntei, das also nicht seiner Einlassung entnommen werden kam,\nbeurteilt das Landgericht als den Beginn der Ausführung\neiner vom Angeklagten beabsichtigten, aber infolge der Übel.\n\nkeit des Kindes nicht vollendeten Unzuchthandlung.\n\nHiergegen bestehen Bedenken. Da nach den Feststellun- \"\ngen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte mit\nIrene allein gewesen ist, sie selbst zur Aufklärung dessen,\nwas nach Eintritt ihrer Trunkenheit mit ihr geschehen ist,\nnichtsbeitragen konnte und der Angeklagte selbst gerade in\ndiesem Punkt das ihm vorgeworfene Tun bestreitet, ist das\nUrteil in sich widerspruchsvolls\n\nDennoch ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 St&B im Ergebnis\ngerechtfertigt. Der Eröffnungsbeschluß umfaßt auch die ver- :\nsuchte Verführung der Irene BB zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Dem Zusammenhang des Urteils\nist zu entnehmen, daß der Angeklagte Gleiches oder Ähnliches\nmit Irene vorhatte, wie er es nach den Feststellungen der\nStrafkammer danach mit Ilona ausgeführt hat. Das ergibt sich\nschon aus der Bemerkung, die er zu Ilona machte, als Irene\nschwer betrunken war, mit Irene sei ja nichts mehr anzufangen. Der beabsichtigten Verführung ‚der Irene zur Unzucht\ndienten aber bereits die vorher vom Angeklagten ausgeführten und von ihm zugegebenen Handlungen: das Auslöschen des\nLichts, die Entfernung der jüngeren Geschwister, das Betrunkermachen der Irene.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB wird daher durch die Feststellungen der\nStrafkamner getragen.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken.\n\n2. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision im\nFalle Ilona BB ist bei dem massiven Angriff des Angeklagten gegen dieses Kind und dessen schwerer seelischen\nBeeinträchtigung offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Geier Dr.Schalscha wilins\n\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\nei een.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/2-str-300-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/2-str-300-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.001183+00:00"}}