{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-28_2_StR_473_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-28","aktenzeichen":"2 StR 473/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Rolf Heinrich J EB, ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE 1951 in VaumummmumEEEEEn ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Pro?.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertrewer der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 28. Juli 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er im Falle B 5) verurteilt worden ist,\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin fünf Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in\nfünf Fällen sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, teilweise in Tateinheit mit Fahrerflucht und fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchihaus verurteilt werden. Gegen ihn wurde\nPolizeiaufsicht für zulässig erklärts; die bürgerlichen\nEhrenrechte wurden ihn auf die Dauer von drei Janren aberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Der Angeklagte hat während der Hauptverhandlung den\nVorsitzenden als erkennenden Richter abgelehnt. Sein Antrag\nist als unzulässig verworfen worden, weil sich die Sirafkammer bereits in dem an die Vernehmung des Angeklagten zur\nSache anschließenden Teil der Hauptverhandlung befand, nämlich in der Beweisaufnahme. Diese Entscheidung entsprach\ndem Gesetz (vgl. BGHSt 5, 153). Der hiergegen sich richtende\nRevisionsangrif? kann daher keinen Erfolg haben.\n\n2.) Das Vorbringen der Revision, mit dem sie Unzuständigkeit\ndes Gerichts rügt, ist im Hinblick auf § 16 StPO unzulässig.\n\n3.) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte hätte nicht\nals Mittäter verurteilt werden dürfen, weil er allenfalls\n\nnur Beihilfe zum Diebstahl der anderen geleistet habe, widerspricht ihr Vorbringen den Feststellungen des Urteils. Aus\ndiesem ergibt sich, daß der Angeklagte jeweils eine so starke\ninnere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat gehabt hat,\ndaß diese in den bezeichneten Beziehungen maßgeblich von\nseinem Willen ebhängig gewesen ist. Er hatte jeweils einen\n\n3 _\n\ngenügenden Einfluß darauf, ob, wann und wie die Tat ausgeführt\nwurde, so daß seine Mittäterschaft ohne Rechtsirrtum bejaht\nworden ist (vgl. BGHSt 8, 393, 396).\n\nUnrichtig ist auch die Meinung der Revision, das Gericht\nsei auf die Einlassung des Angeklagten nicht eingegangen, soweit er behauptet hat, er sei von seinen Begleitern gezwungen\nworden, sie jeweils zum Tatort zu fahren und das Diebesgut\nebzutransportieren. Nach dem Urteil haben REED und WEB\nals Zeugen in Abrede gestellt, irgendwie dem Angeklagten gedroht zu haben, ihn hochgehen zu lassen, wenn er nicht mitweche. Vielmehr kamen nach den Feststellungen der Strafkammer\nalle drei und in vollem Einverständnis des Angeklagten dahin\nübsrein, durch Einbrüche sich wertvolle Beute zu verschaffen\nuna durch deren Verkauf in den Besitz von Geldmitteln zu\nkommen.\n\n4.) Bei der Nachvrüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nGer allgemeinen Sachrüge haben sich nur insofern rechtliche\nBedenken ergeben, als auch im Falle B 5) in der Wegnahme von\n\n7 bis 8 Schachteln Zigaretten aus einem Automaten ohne weiteres Diebstahl angenommen worden ist. Denn hier drängt sich\nim Gegensatz zu der Wegnahme von 20 Sechserpackungen aus einen\nAutomaten im Falle B 2) wegen des geringeren Umfanges der entwendeten Genußmittel die Frage auf, ob nicht die Vorausseizungen der Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StEB zu bejahen\nsind und der Angeklagte demgemäß zu bestrafen ist, wenn ordnungsgemäß Strafantrag gestellt worden und die Strafverfolgung nicht\nverjährt ist.\n\nDer Senat vermag allerdings von sich aus nicht zu entscheiden, ob es sich im Falle B 5) um Genußmittel in geringer\nMenge oder von unbedeutendem Werte im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Vielnehr ist dies eine Frage tatsächlicher Natur,\ndie in erster Linie der Würdigung des Tatrichters vorbehalten\n\n-4A-\n\nist (RGSt 63, 273; vgl. auch BGHSt 5, 263, 264 und 6, 41 45\nzu. ) 264 a StGB; siehe ferner BGH GA 1957. 17). Da die Urteilsgründe auch in ihrem Zusammenhang keinen näheren Aufechluß hierüber geben, bedarf es noch näherer tatsächlicher\nFeststellungen durch die Strafkammer, bei denen zunächst ein\nsachlicher Maßstab zu ermitteln sein wird, nach dem sich der\nGeläwert der entwendeten Gegenstände bestimmen 1äßt. Davon\nausgeherä wird alsdann zu prüfen sein, was in einem solchen\nFalle nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als\neine geringe iienge oder als ein unbedeutender Wert anzusehen\nist. Auch die Verhältnisse der Beteiligten und insbesondere\ndes Geschädigten sind bei dieser Beurteilung mit heranzuziehen, weil dann, wenn der Geschädigte durch den ihm zugefügten Verlust ganz empfindlich getroffen wurde, im allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB entfällt,\nselbst wenn die Wertung nach objektiven Gesichtspunkten allein\ndie Verurteilung nach dieser Strafvorschrift noch zulassen\nwürde.\n\nDaß die Intwendung \"zum alsbaldigen Verbrauch geschah\",\nliegt nach üen Umständen des Falles bei den bisher getroffenen\nFeststellungen nahe (vgl. RGSt 76, 66, 67; BEH IM Nr. 1 zu\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. auch R6St 53, 168).\n\nNach Lage des Falles kann bei der Straftat des Angeklagten hier auch Verurteilung nach § 303 StGB bei entsprechendem Strafantrag in Frage kommen, weil die Täter den Automaten\nbeschädigt haben. Daß der Angeklagte nicht auch im Falle B 2)\nwegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist, beschwert ihn\nnicht.\n\nDer erörterte Mangel des angefochtenen Urteils nötigt\nzu seiner Aufhebung in dem angegebenen Umfange.\n\nweh\n\n5.\n\nDie weitergehende Revision hat sich als unbegründet\nerwiesen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-28/2-str-473-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-28/2-str-473-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.943274+00:00"}}