{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-22_2_StR_297_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-22","aktenzeichen":"2 StR 297/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R. 2_StR_297/59 2271042 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen:\n\n1.) den Kaufmann Erich I iD aus DER: dort geboren\nam dam 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Verkäufer Rudi Karlheinz B u: zuU-\nletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 921\nin BR. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten J EB\ngegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1959 wird verworfen.\nJedoch werden in dem den Angeklagten be-\n\ntreffenden Teil des Urteilsspruchs die Worte\n\"die in Wegfall kommt,\" gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n-2-\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 14.April 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten B Em\n\nB wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen forigesetziten\nFahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtsirafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das TLanägericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na)\n\nb)\n\n. DE, ”\nRu\n\nDie Strafkammer hat erkannt\n\ngegen den Angeklagten I DB unter Freisprechung\nim übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei\nunter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffengerichts in Worms vom 11. Dezember 1958 erkannten\nGefängnisstrafe von drei Monaten, \"die in Wegfall\nkommt,\" auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten Gefängnis sowie auf eine Geldstrafe\n\nvon 250 DM, die in dem Urteil des Schöffengerichis\n\nin Worms neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen war,\n\ngegen den Angeklagten B EP vwezen\n\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen\nsowie wegen eines weiteren schweren und eines einfachen Diebstahls, sämtlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen\nfortgesetzten Fährens eines Kreftfahrzeuges ohne\nFührerschein auf eine Gesamtistrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten Zuchthaus.\n\nHiergegen wenden sich beide Angeklagten mit der Re-\n\nvision. Das Rechtsmittel des Angeklagten JM ist unbegründet, die Revision des Angeklagten Du nat\n\nErfolg.\n\nI. Zur Revision I:\n\n1.) Soweit der Angeklagte das Verfahren beanstandet,\nist die Revision unzulässig, weil sie der Angabe der den\nMangel enthaltenden Tatsachen enibehrt (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n-4-\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Straf-\n. kammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die\nStrafbemessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken.\n\nZutreffend hat auch das Landgericht. die von dem\nSchöffengericht in Worms erkannte Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten Gefängnis in die nunmehr gebildete Geseamtstrafe einbezogen. Nur ist der Urteilsspruch insofern\nunrichtig, als es dort heißt, daß jene Gefängnisstrafe\n\"in Wegfall kommt.\" Diese bleibt, gerade weil sie in die\nGesamtstrafe einbezogen wird, als Einzelstrafe bestehen.\nSonst wäre sie, wie in BGHSt 12, 99 des näheren dargelegt ist, als deren Grundlage und auch sonst, falls\netwa infolge einer später hinzutretenden Verurteilung\ndie Neubildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen notwendig würde, überhaupt nicht verfügbar. Insofern ist\ndaher der Urteilsspruch durch Streichung der Worte: \"die\nin Wegfall konnt;\" richtigzustellen.\n\nII. Zur Revision DO: - wenn\n\n1.) ' Das’ Rechtsmittel ist:auf den Strafausspruch beschränkt, und zwar soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein\nverurteilt worden ist. Allerdings hat der - zur Rücknahme\nvon Rechtsmittelh ermächtigte - Verteidiger die Revision\nunbeschränkt eingelegt. Er hat sie jedoch ausschließlich damit gerechtfertigt, daß das Landgericht wegen\n\ndes fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG\nauf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt habe,\nwährend das Gesetz nur eine Höchststrafe von zwei Monaten\n\nGefängnis vorsehe. Es liege also, so schließt die Revisionsrechtfertigung, ein Rechtsfehler vor, und daher\nsei das Urteil aufzuheben. Hieraus ergibt sich, daß\ndas Rechtsmittel auf diesen Teil der Verurteilung\nbeschränkt worden ist, wenn auch der Antrag seinen\nWortlaut nach auf Aufhebung des landgerichtlichen\nUrteils schlechthin gerichtet zu sein scheint.\n\n2.) In diesem beschränkten Umfange ist das Rechtsmittel begründet. Mit Recht weist die Revision darauf\nhin, daß in § 24 StVG an Freiheitsstrafe Gefängnis\nnur bis zu zwei Monaten angedroht ist, so daß die vom\nLandgericht ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei\nMonaten nicht aufrecht erhalten werden kann. Dies hat\nauch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nHiernach ist das Urteil, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe von drei\nMonaten Gefängnis sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen\n\n/ f: x\n\n-6-\n\nStraffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha\nWwillms Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/2-str-297-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/2-str-297-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.873126+00:00"}}