{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-15_2_StR_273_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-15","aktenzeichen":"2 StR 273/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2 StR 27\n\n2271 044\n\n5\n\n\\8\nOo\n\n|\n\nu.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner C ,„ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB 1930 in s ZoZt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. U.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatsnräsident Dr, : Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nsi\nBr .\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer\nBremerhaven - vom 29, April 1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nund einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt\nworden. Mit seiner Revision macht er fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Schuläspruch.\n\nlo. Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der von dem Angeklagten in dessen Mansardenzimmer\naufgenommene SB stellte fest, daß der Vermieter des\nAngeklagten in einer Kommode Kleidungs- und Wäschestücke\nverwahrte, Er fragte den Angeklagten, ob sie diese Sachen\nnicht gemeinsam verpfänden oder verkaufen wollten. Als dieser zustimmte, öffnete SB in Anwesenheit des Angeklagten die Kommode, entnahm ihr eine größere Zahl von Bekleidungsstücken und packte sie zusammen. Der Angeklagte\ntrug das Paket zur Pfandleihe und verpfändete das Diebesgut.\nDen Erlös verbrauchte er gemeinsam mit SEM. Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Diebstahls verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Ziele,\ndaß der Angeklagte nur wegen Hehlerei in Verbindung mit zugesagter Begünstigung zu bestrafen sei.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Angeklagte\nvor der Vollendung des Diebstahls keinen unmittelbaren Tatbeitrag geleistet; zur :Beenäufg; der Tat gehörte aber die\n\nErlangung des ungehinderten Gewahrsams. Solange die Beute\nsich noch in der Wohnung des Bestohlenen befand, war die\nTat nicht beendet. Der Angeklagte aber war es, der die\nBeute wegschaffte. Br hat auch durch sein vorheriges Einverständnis mit der Tat gezeigt, daß er nicht nur helfen, sondern sich als Gleichberechtigter an dem Diebstahl beteiligen\nwollte. Die Tatsache, daß SB vor Ausführung der Tat\nsich des Einverständnisses des Angeklagten, dessen Gast er\nwar. versicherte, läßt erkennen, daß er sie gegen den Willen\ndes Angeklagten nicht ausführen wollte. Da der Angeklagte\nallediese Umstände kannte, er also mit SD die Tatherrschaft ausübte, spricht alles dafür, daß er entsprechend\nder Annahme der Strafkammer mit Täterwillen handelte (BGHSt\n8, 340). Hiernach ist die Annahme der Mittäterschaft nicht\nzu beanstanden.\n\n3. Wegen Betruges ist der Angeklagte verurteilt worden,\nweil er das durch den schweren Diebstahl (oben zu 1) erbeutete Gut verkaufte und dabei dem Verkäufer vorspiegelte, er\nsei zum Verkauf durch den rechtmäßigen Eigentümer ermächtigt\nworden. Die Revision sieht in den Ausführungen der Strafkamner;\nder Angeklagte habe gewußt, durch den Ankauf der Ware werde\nentweder dem Käufer oder dem Bestohlenen Schaden entstehen,\neine Wahlfeststellung, auf Grund deren Betrug nicht angenonmen werden durfte, da gegenüber dem Bestohlenen die Verwertung der Beute eine straflose Nachtat sei. Die Strafkamner\nhat aber festgestellt, daß der Angektagte jedenfalls gewußt\nhabe, daß er den Käufer durch Täuschung veranlaßte,: bemakelte\nWare zu kaufen. Das genügt zur Feststellung des Vermögensschadens des Käufers und der Kenntnis des Angeklagten hiervon.\n\nng\n\nA\n\nII. Strafausspruch.\n\nDie Strafzumesaung läßt keine» den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; die Ausführungen der Revision\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/2-str-273-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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