{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-15_2_StR_270_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-15","aktenzeichen":"2 StR 270/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2_StR_ 210/59 2259 053\n\nwie x\ngt vo\n, Sr „in\n\nIn Nanen des: Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Helmut I ih aus CO rei DU\ngeboren am EB 1950 in Posi zur Zeit in anderer\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls u.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Schelscha\nBundesrichter Dr; Flitner\nDundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Eins: Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 17. April 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde von dem Eigentümer eines Kraftwagens\nim Inneren des Wagens sitzend betroffen, nachdem er diesen gewaltsam geöffnet hatte. Zur Rede gestellt, bedrohte er den Eigentümer mit einer Gaspistole und entfloh, Auf seine Verfolger\nschoß er mit einer Gas- und mit einer Platzpatrone. Das Landgericht hat ihn wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einem Jahr und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision macht\nder Angeklagte unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.\n\n1. Soweit der Angeklagte ausführt, er habe nicht wegen Diebstahlsversuchs, sondern nur nach § 248 b StGB verurteilt\n\n38: un in\n$\n\nEN\n\na\nrn\n\nwerden dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann dahin-\n\ngestellt bleiben, ob die Angaben des Angeklagten vor dem\nHaftrichter bereits seiner Einlassung, er habe nur mit\n\ndem Wagen spazieren fahren wollen, entgegenstehen; jedenfalls ist die Folgerung des Landgerichts, der wiederholt\nwegen Autodiebstahls vorbestrafte Angeklagte, der früher\nnie die entwendeten Wagen zurückgebracht habe, habe dies\nauch im vorliegenden Falle nicht beabsichtigt, rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n2. Hingegen tragen die Urteilsfeststellungen nicht die Anwen-\n\ndung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Strafkammer hat keine\n\nFeststellungen über den Mechanismus und die Art der vom\nAngeklagten verwendeten Gaspistole getroffen; ohne solche\nFeststellungen,auf deren Notwendigkeit schon in der Entscheidung BGHSt 4, 125 hingewiesen wurde, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob es sich um eine Waffe\nim technischen Sinne handelte. Auch über die Beschaffenheit der Munition fehlen nähere Angaben, insbesondere\ndarüber, ob eine Gas- oder Platzpatrone der Ari, wie sie\n\n- 3 -\n\n4\n“40\nbu\n\n.\n\nA\n\nder Angeklagte benutzte, auf kurze Entfernung eine Verletzung\nherbeiführen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach\nden bisherigen Feststellungen der Angeklagte bereits die\nGaspistole gegen den Eigentümer des Kraftwagens richtete, als\ner diesem gegenüberstand. Sollte die Gaspistole nicht als tech.\nnische Waffe anzusehen sein, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte beim Gebrauch der Waffe damit rechnete, daß sie geeignet sei, Verletzungen herbeizuführen, und nicht nur zur\nAbschreckung diene. Da die fehlerhafte Anwendung des § 243 Abs,\nWr. 5 StGB nicht eusgeschlossen werden kann, ist der Revision\nstattzugeben. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben zu prüfen, ob nicht der Diebstahlsversuch\nbeendet war, als der Nötigungsversuch begangen wurde. In diesen\nFalle würden die beiden Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Sollte der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe wegen zweier selbständiger Taten verurteilt werden,\n\nso ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.\n\nDr. Geier Dr. Peetz: Dr. Schalscha\nFlitner Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/2-str-270-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/2-str-270-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.524477+00:00"}}