{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-08_2_StR_395_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-08","aktenzeichen":"2 StR 395/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 092\n\nun rn de ee er er\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Leichtmatrosen Alfred BB . ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an Em 1925 in Dana. zur Zeit in Unter.-\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.4.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitgender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes hanägerichis in Bremen - Große Sirafkemmer\nin Bremerhaven - vom 8. Juli 1959 wird verwor--\neo\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiiwiels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 9. Juli 1959 erlitiene Untersuchungs-\n\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersieigi, auf\ndie Sirafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\n>\n\n.Bründse\n\n“.\n®\nir bi\n\nDer Angektagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines. schweren Diebstahls im Rückfall, zwei einfacher Diebstähle im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ferner wegen\nBetruges und wegen Verkehrsünfallflucht, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, zu\neiner Gesemtstrafe von sechs Jahren Zuchtihaus- verurteilt _\nworden. Die Sicherungsverwahrung ist angeoränet. Dem Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nsechs Jahren aberkannt. Mit seiner Revision greift der Angeklagte die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Kückfall sowie den Strafausspruch einschließlich der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nle § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der\nBehauptung der Revision hat die Strafkemmer Tatsachen Testgestellt, in denen sie den schweren Rückfalldiebstahl sieht.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte das Schiebedach\nan dem Volkswagen der Zeugin HB zufgeschnitten, die Verriegelung gelöst, von innen den verschlossenen Volkswagen\ngeöffnet und aus ihm mehrere Gegenstände entwendet. Wenn die\nStrafkammer daraus, daß die der Zeugin HB gestohlenen\nGegenstände in einem anderen vom Angeklagten vorher gestohlenen Wagen aufgefunden wurden und daß der Angeklagte sich\nwiderspruchsvoll zu diesem Fall eingelassen hatte und in\nder Tatnacht \"unterwegs gewesen war\", schließt, daß der Angeklagie der Täter war, ist das denkgesetzlich möglich. Ein\nWiderspruch bei der Schlußfolgerung der Strafkammer ist nicht\nersichtlich.\n\ndr Aut ne en\n\nET\n\n2. Schuld- und Strafausspruch urd die Anordnung der\nSicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte\nseine früheren und die jetzigen Straftaten aus einem anlagebedingten Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begangen hat.\nSie schließt das insbesondere aus dem Umstande, daß er seit\nseiner ersten Bestrafung im Jahre 1942 bis zum heutigen Tage\nmehr als 15 Jahre im Zuchthaus verbracht habe und nach Straf...\nverbüßung jedesmal bald wieder straffällig geworden sei, der\nStrafvollzug also keine Wirkung auf ihn gehabt habe, ferner\neus der Abstumpfung seines ethischen Gefühls und seinem |\nMangel an natürlichen Hemmungen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Im Urteil ist ferner dargelegt,\ndaß die jetzigen Taten ebenfalls in diesem Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begründet sind und daß der Angeklagie\nnicht durch eine ernsthafie Notlage zu ihnen gedrängt worden ist. Vielmehr sei — wie schon früher - die Triebfeder |\ndieser Taten seine Leidenschaft, mit Krafifahrzeugen zu fahren. Um ihr zu frönen, stahl er zwei Kraftfahrzeuge und bcschaffte er sich, als der Kraftsioff des einen Wagen verbraucht war, neuen Kraftstoff durch Betrug, nicht, um seinen\nhebensunterhalt zu fristen. Auch das Fahren ohne Führerschein\n(§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und die Verkehrsunfailflucht {§ 142\n\nGB) sind symptomatisch für seinen Hang zur Begehung vor\nallem solcher Straftaten, die ihm das Fahren mit fremden\nKrafifahrzeugen ermöglichen. Nach den Feststellungen des\nUrteils ist er schon 1952 einmal wegen Verkehrsunfallflucht\nund seit 1952 mehrfach auch wegen Vergehens nach § 24 Ans. 1\nNr. 1 StVG bestraft worden. Die Strafschärfung nach § 20 a\n\nAbs, 1 StGB ist deshalb auch für die Verkehrsunfallfluchti\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Lanägericht hat ferner\ndie Überzeugung gewonnen, daß vom Angeklagten die Begehung\ngleichariiger Straftaten weiterhin auf nicht absehbare Zeit\nzu erwarten und daß er deshalb gefährlich ist.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung findet in den\nFeststellungen und Erwägungen des Urteils ihre Rechtfertigung.\n\nBusch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-08/2-str-395-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-08/2-str-395-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.295045+00:00"}}