{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-08_2_StR_240_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-09","aktenzeichen":"2 StR 240/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu II 2\n\nWE Ze NER\n\nStVe § 24 Abs. 2\n\nSchon wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen\nPerson nur eins Verrichtung überläßt, die für den\nBewsgungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist,\nwie 2.B. äle Handhabung des Lenkrades, liegt eine\nverbotene Bestellung oder Ermächtigung zur Führung\ndes Kraftfahrzeugs vor. '","text_plain":"2271 008 -\n\nE achschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nnur zu II 2\n\nWE Ze NER\n\nStVe § 24 Abs. 2\n\nSchon wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen\nPerson nur eins Verrichtung überläßt, die für den\nBewsgungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist,\nwie 2.B. äle Handhabung des Lenkrades, liegt eine\nverbotene Bestellung oder Ermächtigung zur Führung\ndes Kraftfahrzeugs vor. '\n\n-\n\nBGH, Urt. v. 9. Juli 1959 - 2 StR 240/59 - IG Frankfurt a/Main\n\n2_StR_240/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Roland W EEE zu: \"ou.\ngeboren am EB 925 in SC, in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 8. Juli 1959 in der Sitzung vom 9. Juli 1959,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtveil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom !2, Januar i959\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen mißlungener Anstiftung nach\n§ 159 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nBi\n\n”\n\na ens\n\nRER\n\nE)\n\nen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt wegen\n\na) schwerer Unzucht nach § 175 a Nr. .3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 2 StV« in\ndrei Fällen,\n\nb) versuchter schwerer Unzucht nach den 88 175 24\nNr. 3, 43 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach\n\n§ 24 Abs, 2 StVG in zwei Fällen,\n\nc) wegen mißlungener Anstiftung (zur uneid lichen\nfalschen Aussage) nach § 59 StGB in zwei Fällen,\n\nd) wegen Beleidigung nach $ '§ 5 StGB,\n\n'e) wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVc in drei\nFällen. \"\n\nSie hat unter Einbeziehung der durch das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1957 (42 KLs\n24/56) ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen\nYin die unter a) im ersten Fall ausgeworfene Sirafe\" auf\neine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt und\nSicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen I, III und IV\nentzogen und ausgesprochen, daß ihm die Verwaltungsbehörde auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis erveilen darf;\nden zu den Taten benutzten Personenkraftwagen hat sie\n\nnach § 40 StGB eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und\nbeanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat\n\nzum Teil Erfolg\n\nae men.\n\nT, Die Verurteilung wegen Verführung der noch nicht\n21 Jahre alten Hasso Soggnnmmw. Kurt Sci und\nErwin MB zur Unzucht ist bedenkenfrei. Die Strafkammer\nhat den äußeren und inneren Tathestand des § 175 aNr 3\nStGB in allen drei Fällen ohne Rechtsirrtum dargetan. Sie\nnimmt zu Recht an, der Angeklagte habe die Jungen mehrmals zur Unzucht verführt; denn diese waren, wie das\nUrteil feststellt, auch nach der ersten Verführung zu\nweiteren Unzuchtshandlungen nicht bereit; sie wurden\nvielmehr hierzu jeweils durch neuerliche Einwirkungen\ndes Angeklagten geneigt gemacht (R6St 71, 111). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei jeder der Taten\nzeigt keinen Rechtsfehler,\n\nDie Rüge, im Falle Sog habe die Strafkammer\nihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die\nTaten sind nach dem Urteil nicht, wie die Revision vor-\n\n‚trägt, in der Zeit vom 1.4. bis 50.6.1957, sondern im\n\nSommer 1957 begangen. Sie werden demnach nicht dadurch\nausgeschlossen, daß der Angeklagte erst Ende August 957\nseinen Kraftwagen wieder in Betrieb genommen hat. Er\n\nhat nach dem Urteil zudem nicht das Rahmengeschehen, Sondern mur die Unzuchtshandlungen bestritten. Eine weitere\nAufklärung drängte sich dem Gericht daher in dieser Richtung nicht auf.\n\n‚Nach den Feststellungen befand sich zwar der Angeklagte zeitweise in so schlechten Verhältnissen, daß\nSc inn einmal 4 vis 5 DM gab; Aies schließt\naber nicht aus, daß er das Interesse des Sogn\nan Kraftwagen ausnutzie, um ihn zur Unzucht zu bringen.\nFehl geht das Vorbringen, Sci una Sep näiten die Unzuchtshandlungen im Ermittlungsverfahren nur\nunter Druck zugegeber; denn das Urteil gründet sich auf\n\ndie Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung; daß in\ndieser die Jungen, die auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nhingewiesen wurden, auch unter Druck standen, behauptet\ndie Revision nichi. Die Strafkammer hat zur Frage der\nGlaubwürdigkeit des Se} einen Sachverständigen gehört; zu einer weiteren Aufklärung bestand insoweit für\ndas Gericht kein Anlaß. Die Verteidigung hai hierzu in\nder Hauptverhandlung auch keinen Beweisamtrag gestellt.\nDer Hinweis, das Urteil sei widerspruchsvoll, da bei der\nStrafzumessung im Falle S ein nur § 175 StGB angeführt sei, entbehrt der Grundlage. Es liegt hier nur ein\nSchreibfehler in der Urteilsabschrift vor; in der Urschrift des Urteils heißt es § 175 a StGB (S. 41). Dies\ngilt auch für die Beanstandung, die Folgerung des Gerichis,\nder Angeklagte habe Scfiiiie verführen wollen, sei widerspruchsvoll, da nach dem Urteil der Angeklagte die Beziehung zu SE \"nicht\" in der Ansicht angeknüpft\nhatte, ihn zur Unzucht zu verführen; in der Urschrifi\n\ndes Urteils fehlt das Wort\"nicht\" (S. 4).\n\n\"Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die\nFeststellungen und die rechtlich einwanäfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und will anstelle der Folgerungen\ndes Gerichts ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDie Annahme eines jeweils mit dem Verbrechen der\nSchweren Unzucht in Tateinheit begangenen Vergehens nach\n§ 24 Abs. 2 StVG ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Die Verurteilung in den Fällen der noch nicht\n\n21 Jahres alten Kurt und Iudwig FEED 155: ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n|\n\n)\n\n1. Die Strafkammer hat auch hier die innere und\näußere Tatseite eines versucht.en Verbrechens nach\n88 175 a Nr. 3, 43 StGB zutreffend bejaht, Die Revision\ngreift nur unzulässigerweise die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung an. Einen Beweisamtrag unter Benennung\nvon Zeugen dahin, Kurt HOEEEE habe den Kraftwagen\nwiederholt selbst aus der Garage geholt, hat der Angeklagte, nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.\nEine weitere Aufklärung drängte sich der Sirafkammer\nhierzu auch nicht auf, da diese Tatsache nichts dafür\nbesagt, ob der Angeklagte den Jugendlichen während der\nFahrt verführen wollie,\n\n2, Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte\nhabe in beiden Fällen sich jeweils eines Vergehens nach\n§ 24 Abs. 2 StVG schuldig gemacht, indem er die Jungen\nzur Führung seines Kraftwagens ermächtigte, obwohl er\nwußte, daß sie keinen Führerschein besaßen. Sie bejaht\nden Tatbestand auch bei Ludwig FE, den der Angeklagte einmal das Fahrzeug zurücksetzen ließ, dem er\naber im übrigen mur erlaubte, den Wagen zu steuern, während er selbst dabei Kupplung und Gashebel hediente.\n\nDie Strafkammer findet unsäar Hinweis auf. . ui\ndie Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1937 Nr. 987\nden Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bereits erfüllt, wem\nder Täter einer Person, die keinen Führerschein besitzt,\nlediglich das Lenkrad überläßt. Die Revision hält dies\nfür rechtsirrig; sie meint, ein Kraftfahrzeug führe mur,\nwer alle seine mechanischen Bihrichtungen, soweit sie\nwesentlich sind, bediene. f\n\\\nDiese Ansicht, die zum Thil auch im Schrifttum\n(Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, StVG 12. Aufl.\n|\n\n{\n\\\n\nI\n!\ni\n}\n+\n%\n\n8 24 Anm, 6, § 2 Anm. 2, § 23 Anm. 3) und in der Rechtsprechung (0I& Braunschweig YRS 1', 451 Nr. '83 unä\noffenbar auch OIG Hamm, VRS i5, 134 Nr, 55) vertreten\nwird, ist jedoch nicht begründet.\n\nNach § 24 Abs. 2 StVG wird der Halter eines Krafifahrzeugs mit Strafe bedroht, wenn er vorsätzlich oder\nfanrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt\noder ermächtigt, die sich nicht dureh einen Führerschein\n\n\" ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist.\n\nDer Zweck dieser Vorschrift ist klar; sie dient der\nSicherheit des Verkehrs. Da vor allem der Halter eines\nKraftfahrzeugs die Wglichkeit hat, es von einem anderen\nführen zu lassen, der den Erwerb der hierfür notwendigen\nKenntnisse und seine Eignung nicht durch einen Führorschein nachweisen kann, soll er durch die Strafandrohung\ndes § 24 Abs, 2 StVG hiervon abgehalten werden; denn die\nSicherheit des Verkehrs wird in hohem Maße gefährdei,\nwenn eine unausgebildete oder ungeeignete Person mit\neinem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Diese Gefährdung tritt. aber nicht erst dann ein, wenn diese Person\nalle mechanischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, Soweit sie wesentlich sind, bedient. Die Fortbewegung des\nFahrzeugs hängt von mehreren Verrichtungen ab, die ineinander greifen. Fällt nur eine von diesen für den Bewegungsvorgang maßgeblichen Verrichtungen aus oder wird\nsie falsch vorgenommen, so besteht Gefahr für die anderen.\nVerkehrsteilnehmer; schon dann ist das Fahrzeug falsch\ngeführt. Für den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG genügt\nes daher, wenn der Halter einem anderen eine Verrichiung\nüberläßt, die für den Bewegungsvorgang von mitentischeidender Beäeutung ist. Dies ist unbestreitbar bei der\nSteuerung der Fall. Es ist also durchaus möglich, wie\n\n%\n\n- 7 -\n\n.der vorliegende Fall zeigt, daß sich mehrere Personen\n\nin Verrichtiungen teilen, die jeweils die Foribewegung\nmaßgeblich beeinflussen; beide Personen führen dann das\nFahrzeug.\n\nDabei ist es ohne Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Begleitperson, die selbsi den Führerschein besitzt, sich vorbehält, im Notfall einzugreiTen\nund die Führung des Fahrzeugs zu übernehmen (vgl. 0IC\nBraunschweig VRS :1, 451 Nr. 183); denn solange dies\nnicht geschieht, hat der andere die Führung inne. Zudem\nist niemals Gewähr gegeben, daß die Begleitperson zur\nrechten Zeit und mit Erfolg eingreift,\n\nDer Vergleich miv dem Fahrlehrer geht fehl; denn\ndieser wird durch die zuständige Behörde zur Ausbildung\nermächtigt, nachdem seine Eignung geprüft worden ist,\nFr hat in der Regel auch durch besondere Ausstattung\ndes Wagens die Wglichkeit zum schnellerenEingreifen.\n\n‘Als 'Führer des Fahrzeugs sieht das Gesetz ihn allein\n\nund nicht den Lernenden an (§ 53 StVG). Das bedeutet,\ndaß dem Fahrlehrer niemals und unter keiner Voraussetzung.\nandere Begleiter gleichgestellt werden können, mögen\ndiese auch gute Fehrer sein und den Führerschein besitzen:\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 24\nAbs. 2 StVG ist daher auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.\n\nIII. Ohne Rechtsirrtum findet die Strafkammer in\ndam Verhalten des Angeklagten gegenüber Dirk Sch eine\nBeleidigung. Sie hält es für unbeachilich, daß sich der\n\"5jährige Sch Hei dem Vorgehen des Angeklagien nichts\ngeäacht hat, da sich der Beleidigtie des Angriffs auf sein®\n\n!\n\nEhre nicht: bewußt sein müsse. Die Revision meint, diese\nAuffassung sei rechtsirrig. Dies trifft jedoch nicht zu;\nsie entspricht der ständigen Rechtsprechung : (RGSt !0,\n372; BGHSt 7, 129, 132),\n\nIV. Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen dreier Vergehen nach § 24 Abs. 2\nStVG in den Fällen Sch: TB und Ni. Soweit\nder Angeklagte Sch@p und TE nur das Steuer des\nWagens überließ, während er selbst die Kupplung bediente,\nwird auf die Ausführungen im Falle Iudwig Fu\nverwiesen. Daß die Strafkamer nicht geprüft hat, ob der\nTatbestand des § 24 Abs. 2 StVG auch erfüllt ist, soweit\nder Angeklagte Sch Kupplung und Gas bedienen ließ,\nwährend er selbst steuerte, beschwert den Angeklagten\nnicht. Die Annahme einer selbständigen Tat neben dem\nVergehen der Beleidigung im Falle Sch ist rechtlich\nnicht zu beanstanden (RGSt 32, '37).\n\nV. Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht ‘durch die Strafkammer darin, daß sie\nzur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten als Sachverständigen nur Professor vi ER\nund nicht einen \"Sexualsachverständigen\" gehört hat.\nDiese Rüge ist offensichtlich unbegründet,\n\nVI. Die Revision meint weiter, zwischen allen Vergehen nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehe ein Fortsetzungszusammenhang ; dadurch würden auch die tateinheitlich damit begangenen vollendeten und versuchten Verbrechen der schweren Unzucht zu einer Einheit zusammengefaßt.\nDies trifft jedoch nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat\nbereits entschieden, daß mehrere selbständige Handlungen\nnicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere\n\nnone m\n\nrn\n\nfortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefaßt\nwerden können (BGHSt i, 67). Es ist im übrigen auch nicht\nrichtig, daß zwischen sämtlichen Vergehen nach dem Straßen.\nverkehrsgesetz ein Fortsetzungszusammenhang gegeben ist,\nNach den Feststellungen liegt ein solcher vielmehr nur\nvor, soweit der Angeklagte sich jeweils einen Jungen\nnäherte und diesem die Führung des Kraftwagens überließ,\n\nVII. Die Strafkamer hat den Angeklagten außerdem\nwegen mißiungener Anstiftung zu einer falschen wneidlichen‘\nAussage nach $ '59: StGB in zwei Fällen für schuidig er-.\nkannt, da er Scoiilß un Sol zu vestimnen versuchte, \"vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen\nVernehmung von Zeugen zuständigen Stelle\" uneidlich falsch\nauszusagen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Rechi.\nDas Urteil stellt nur fest, daß der Angeklagte nach der\npolizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung Seggiiiib\nund So zufsuchte und sie bat, bei einer etwaigen\nVernehmung nichts von unzüchtigen Handlungen zu erzählen.\nda sonst sie beide hastkraft würden. Daraus ergibt sich aber\nnicht, daß der Angeklagte das Ansinnen gestellt hai, die\nJungen sollten vor Gericht als Zeugen Jalsch aussagen. Nach\nder Sachlage ist es vielmehr nicht auszuschließen, daß\ner hoffte, ein gerichtliches Verfahren werde nicht eingeleitet, wenn die Jungen bei der polizeilichen Vernehmung\ndie Vornahme unzüchtiger Handlungen verschwiegen. Die\nbisherigen Feststellungen rechtfertigen daher die Verurteilung wegen Vergehens nach § 159 StGB nicht. Das Urteil\nkonnte insoweit keinen Bestand haben.\n\nVIII. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches\nhat zur Folge, daß über den Strafausspruch insgesamt neu\n\nentschieden werden muß; denn die Sirafkamner stützt ihre\n\n-\n\nAnnahme, der Angeklagte sei gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auch darauf, daß er Sci ung SER\nzur falschen uneidlichen Aussage vor Gericht zu verleiten\nversuchte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß dadurch\ndie Höhe der Gefängnisstrafen für die Vergehen nach § 24\nStVG und für die Beleidigung ebenfalls beeinflußt worden\nist. Die Strafkamer wird auf Grund der neuen Verhandlung\nund Entscheidung wieder zu prüfen haben, ob der Angeklagte‘\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und, falls sie\ndies bejaht, ob Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, Die\nFälle des § 20 a Abs. 2 StGB gebieten besondere Vorsicht,\nda hier die formellen Voraussetzungen nicht im Vorleben\ndes Angeklagten begründet sind. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob die Sicherungsverwahrung zum Schuize der\nAllgemeinheit noch notwendigist, wenn dem Angeklagien\ndie Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen wird; denn die\nStrafkammer ist selbst der Ansicht, daß es, mindestens\nnicht in dem festgestellten Umfang, zu den unzüchiigen\nHandlungen gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht den\nkKrafiwagen zur Verfügung gehabt hätte. Die Eniziehung der\nFahrerlaubnis wäre entgegen der Meinung der Revision\nrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 179), die\nBinziehung des Kraftwagens rechtlich zulässig (vgl. BGHSt\n8, 2055 10, 353). _\n\nFehlerhaft. ist jedoch die Gesamtsirafbildung.\nDie Strafkammer hat. aus der durch Urteil.des Landgerichts\nFrankfurt/Main vom 2%. September 1957 ausgesprochenen\nGefängnisstrafe von sechs Wochen und der Einzelstrafe\nvon einem Jahr vier Monaten Zuchthaus, auf die sie im\nFalle S ou erkannt hat, eine Gesamtstrafe von\neinem Jahr vier Monaten zwei Wochen getildet und diese\n\nwe ..\n\nan en, B\n\n_ 117.\n\nGesamtstrafe mit den anderen ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer neuen Gessmistrafe zusammengezogen.\nSie hat hierbei übersehen, daß bei der Bildung einer\nGesamtstrafe nach § 79 StGB die später abgeurteilten\nstrafbaren Handlungen vor der früheren Verurteilung\nbegangen sein müssen. War schon früher eine Gesamt- .\nstrafe ausgesprochen, so ist das zeitliche Verhältnis\nder einbezogenen früheren Verurteilung zu den jetzt\nabgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 370, 385 mit\nNachweisen). Hiernach hat die Strafkammer zwar zutrelfend die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main\nvom 25. September 1957 ausgesprochene und die im Falle\nSci erkannte Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen. Diese Gesamtstrafe durfte jedoch nicht\nzur Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen für\n\ndie weiteren jetzt abgeurteilten Taten benutzt werden;\ndenn diese Taten sind nicht vor dem 25. September 1957\nbegangen. Es ist vielmehr äus denhierfür ausgesprochenen\nStrafen eine selbständige Gesamisirafe zu bilden. Die\nSumme der beiden Gesamtsirafen darf jedoch die Höhe\nder nun aufgehobenen Gesamtstrafe nicht überschreiien.\nDie einbezogene Gefängnisstrafe von sechs Wochen kommt\nauch nicht \"in Wegfall\"; es sei auf die Entscheidung\n\n_ 12 _\n\ndes Bundesgerichtshofs in BGHSt 12, 99 verwiesen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotierweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-09/2-str-240-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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