{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-08_2_StR_223_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-08","aktenzeichen":"2 StR 223/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"223/09. 2271 079\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Hermann Kg aus TE.\ngeboren am Ep 1910 in uni.\n\n- Sachbezeichnung: \\miiB -\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Totterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfenge wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\nPERS\n\nee ne,\n\na\n\nu ”\nne ne meer. nei\n\nu em een on ne\n\nin\n\nzer\n\nDer Angeklagte hat in zwei von ihm gegen Werner TÜR\nund gegen den Rechtsanwalt FW enscsirengten Rechtsetreitigkeiten cidesstattliche Versicherungen der Ehelcute\nCE überzeicht und sich deren Inhalt zu eigen gemacht. In diesen Versicherungen wird behauptet, der Notar\nDr: SC habe Gewisse Verträge, die des Angeklagten\nStellung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nbeeinflußten, unrichtig beurkundet, er habe das Datum gefälscht und dem Vin dic zu Protokoll genommenen\nErklärungen anders vorgelesen, als er sie in die Urkunde\naufgenommen habe; er habe Tun betrosen. In einer\neigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Angeklagte\nversichert, einer Abtretung von Geschäftsamteilenier Gescllschaft nicht zugestimmt zu haben. Das Landgericht hat\nden Angeklagten auf Grund der von ihm in den Zivilprozessen\nvorgetragenen Behauptungen wegen übler Nachrede zu 500,- DU\nGeldstrafe verurteilt; den Schutz des § 195 StGB hat es dem\nAngeklagten versagt, weil er die von ihm vorgetragenen Be- .\nhauptungen nicht auf seine Richtigkeit geprüft habe.\n\nVon der Anklage, der Frau VB Beihilfe zur\nAbgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung ge-\n\nleistet, selbst eine unrichtige eidesstattliche Versicherung\nabgegeben und versucht zu haben, Herbert TORE 2 v.X Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen\nund zu nötigen, ist der Angeklagte freigesprochen worden,\nvnd zwar hinsichtlich des letztgenannten Vorwurfs (Te)\nwegen erwiesener Unschuld unter Belastung der Staatskasse\nmit seinen notwendigen Auslagen, im übrigen mangels Beeilsese\n\nEHE Te\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil in vollem Umfange\nRevision eingelegt. Er beantragt, daß er in allen Anklagepunkten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werde. Er\nerhebt Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Recäts geltend.\n\na a a nm RS\ne\n\nSoweit der Angeklagte bereits freigesprochen worden ist,\nist die Revision wegen fehlender Beschwer unzulässig. Ein\nmengels Beweises freigesprochener Angeklagte kann nicht\nRevision einlegen, um zu erreichen, daß in den Gründen seine\nUnschuld festgestellt wird (BGHSt 7, 155):\n\nII; Verfahrensrügen.\n\nDa die Sachrüge durchgreifit, soweit der Angeklagte verurteilt.worden ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht im\neinzelnen eingegangen zu werden. Nur folgendes sei dazu bemerkt;\n\nle. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß hinsichtlich der Mitangeklagten die Bestellung eines Verteidigers notwendig gewesen-sei. Hur wenn ihm selbst ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, kann er die Unterlassung rügen. Er beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 140\nAbs. 2 StPO. Es bestand für den Vorsitzenden kein Anlaß\nanzunehmen, daß der Angeklagte wegen der Schwierigkeit der Sach“\noder Rechtslage oder aus sonstigem Grunde sich nicht selbst\nverteidigen oder daß er einen Verteidiger nicht finden könne:\n\n2. Dice Ablehnung von Beweisamträgen mit der Begründung,\ndas Gegenteil der zu beweisenden Tatsache sei bereits er-\n\nri\n5\n\n-Ar\n\nwiesen, ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 StPO). Wit dieser Begründung kann nur die Anhörung cines weiteren Sachverständigen\nnach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden; bereits erbrachter\nBeweis rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisamtrages nur,\n\nwenn die unter Beweis gestellte Behauptung erwiesen ist.\n\nmm u rn ner nn\n\nIII. Sachbeschwerde.\n\n‚— m nr nn\n\ni“ Die Ausführungen der Revision sind zum Teil unbeachtlich,\nweil sie die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung\nangreifen; sie bedürfen deshalb keiner Erwiderung.\n\n2. Dafür, daß zugunsten des Angeklagten § 199 S;GB hätte\nangewendet .werden können, gibt das Urteil keineir Anhalt.\n\nDie Feststellungen enthalten nichts über die in der Revision\nbehaupteten angeblich dem Angeklagten zugefügten Beleidigungen.\n\n3. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nderjenige, der zum Schutz eigener Interessen die Ehre eines\nenderen angreift, sorgfältig prüfen muß, ob seine Behauptungen zutreffen (BCHSt 3, 73, 755; BGH NJW 1952, 194). Sie macht\ndem Angeklagten zum Vorwurf, daß er dies nicht getan habe,\n\nDie Feststellungen ergeben jedoch, daß beide Eheleute U]\nWEB den Angeklagten gegenüber Behauptungen aufgestellt\n\nund sogar eidesstattlich versichert haben, die für die\nRichtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Angaben sprachen. Darüber hinaus führt das Urteil noch Tatsachen an,\n\nwie die unrichtige Angabe des Datums einer Urkunde in einer\nspäter von Dr. SB beurkundeten Erklärung und einen Brief\ndes Rechtsanwalts Rößp, die der Angeklagte immerhin als\nInäizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen unschen konnteo\nDer Vorwurf unterlassener Prüfung muß naturgemäß von der damaligen Beweislage aus beurteilt werden. Wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, bevor er seine\nFrozeßbehauptungen aufstellte, weitere Untersuchungen nätte\n\nTee Zu ET ne nn\n\nSr une, >.\n\nanstellen müssen, so mußte es darauf eingehen, welche\n„rmittlungen dem Angeklagten möglich und zumuthar gewesen\nwären. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung. Hiernach ist\ndie Nichtanwendung des § 193 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet.\n\n4. Die Strafkammer hat Auslagenerstattung nur insoweit angeordnet, als der Angeklagte nach den Urteilsgründen wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist. Sie hat in den\nanderen Fällen ersichtlich und nach ihren Darlegungen euch\nzutreffend angenommen, daß gegen den Angeklagten noch ein begründeter Verdacht vorliege (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\ndemgemäß nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zu treffende Ermessens:\nentscheidung ist nicht zu beanstanden.\n\nBaldus Busch Dr. Doiterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-08/2-str-223-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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