{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-02_2_StR_430_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-02","aktenzeichen":"2 StR 430/59","doktyp":null,"leitsatz":"Der Strafantrag kann rechtswirksam auch vor Begehung der\nTat gestellt werden, wenn ihr Eintritt alsbald zu erwarten\nist und wenn sie nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet\nwerden kann. (Im Anschluß an RG GA 60, 438)","text_plain":"Vv\n\n2259 014\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 61\n\nDer Strafantrag kann rechtswirksam auch vor Begehung der\nTat gestellt werden, wenn ihr Eintritt alsbald zu erwarten\nist und wenn sie nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet\nwerden kann. (Im Anschluß an RG GA 60, 438)\n\nBGH,Urt, v. 16. November 1959 - 2 StR 450/59 - LG Kassel\n\n2_S3R_430/59\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Apothekenhelferin Trautlinde G EEE aus\nKO. dort geboren am EB 1941,\n\nwegen Diebstahls u. &\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom !6. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 2. Juli 1959 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründesz\n\nDie Jugendstrafkammer hat die Angeklagte wegen\nVerleumdung, wegen Diebstahls und Betruges in je zwei\nFällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß neun\nMonate und deren Höchstmaß zwei Jahre neun Monate beträgt. verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\ni.) Die Revision macht geltend, das erkennende\nGericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, da\nals Beisitzer Landgerichtspräsident Dr. SG mitgewirkt habe. Dies sei unzulässig gewesen; denn er hätte\nnur Vorsitzender sein können, da nach § 62 GVG den\nVorsitz in den Kammern der Präsident und die Direktoren führen. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDer ordentliche Vorsitzende der Jugendstrafkammer\nwar Landgerichtsdirektor Dr. H@B, der auch die Verhandlung geleitet hat. Ordentliche Beisitzer der Strafkammer waren Landgerichtsraet KEN und Gerichtsassessor Dr. Ko. Dr. Kol hat an der Verhandlung\nteilgenommen; Landgerichtsret KB war erkrankt.\nDa die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen\nregelmäßigen Vertreter verhindert waren, mußte nach\n§ 67 StPO ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten des Landgerichts bestellt werden. Ter zeitweilige\nVertreter ist nach den §§ 67, 70 GVG aus den Mitgliedern des Gerichts zu entnehmen. Mitglieder im Sinne\ndieser Vorschrift sind auch der Präsident und die Direktoren des Landgerichts. Tafür, daß der Präsident des\nLandgerichts als Mitgiied des Gerichts nicht auch Beisitzer sein kann, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt.\n\nDer Präsident war daher nicht gehindert, nach seiner\nBestellung als Beisitzer tätig zu werden (RGSt 10, 3:8;\n36, 379; RG 12 918, 926 Nr. 24). Vorsitzender der\nKammer konnte er schon deshalb nicht sein, weil der\nordentliche Vorsitzende nicht verhindert war. Im übrigen ist in den Fällen der Verhinderung des Vorsitzenden die Vertretung durch § 66 GVG geregelt.\n\n2.) Die der Verurteilung wegen Verleumdung zugrunde\nliegenden Handlungen, die die Strafkammer als fortgesetzte Tat beurteilt, haben im Januar i957 begonnen-\n\nDer Verletzte JM hatte Strafantrag gegen die Angeklagte bereits am 29, November 1956 gestellt. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Erläuterungen bei\nJagusch - IK 8. Aufl. Anm. VI 2 zu § 61 StcB - der Auffassung. der Strafantrag umfasse auch die später begangenen strafbaren Handlungen und sei daher rechtswirksan.\n\nDie Revision meint dagegen, ein Strafantrag\nkönne vor Begehung der Tat nicht rechtswirksam gestellt werden; aus den Entscheidungen in den angezogenen Erläuterungen sei nichts herzuleiten, da sie den\nvorliegenden Fall nicht träfen.\n\nDer Senat billigt die Auffassung der Strafkammer.\nTas Gesetz beschränkt sich in § 61 StGB darauf, dem\nAntragsberechtigten eine Frist für die Antragsstellung\nzu Setzen, äußert sich jedoch nicht zu der Frage, von\nwelchem Zeitpunkt an der Strafantrag rechtswirksam gestellt werden kann. Die Regelung, daß der Verletzte sein\nAntragsrecht verliert, wenn er trotz Kenntnis von Tat\nund Täter innerhalb einer Frist von drei Monaten keinen\n\nGebrauch davon macht, besagt nicht, daß ein vor dieser\nKenntnis gestellter Antrag bedeutungslos ist.\n\nDer Strafantrag enthält die Erklärung des Berechtigten. daß er eine bestimmte Handlung strafrechtlich\nverfolgt wissen will (RGSt 65, 354, 357) Es ist daher\nsinnvoll, den Beginn der Ausschlußfrist des § 61 StGB\ndavon abhängig zu machen, daß der Berechtigte von der\nihn verletzenden Handlung und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Denn spätestens von diesem\nZeitpunkt an ist ihm der Entschluß zuzumuten, ob er\nden Vorwurf einer strafbaren Handlung erheben und die\nStrafverfolgung herbeiführen will. Deshalb braucht aber\ndie Rechtswirksamkeit des Strafantrags von dieser Kenntnis des Berechtigten nicht abhängig zu sein, da er auch\nohne genaues Wissen von dem vollen Sachverhalt seinen\nwillen auf eine Strafverfolgung zum Ausdruck bringen\nkann. Es genügt,daß er die Handlung, deren Verfolgung\ner begehrt. ausreichend kennzeichnet.\n\nDiese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. RGSt 45, 128; 65,\n354, 357). Abgesehen von der Entscheidung in GA 60, 438\nhat es aber stets - insoweit sind die von der Strafkanmmer angezogenen Erläuterungen unklar - daran festgehalten, daß der Strafantrag nur gestellt werden könne,\nwenn die strafbare Handlung begangen oder \"wenigstens\nin der Ausübung begriffen\" sei; da der Antrag die\nStrafverfolgung veranlassen wolle, könne er diese Wirkung nicht haben, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung, nämlich die Straftat, fehle(RGSt 38, 39, 4345\n45, 128; 51, 63; 58, 203; 61, 299, 302). Es war keine\nAusnahme, sondern nur folgerichtig, wenn das Reichsgericht für die Fortsetzungstat wegen ihrer rechtlichen\n\nEinheit annahm, daß der Strafantrag auch die zeitlich\nnachfolgenden Einzelhandlungen erfaßt. sofern nur die\nFortsetzungstat schon bei Stellung des Strafantrags\nbegonnen war (RGSt 7, 227; 38, 39; 40, 319)-\n\nAbweichend von dieser Rechtsprechung war der\n4. Strafsenat des Reichsgerichts in dem angeführten\nUrteil vom 7. Februar 1913 in GA 60, 438 der Ansicht,\ndaß unter besonderen Umständen auch ein vor Begehung\nder Tat gestellter Strafantrag rechtswirksam sein\nkönne. Er hat dies in dem zu entscheidenden Falle bejaht. da die Tat nach Wesen und Gestaltung in dem Antrag als ein genau bestimmtes Geschehnis bezeichnet\nund umgrenzt worden, ihr Eintritt alsbald zu erwarten,\nja sogar vom Täter zuvor ausdrücklich angekündigt worden war. Von der Einholung einer Entscheiäung der vereinigten Strafsenate hat der Senat damals abgesehen,\nda er die Frage dahingestellt lassen konnte. Sie ist\nspäter vom Reichsgericht nicht mehr erörtert worden.\nIm Schrifttum ist sie bestritten (zust. Frank i8. Aufl.\n§ 61 Anm. VIII am Ende, IK 8. Aufl. § 61 Anm. III\n1» PP, vI 2 Schwarz 21. Aufl. 2 B; abl. Olshausen\n12. Aufl. § 61 Anm. 10, 11. Aufl. Anm. 56 a, Schönke-Schröder 9. Aufl. § 61 VII). Der Bundesgerichtshof\nhat noch’ nicht Stellung genommen.\n\nDer erkennende Senat folgt der abweichenden Ansicht des 4. Strafsenats des Reichsgerichts. Zwar kann\nder Strafantrag in der Regel erst nach Begehung der,\nstrafbaren Handlung oder nach ihrem Beginne rechtswirksam gestellt werden, weil sie sich vorner nicht\ngenau kennzeichnen 1äßt; unter besonderen Umständen\nist dies aber auch schon vor der Tat möglich. Kann\nder Berechtigte dem Erfordernis genauer Kennzeich-\n\nnung genügen und ist der Eintritt der Rechtsverietzung\naısbald zu erwarten so sind keine Gründe ersichtlich,\ndie der Rechtswirksamkeit des Strafantrags entgegenstünden. sofern nur der Berechtigte den Willen zur\nStrafverfolgung vorbehaltslos zum Ausdruck bringt.\n\nEs ist zwar richtig, daß eine Strafverfolgung zur\nZeit dieses Strafantrages noch nicht möglich ist,\n\nIhr steht jedoch nach Begehung der Tat nichts mehr\n\nim Wege, da sie bereits bestimmt bezeichnet ist und\naud über den Willen des Antragsstellers keine Ungewißheit besteht.\n\nIm praktischen Ergebnis ist hier die Sachlage\nvergleichbar mit der bei fortgesetzter Straftat.\nDori geht es ebenfalls darum, daß der Strafantrag auch\nkünftiges strafbares Verhalten erfaßt, weil der Berechtigte nach dem bisherigen Geschehen mit Grund\nder Annahme ist, der Täter werde ihn durch weitere\nstrafbare, in ihrer Gestaltung erkennbare Handlungen\n\"erletzen, ohne daß mit Bestimmtheit gesagt werden\nkönnte. ob und wie viele Einzelhandlungen noch bevorstehen, Es ist also nicht richtig, daß sich ein\nStwrafantrag auf künftiges strafbares Verhalten nicht\nbeziehen könne.\n\nGerade im Bereich der fortgesetzten Straftat\nsind übrigens Fallgestaltungen'denkbar,die deutlich\nfür die Zweckmäßigkeit der vom Senat vertretenen Auffassung sprechen. Wenn z. B. der Strafantrag im Verlauf der fortgesetzten Straftat gesteilt ist, so darf\ner die Rechtswirksamkeit nicht deshalb verlieren,\nweil die Hauptverhandlung ergibt, daß die zeitlich\nvor dem Strafantrag liegenden Einzelakte aus irgend-\n\neinem Grunde. insbesondere mangels Verschuldens,\nnicht strafbar sind.\n\nBesondere Umstände, die eine genaue Kennzeichnung der Straftat ermöglichten, waren im vorliegenden Falle gegeben. Gegen die Hutter der Angeklagten war bereits ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung J@MMs eingeleitet worden. Je\nwurde im November 1956 unterrichtet, daß auch die\nAngeklagte Gerüchte desselben Inhalts gegen ihn und\nseine Tochter verbreite und die Gefahr weiterer Verleumdungen und Beleidigungen bestehe. Die strafrechtliche Verfolgung der, wie er auf Grund der Mitteilungen glaubte, bereits begangenen und auch der ncch zu\nerwartenden strafbaren Handlungen. wollte TCM durch\nseinen Antrag erreichen. Die Tat, deren Verfolgung\ner beantragte, war somit nach Wesen und Gestaltung\ngenau bezeichnet und ihr baldiger Eintritt zu erwarten. Der Wille Js war klar zu erkennen, daß er\nnämlich diese bestimmten strafbaren Handlungen verfolgt wissen wolle, Der Strafantrag ist daher rechtswirksam gestellt.\n\n3.) Die sachliche Nachprüfung hat weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt:\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der Gutachten der\nSachverständigen die Verantwortlichkeit der Angeklagten\nnach § 3 JGG bejaht und auch eine Zurechnungsunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 St&B verneint. Sie hat hierbei die\n\ncharakterlichen Abartigkeiten der Angeklagten berücksichtigts; solche können sowohl anlagebedingt als auch\nspäter entstanden sein. Zu einer weiteren Aufklärung,\ncb sie anlagebedingt sind, war sie nicht genötigt.\n\nBeldus Busch Dr.Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-02/2-str-430-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-02/2-str-430-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.705571+00:00"}}