{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-01_2_StR_523_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-01","aktenzeichen":"2 StR 523/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 525/59 2259 068\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiten Rozei 1 CEuBm aus DONE,\ngeboren am 1924 in TB, zur Zeit in Untersuchungs\n\nhaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Juli 1959 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nDie seit dem 2. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nvon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde nach\n8 176 Abs. 1 Nr: 3 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer\ngleichgeschlechtlicher Unzucht gemäß §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; seine Sicherungsverwahrung wurde\n\nangeoränet.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver-Fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. \"\n\nie: Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensfehler darin.\nwie es zu der Feststellung gekommen sei, daß der Angeklagte\ndurch das Erzählen eines schmutzigen Witzes gegenüber dem\nzehnjährigen Jungen ein vollendetes Verbrechen nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB begangen habe; denn sie beruhe allein auf\ndem Zeugnis des zehnjährigen Kindes, das in diesem Punkte\nunglaubwürdig sei; zudem seien die Erwägungen des Gerichts,\nmit denen es auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Kindes be-Jaht habe, in sich widerspruchsvoll, weil dann, wenn der Junge\nsexuelle Reden nicht verstanden habe, er sie auch nicht habe\nbehalten können.\n\nMit diesen Ausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Das ist unzulässig. Die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils binden auch das\nRevisionsgericht. sofern sie frei von Widersprüchen sind\nund nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Denksesetze verstoßen. Ein Mangel dieser Art ist nicht erkennbar,\nDie Folgerungen der Strafkammer aus dem festgestellten tatsächlichen Geschehen brauchen nicht zwingend zu sein; es\n\n5.\n\ngenügt, daß sie nach dem Geschehensablauf möglich sind.\nDas trifft hier zu.\n\n2.) Auch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\na) Wie die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 168, 172 f entschieden, daß\n\nder Tatbestand des Verleitens eines Kindes zur Verübung einer\nunzüchtigen Handlung dann verwirklicht sein kann, wenn der\nTäter das Kind dazu bestimmte, seinen unzüchtigen Reden aufmerksam zuzuhören. Ob dies auch in dem vorliegenden Fall von\nder Strafkammer mit Recht angenommen worden ist, mag zweifelhafi sein. Der Sachverhalt nötigt aber nicht dazu, diese\n\nFrage hier zu entscheiden. Denn das Urteil stellt fest, daß\n\nder Angeklagte dem Jungen, als dieser ihn in seiner Wohnung\nbesuchte und im Schlafzimmer neben ihm auf dem Bettrand saß,\n\nam unbedeckten Oberschenkel hin und her gestrichen und durch\nGas Hosenbein bis in die Leistengegend gefaßt hat. Die Urteilsgründe bemerken dazu ergänzend, daß der Angeklagte beabsichtigte,\nden Jungen am Geschlechtsteil anzufassen und daran zu.spielen,\neventuell auch den Jungen zu veranlassen, an sein - des Angeklagten - Glied zu fassen, Durch diese Feststellungenider Strafkammer ist vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen des\nAngeklagten mit dem Kinde dargetan, so daß ein Verbrechen nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Recht bejaht ist, gleichgültig,\n\nob sich der Angeklagte zusätzlich einer \"Verlcitung des Jungen\nim Sinne dieser Vorschrift schuldig gemacht hat.\n\nAuch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen\nVersuchs des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zeigt keinen\nRechtsfehler.\n\nb) Die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StcB ist\nin dem angefochtenen Urteil erörtert. Die Strafkammer ver-\n\nneint freiwilligen Rücktritt vom nicht beendeten Versuch.\n\nSie stellt fest, daß es zur Vollendung der Tat im Sinne\n\ndes § 175 a Hr. 3 StGB nur deshalb nicht gekommen ist,\n\nweil der Junge mit dem Verhalten des Angeklagten nicht\neinverstanden war und ihm dies unmißverständlich zu verstehen gab- Die Meinung der Revision, die Äußerung des\n\nJungen gegenüber dem Angeklagten, aus der die Strafkammer die\nAbwerr des Jungen folgert, sei als eine solche nicht aufzufassen. sondern eher ein Versprechen gewesen, bei guter Laune alles\nzu dulden, bringt damit selbst zum Ausdruck, daß jedenfalls\n\nim Zeitpunkt der Tat der Junge es abgelehnt hat, den Wünschen\ndes Angeklagten zu entsprechen. Die Folgerung der Strafkamnmer,\ndaß es nur deswegen nicht zur Vollendung gekommen ist, kann\nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nc) Die Strafvorschrift des § 20 a StGB kennt nicht die\nZubilligung mildernder Umstände, so daß dann, wenn die\nVoraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, auf Zuchthausstrafe erkannt werden muß. Im übrigen läßt weder die Strafzumessung noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n\n§ 42 e StGB einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-01/2-str-523-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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