{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-07-01_2_StR_147_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-01","aktenzeichen":"2 StR 147/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_147/59 | 2268 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Yahia 5 mp aus Ten\nWB/s@m, geboren ar EEE 1951 in CE, Der-CoCEEEEp, ACEEEEEE: Zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um\nals Urkundsheanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu Tragen.\n\nDem Angeklagten wiräd die seit dem 20. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am 10. September 1958 mit fünf Landsleuten einen\nÜberfall auf die in einer Unterkunftsbaracke in Neu\n(EEE SER wohnenden Algerier verübt. Während drei\nseiner Genossen mit Pistolen und einer Maschinenpistole\ndie vier Insassen bedrohten und einer das in ihren Taschen\nund Schränken befindliche Geld wegnahm, sicherten der\nAngeklagte und ein weiterer Algerier das Unternehmen,\nwobei auch der Angeklagte eine Pistole in der Hand hielt.\nDas Landgericht hält es für wahrscheinlich, daß der Angeklagte.und seine Mittäter das erbeutete Geld (72.000 ffrs)\nnicht für sich selbst, sondern für die algerische Unabhängigkeitsbewegung verwenden wollten. Es führt dazu\naus, dieser Umstand stehe der Annahme einer Zueignungsabsicht nicht entgegen, da diese auch dann vorliege,\nwenn der Endzweck der Wegnahme über die eigene Zueignung\nhinausgehe und darauf gerichtet sei, die weggenommenen\nSachen an einen Dritten weiterzugeben. Das Landgericht\nhat demgemäß den Angeklagten, dessen Mittäter unbekannt\nsind, wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Sie\nmacht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend\nund meint, nach dem festgestellten Sachverhalt habe der\nAngeklagte das Geld nicht \"sich\" zugeeignet, sodaß er\nnur. wegen Nötigung bestraft werden könne.\n\nDiese Kritik ist unbegründet, wenn auch die kurzen\nRechtsausführungen des angefochtenen Urteils Anlaß u\nMißverstänänissen geben können. An sich ist der Strafkammer darin beizupflichten, daß die Absicht späterer\n\n- 3 -\n\nWeitergabe der Annahme eines Diebstahls oder Raubes nicht\nschlechthin entgegensteht, mag auch diess Absicht schon\nvon Anfang an bestanden haben. Denn in solchen Fällen\nkann der Wille des Täters darauf gerichtet sein, die\nSache durch die Wegnahme zunächst sich selbst zuzueignen. Das ist hier anzunehmen, wenn der Angeklagte\n\nmit seinen Komplizen aus eigener Initiative gehandelt\nhat, um sich instand zu setzen, der Unabhängigkeitsbewegung Geldmittel zukommen zu lassen, mag er dabei auch\neiner unter den Gesinnungsgenossen üblichen Art der\nGeldbeschaffung gefolgt sein, wie das Urteil andeutet.\nDer festgestellte Sachverhalt 1äß8t aber auch die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte eine könkrete Weisung\nleitender Stellen der Bewegung ausgeführt hat und deshalb das Geld durch die Wegnahme \"unmittelbar der\nalgerischen Unabhängigkeitsbewegung zueignen\" wollte.\nIndessen ist auch. in diesem Falle die Verurteilung wegen\nRaubes gerechtfertigt.\n\nAllerdings kann es für den Tatbestand des Diebstahls\noder Raubes nicht als ausreichand angesehen werden, wenn\ndie Absicht des Täters ausschließlich darauf gerichtet\nist, die Sache (oder ihren wirtschaftlichen Wert) unmittelbar einem Dritten zuzueignen. Das verbietet der\nklare Gesetzeswortlaut, und daran ist mit BGHSt 4, 236\nund BGH GA 1953, 83 festzuhalten. Andererseits genligt\nes aber, daß der Täter den wirtschaftlichen Wert der\nSache in irgendeiner Weise für sich oder wenigstens auch\nfür sich nützen will und nützt. Mit dieser Absicht hat\nder Angeklagte hier jedenfalls gehandelt. Denn er hatte\nals aktives Mitglied und Kassierer der Unabhängigkeitsbewegung ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran,\ndaß das erbeutete Geld dieser Organisation zufloß, weil\n\nEp) te RR ee EN za\n“;\n\nger WEtBBDE ER. 7ER RE LEEEE a BEBRG ANRSERG ANREISE\n\n- 4 -\n\nes der Förderung ihrer politischen Zieledienen sollte, die\nauch die eigenen Ziele des Angeklagten sind. Das genügt,\num die Verurteilung wegen Raubes zu rechtfertigen.\n\nDer Angriff der Revision gegen die Strafzumessung ist\nunbegründet. Die Strafkammer hat den Gesetzeszweck nicht\nstrafschärfend gewertet, sondern dem Gesichtspunkt der Abschreckung aus zulässigen Erwägungen hier besondere Bedeutung beigemessen.\n\nBaldus Busch ö Dr. Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha\n\n‚Bien in ae Nıtru MILE\n\nIND.\na\nnd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-01/2-str-147-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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