{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-24_2_StR_238_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-24","aktenzeichen":"2 StR 238/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 059\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Scherer Hubert D aus FM: Kreis\nseboren am 1936 in HM. Kreis 6\n(EEE, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache.\n\nwegen Norzucht Usa-\n\nhas der 2. Sirafsenat des Bundesgerichrshofs in der Sıtzung\nvom 24. Juni 1959, an der veilgenommen haben:\n\nSenatispräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaaisenwalt Win der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MER bei der Verkündung\nals Verireier der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangesiellter\nals Urkundsbeamter\n\ner Geschäftssielle,\nTür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 6.März\n1959 mit den Fesisvellungen insoweit aufgehoben.\nals die Einziehung eines Kraftiwagens Ford M 12\nengeoränet worden ist. .\n\nIn dıesem Umfange wird dic Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosvwen des\nRechismiiiels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nVal ii\n\n7)\n13\ngi\nFe}\nu\n®\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht in zwei Fällen, wegen\nrersuchter Notzucht, versuchter Nöligung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteili\nworden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte\nauf die Dauer von acht Jahren aberkannt und die \"Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen\". Den von dem Angeklagten bei\nsen Taven benutzten Araftwagen Ford M 12 hat die Strafkem-\n\nmer eingezogen;\n\nDie Revision des Angeklagten ist von dem hierzu befugven Verieidiger auf die Einziehung beschränkt worden.\n\nZur Begründung nacht der Angeklagte geltend. die Ein.\nziehung sei nichi zulässig, weil er zur Zeit der Urieilsfällung nichi Eigentümer gewesen sei. Diese Sachrüge führt\nzum Erfolg des Rechismittels.\n\nDas Landgerichi führt über die Eigentumsverhälinisse\nam Krafiwagen nur aus, daß der Angelilagte nach seinen\neigenen Angaben Käufer und Halier des Fahrzeuges sei; er\nhabe sein tigentum nicht in Abrede gesuellt insbesondere\nnicht behauptet, daß der Wagen im Eigentum eines anderen\nsiehe; daraus will die Strafkammer die Überzeugung herleiven, daß er der Eigentümer sei. Indessen isi die Bemerkung,\nder Angeklagte habe sein Eigentum nicht in Abrede gestellt,\ninsofern mißverständlich, als sie die Möglichkeit offen\nl15ßt, daß er weder ausdrücklich über das Eigentum befrast\nwurde noch sich positiv zu seinem Eigentum bekannt hat.\nAbgesehen davon, daß den Angeklagten keine Behauptungslast\nvwrifft und daß es bedenklich wäre, das Schweigen zu einer\nnicht erörterten Frage ohne weiteres als Zugeständnis der\nfraglichen Tatsache zu werten, 18ßt sich, wenn die Eigen-\n‚umsfrage nich; ausdrücklich erörtert wurde, dem Urteil auch\n\nnicht mit der zur Nachprüfung erforderlichen Xlarheii eni\nnehnen. auf welchen Zeitpunkt das Landgericht hinsichtlich\nder Eigentunsfrage abgestellt hat. Eigentum des Angeklagven\nim Zeitpunkt der Urteilsfällung ist aber Voraussetzung der\nEinziehung (RGSt 67, 205). Sollie das Landgericht auf rund\nder neuen Verhandlung und Nachprüfung zur Feststellung des\nEigentums des Angeklagten zur Zeit der Urteils[ällung gelangen. so muß der einzuziehende Kraftwagen auch eindeutig\nbezeichnei werden, d.h. entweder nach seiner Polizei- oder\nnach der Fahrgestellnummer (RGSi 70. 341; BGH bei Herlan\nMDR 1954, 529).\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr ..Schalscha enges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-24/2-str-238-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-24/2-str-238-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.242919+00:00"}}