{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-19_2_StR_536_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-19","aktenzeichen":"2 StR 536/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> era\n2 Dir 576/59\n\nFi\nFer\n\nNamen des velkes 2137 079\n\nr\n\nden überingenieur und Geschäftsführer, Direktor “wilhel:n\n\nj aus #WB-:WB, zevoren an @. Du\n\nED :: on dei en,\n\nmr\n\n’z\n\nPaul\n\nwegen Intreue u.2.\n\n}\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\ny\n\n&\nVerhandlung m 10. Februar 1960 in der Sitzung vom\n\nvo\n12. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Hichter,\n\nOberstaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizansestellter >\n\nals Urkunisbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Zecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Xassel vom 19. Juni 1959\n\nl.} im Schuläspruch dahin abgeändert, daß verurteilt\n\nwerden\na) der ängeklegte VE wegen üntreue in zwei\nFällen,\nb) der Angeklagte “EB wesen Untreue in zwei\n‘ Fällen una wegen Beihilfe zur Untreue in zwei\nFällen,\n‘ c) der Mitangeklagte HD wesen Beihilfe zur\nUntreue in drei Fällen;\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\nnierzu aufgesoben.\n\n1)\n\nim Unfange der Aufkebung wirüä Jie Sacne zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung. auch über\näie Kosten der kechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwjesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDss Landgericht hat verurteilt\n\n1) gen Angeklagten aD e::en Untreue in Tateinheit mit\nS3etrus (Fall Wochenendhaus) zu sechs ilonaten Gefängnis und\n2.0200,- Di Gelüstrafe, sowie wegen einer weiteren Untreue\n(Fall soBtr=25e) zu zwei Yonaten Gefängnis und 50C,- DM\nGeldstrafe, wobei aus den freiheiisstrafen eine Gesamtstrafe\nvon sieben „ionaten Gelüngnis gebildet wurde;\n\n2) den angeklagten Müller wegen Untreue in Tateinheit mit\nBetrug in zwei Fällen (eigenes Bauvorhaben und Fall Mi),\nferner wegen Beihilfe zur Untreue in Yateinheit mit Betrug\n(;ochenendhaus VB) unä Beihilfe zur Untreue (Fall\nSC: trace) zu einer Gesamtstrafe von drei ..onaten\nsSefängnis und Geldstrafen - Zinzelstrafen für den Fall\neigenes Bauvorhaben zaei “Monate Gefängris und 106,- DM\n(nach «den Urteilsgründen 200,- DM) Geldstrafe, für den\nFall Jegp ein \\ionat Gefängnis und 50,- DM Geläüstrafe, für\nden Fall Wochenendhaus weibeler ebenfalls ein Monat Gefängnis und 50,- Dä Geldstrafe, schließlich für den Fall\n\"SCEDstraße zwei jochen Gefängnis und 2C,- DN Geld-\n\nstrafe -,\n\n3) den früheren Mitangeklagten IB in Falle kKochenerdhaus TB vezen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit\nnit Betrug zu drei kochen Gefängnis und 10,- DM Geldstrafe,\nwegen der gleichen Vergehen im ralle Bauvorhaben KW zu\nzwei wochen und 10,- D. Geldstrafe und wegen Beihilfe zur\nUntreue im Falle kaldeckerstraße zu weiteren zwei kochen\nGefängnis und 10,- UM Geldstrafe, wobei eine Gesamtstrafe\n\nvon einen Monat Gefünznis gebildet wurde.\n\nworüßdfi:\n\n‚ur die Angeklagten vB un: SB Haven üss Urteil angsefochten; die Kechtswittel führen teilweise zum irfolg, der\nsich auch auf den früheren itangeklasten Hetterich erstreckt,\n\n7 oRanseinn\n\nl. Verialirensbeschwerien. |\n\\ Dan: R a Noye! ” x = f oypii\na, Der ıntrag, den lWirektor ür. BED als Zeugen darüber zu\n\nhören, dad vB ihn in Krühjahr 1951 um Rat gefragt hube,\nob er das “«ochenendhkaus als Eigentüner erwerben solle, hat\n\njie Strafkamzer abe-lennt, weil die in das hissen des Zeugen\nzestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Der\nVerteidiger führt sis, Dr. Zacn hätte in ZVinzelheiten schildern\nkörnen, wie \"iD usmals zum Kuufprojekt stand und ob damals davon die Kede sein konnte, daß er das “kochenendhaus\neen schon als sein Zigentum ansah oder cb er hinchtlich des <aufs noch unschlüssig war. Die Urteilsgründe\nsagen hierzu, es komme auf die angebliche Beratung nicht\nan, weil ınan einen Rat vorsorglich auch dann erbitten könne,\nwenn man schon einen Entschlu gefaßt habe, diesen aber auch\nnoch aufgeben könne. Sie ergeben nicht, daß das Landgericht )\nsich nicht an die \"ahrunterstellung gehalten hat; daß es\nricht die vom Angeklagten gewünschte Schlussfolgerung gezogen hat, ist nicht zu beanstanden; die angeblich von Dr. BB\nzu bestätigenden Linzelheiten waren nicht Gegenstand des\nBeweisamtrages.Im übrigen ist es für die Beurteilung des\nVerhaltens des Angeklagten als Untreue gleichgültig, ob der\nAngeklagte im eigenen oder im Interesse SW >fiichtwidrig das ‚erndgen der Körperschaft, deren gesetzlicher\nVertreter er war, schädigte, Da2 VB sie Verwendung der\n\n\\n\n\nATUGLTEO IHT DVIVETLE Zyecke unc die unrichtige Ausstellungs\n\ner Arleitsoslege kannte, hat das Srteil festgest\ns br. 3@B “ar deshalb a t\ne u\n\nfklärungspflicht geboten.\n\nGesi r gerichtlichen &\nb) Der Angeklagte beschwert sicn darüber, daß ih von einem\n\ne\nSchriftsatz des kKechtsanwalts Zo@p vor 12. Juni 1959 keine\nZenntnis gegeben worden sei; er will damit offensichtlich unsureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs gelterd machen,\nsr selbst verweist zuf einen auf dem genannten üchriftsatz\npefinälichen Vermerk des landgerichtsrais KeP, wonach\ndieser \\!chriitsatz nach kücksporache mit dem Vorsitzenden\nnicht verwertet werden sollte. Der äüchriftsatz ist ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen,\nim Urteil findet sich nicht der geringste Anhalt dufür, daß\ner etva von der Straikammer irgendwie berücksichtigt worden\n\"üire. Das Gericht hat keinen Anlaß, ihm zugehende Schriftsticke, die es für unerhetlich ansieht und nicht in die Yerhanälung einführen will, mit den Prozeßbeteiligten zu erörterns\n\ne) Die Revision beanstandet, daß fast alle Zeugen \"unter\nBezugnahme auf ihre früheren polizeilichen Vernehmungen gehört worden sind\". Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt,\nsoweit den Zeugen Vorhalte über ihre früheren Vernenmungen\ngemacht worden sind, daß in jedem Falle der Zeuge zunächst\n\nzur Sacne ausgesagt hat, daß also 5 69 3tPC beachtet worden\nist. Die vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften waren im\nallgemeinen etwa zwei Jahre vor der Hauptverhandlung aufzenommen worden; es liegt in der \\atur der Sache, daß bei einem\nso langen Zeitraum zwischen polizeilicher Anhörung und Vernebmung in der Hauptverhandlung zur Vermeidung von Jrinnerungslücken der Vorhalt der früheren Aussage in aller Kegel er-\n\nforderlich ist»\n\n“ährerä im Falle „ochenenuanuus gegen die Verurteilung\nwegen Untreue keine Bedenken bestehen, ist die Annahme eines\nisteinheitlich dasit begangenen 3etruges fehlerhaft. Die\n. trafkammer het festgestellt, daB mit Wissen unä kollen des\nAngeklasten „eibeler Zeit unü arbeitskraft von ärbeitern\ndes Verbandselextrizitätswerks für seine privaten Zwecke\neingesetzt und zu Lasten des derks verbucht wurde. Diese\nFulsckbuc.ungen waren an sich ein zur Täuschung geeignetes\n„ittel; der Tatbestand des Bstruges setzt aber voraus, daß\n[äuschung von dem üetäuschten eine Vermügens-\n\nr\nrgenommen wird. Darüber ist in Urteil nichts\n\nund er über die Falschbuchungen unterrichtet war, war er\nkeiner Täuschung unterworfen; seine zu Lasten des t#erks vorgenonmenen Vermögensverlügungen waren durch seinen Willen\n\nzur Untreue bestimmt. Im übrigen sagt das Üürteil nicht, daß\n\nder aufsichtsrat oder die Verbanisversanmlung die Buchungen\n\nauch nur zur Kenntnis genommen hatten. !linsichtlich der\n\"Buchhaltung\" ist nicht einmal eine Täuschung festgestellt.\n\nDie Frage kann aber dahingestellt bleiben; denn der Schaden\n\nfür die Gesellschaft war bereits durch die Untreuehandlung \")\neingetreten. Ihre nachträgliche Verschleierung durch Falschbuchungen begründet keinenselbständigen Betrug ([vgl. RGSt 49,\n\n16).\nder Senat hat das Urteil entsprechend a:geändert.\n\nb) Die Verurteilung wegen Untreue im Falle vos traße\nüt den Angeklagten beschwerende decntsfenhler nicht erkennen.\n\nileoe nUVLSION EEE.\nI 22 nn .\n\ni. Verfichrensbeschwerden,\n2) Line Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt ıer An-\n\nSeschwerdefäkrer YW. siarin, üsz\n\nveisuntraeg VB vernommen\na) Be\n\nzug genommen.\n\nguklagte ebenso wie der\n\norder ist. kierzu wird zur il\n\nu)\n6\nno\n[63\n\nALS. Z StPO ist offen-\n\ny.\nu\n\nm\nD\n[0\n$ N\njs\noO\n[0\n@\n7%\n©\n4\n8]\n}\no\nN\n[wi\n[|\nm\n[ei\nI)\nun\n[9]\n\\n\n(5\n\nce; „uch dieser ingeklagte rügt, daß polizeiliche Protükotie\nden in \\er u lung vernonmenen Zeugen vorsehulten\nworden sind; er beanstandet apder in erster Reihe, daß diese\nProtokolle nicht gemäß 5 25# StPO verlesen worden sind. Die\nAüge ist unbegründet. Jie genannte Vorschrift läßt zwar die\nVerlesung zu, schließt aber ien blossen Vorhalt nicht aus\n(BuiSt 3, 281, 283). Im Falle des Vorhalts, der nicht von\neiner «rklärung des Zeugen, dal er der Stützung des Geüächtnisses bedürfe, abhängi. ist (BGH aaü), ist nicht die\nfrühere Vernehmung, sondern das, was der Zeuge auf den Vorhalt in-der Hauptverkandlung erklärt, die Beweisgrundlage.\nVa die Strafkummer hiergegen verstossen habe, ist nicht\n\nersichtlich.\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen\nBD i. Falle Meg wegen Geringsfügigkeit einzustellen,\n\ntinderte die Strafksnmmer nicht an einer Verurteilung. Der\n\nanträasg ist äurch das Urteil sblehnend beschieden; die StrafzumeSSungsgründe ergeben, deli die Straftat nicht als geringfügig angesehen worden ist.\n\na) Auch bei SGB -ipt die vYerurteilung wegen Untreue keinen\n\nzu rechtlicher 3eanstandaıng (vgl. Urt. des erkennenden\n35581 15, 315). Zr nahm bei den werk eine Stellung ein,\n\n„le weiizehendes Vertrauen Vvrälsseizte una es ihn zur beönderen Pflicont machte, das „erk vor schaden zu bewahren,\n\n„or „llemn saser nicht auf Kosien des “erks für sich und\ne\n\n.r\n\n„ndere urnrechtmi Yvecrteile zu erstrebdben. Unter !isbrauch\n\ns Vertrauens hat er dem werk erheblichen üchaden zugefügt.\nDa3 die kostenlose Arbeitsleistung durch Arbeitskräfte des\n\"erks, wie sie bis 1945 üblich gewesen ist und dann äurch\nSC „erboten wurde, in Jahre 1957 durch den Aufsichtsrat gebilligt worden sei, ist eine neue Behauptung, die im\nRevisionsverfehren nicht beacitet werden kann; sie wäre auch\nunerheblich, da die Straftaten sämtlich vor dem Jahre 1957\nliegen.\n\n6) In den beiden Fällen eigenes Bauvorhaben und Fall dep\nhat die Straikammer den ängeklagten nicht nur wegen Untreue,\nsondern zuch wegen tateinheitlich damit bsegangenen Betruges\nverurteilt. Ähnlich wie bei VD fehlt es an einer Feststellung, wer durch die vorgenommenen Falschmeldungsen getäuscht wurde und infolgedessen eine das Werk schädigende\nVermögensverfügung vorgenonmen hat. Auch hier würde durch\neine Täuschung lediglick der durch die Untreue bereits entstandene Schaden gegenüber dem bereits Geschädisten aufrechterhalten worden sein. Die Verurteilung wegen Betruges\nist deshalb zu beseitigen.\n\ne. Da Weibeler als Haupttäter im Falie Wochenendhaus nur\nder Untreue schuldig ist, muß auch die Verurteilung des Angeklagten “WW in diesen Falle dahin berichtigt werden,\n\ndaS er insoweit nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt ist.\n\nIII, Der frühere NMitangeklagte HB virä durch die Abänderung und die Aufhebung des Urteils in den Fällen Wochenendhaus EB und Bauvorhaben YB betroffen. Soweit\n\ner wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, bleibt nur die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unt:eue bestehen; er ist mithin der Beihilfe zur\n\nUntreue in drei Fällen schuldig.\n\nDa nicht ausgeschlossen “erden kann, das der unrichtige\n„chullspruch wegen Betrugs und wegen Beihilfe hierzu die\nZtralzunessung auch in den übrigen Fällen der Verurteilung\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflu2t hat, hat der Senat\nden gesamten Strafausssruch gegen alle ängeklagten aufgehoben. Dabei ist auf folgendes hinzuweisen: Einsichtlich\nGer für die Untreue in Tstsinheit nit Betrug im Falle des\neigenen Rauvorhabens neben der Freiheitsstrafe festgesetzten\n\neldstrafe besteht ein Yiderspruch zwischen Urteilsfornel\nund Gränden. „ährenä nach der Ürteilsformel eine Geldstrafe\nvon l0U,- Dä verhängt wurde, ist in den Srinden eine Geldastrafe von 290,- DU genannt. Da ausweislich des Protokolls\njie Geldstrafe von 12,- IM verkündet worden ist, bleibt\ndiese niedrigere Strafe nalgebend; was, sofern es sich\nnicht um einen Schreibfehler in den Gründen handelt, abweichend beschlossen sein sollte, verliert gegenüber dem\nverkündeten Urteil, das eine niedrigere Strafe ausspricht,\nseine rechtlicae Firkunge (BGH Urt. 1 StR 466/51 vom 6. Novenber 1951). Zwar ist hier neu über die Strafe zu ent-\n\nschelden, Jie verkündete\n\nYernot der Schiechterstellung.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich Dr.\nist in Urlaub ortsabwesend und\ndeshalb verhinmuert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nMenges Kirchhof\n\nSchal\n\n[6241\n\ntrafe behält aber ihre öedeutung\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/2-str-536-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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