{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1959-06-18_2_StR_225_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-18","aktenzeichen":"2 StR 225/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 072\n\n2 STUR_\n\n— |.\n\nIns\nInd\nnn\nIn\nko\n\nImnmNamendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich AU zus Neun,\ngeboren am EEEEMEEmEp 1920 in TOmmmmmmmiEe ,\n\nwegen Betruges u. &»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken von\n10. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nmacht die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts\ngeltend; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils.\n\n1.) Soweit der Angeklagte sich durch Diskontierung gefälschter Wechsel Kredite verschafft hat, ist\ner ohne Rechtsfehler wegen fortgesetzten Betruges\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden. Unzureichend begründet ist aber die Verurteilung wegen Betruges auf Grund des unter Nr. 5 des\nUrteils geschilderten Verhaltens des Angeklagten.\nDieser hat im März 1958 der Kreisversicherungsanstalt\nOR zur Sicherung von Forderungen zwei bereits\ngepfändete Maschinen übereignet, die Pfändungen aber\nverschwiegen. Die Strafkammer stellt nicht fest, zu\nwelcher Vermögensverfügung die Sicherungsnehmerin\ndurch den Irrtum, daß ihr im freien Eigentum des Angeklagten befindliche Maschinen übereignet würden,\nveranlaßt wurde; es mag sein, daß die Übereignung\nursächlich für eine Stundung der Forderungen war.\n\nEs fehlt ferner an einer Feststellung, daß und in\nwelcher Höhe durch die vom Angeklagten begangene\nTäuschung ein Schaden verursacht wurde. Dem Urteil\nist nicht zu entnehmen, daß die Versicherungsanstalt bei sofortiger Geltendmachung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten, über dessen Vermögen vier\nMonate später das Konkursverfahren eröffnet wurde,\n\nPh 4\n\nBefriedigung erlangt hätte, Deshalb kann insoweit die\nVerurteilung nicht bestehenbleiben; da der Angeklagte\nwegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist,\nmuß die gesamte Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht erwägen müssen, ob bei etwaigen Fehlen\neines durch die Stundung verursachten Vermögensschadens der Angeklagte jedenfalls einen solchen Schaden\nerstrebt oder bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen\nhat und deshalb insoweit des versuchten Betruges\nschuldig ist. Die Strafkammer wird außerdem erneut\nprüfen müssen,ob diese Tat, die in der Begehungsart\nvon den durch Hingabe gefälschter “echsel verübten\nvöllig verschieden ist, von einem Gesamtvorsatz des\nAngeklagten umfaßt wird. Sollte er insoweit wegen\neiner selbständigen Handlung verurteilt werden, so\nist das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten\nzu beachten.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nVergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist nicht rechtsfehlerfrei. Zwar kann der Revision nicht zugegeben\nwerden, daß keine Unterlassung der Buchführung, sondern\nunordentliche Führung von Büchern vorliege. Der Angeklagte hat die Geschäftsvorgänge nach Weihnachten 1957\nnicht sogleich gebucht, sondern erst mit einer Verspätung von fast neun Monaten, und zwar nach Konkurser-Öffnung, nachgetragen. Die Umstände wiesen auf die Fortsetzung der seit Weihnachten 1957 gezeigten Untätigkeit\nbis ins Ungewisse hin. Darin liegt eine Unterlassung\n\nder Buchführung (GA 61, 115).\n\ner. Kor\n\nrn\nar?\n\nBe\n\nA Au\n\nZur inneren Tatseite fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte die Buchführung\nvorsätzlich oder nur aus Nachlässigkeit, also fahrlässig unterlassen hat. Obwohl auch fahrlässige\nVerletzung der Buchführungspflicht den Tatbestand\ndes Vergehens nach § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO erfüllt,\nso müssen Urteil und Gründe doch erkennen lassen,\nwelche Schuldform festgestellt worden ist.\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-18/2-str-225-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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